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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2021, Az.: B 12 KR 7/21 BH

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.10.2021
Aktenzeichen
B 12 KR 7/21 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 44267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2021:061021BB12KR721BH0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 12.01.2022 - AZ: B 12 KR 6/21 S

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 12 KR 7/21 BH
Hessisches LSG 29.07.2021 - L 8 KR 327/19
SG Frankfurt am Main 17.07.2019 - S 25 KR 328/18
…………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
1. AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,
Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg,
2. Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,
Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg,
Beklagte.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2021 durch
den Vorsitzenden Richter H e i n z sowie den Richter B e c k und die Richterin Prof. Dr. W a ß e r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 6.9.2021, 23:15 Uhr per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.8.2021 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 29.7.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am Montag, den 6.9.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung ist jedoch erst am Folgetag, dem 7.9.2021, 00:00 Uhr, per Telefax - und damit verspätet - beim BSG eingegangen.

3

Auf den Hinweis des Gerichts über den verspäteten Eingang der Erklärung hat der Kläger zwar zur Fristenberechnung, nicht aber dazu vorgetragen, warum die Erklärung erst am 7.9.2021, also nach Fristablauf, beim BSG eingegangen ist.

4

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in dem Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Heinz
Beck
Prof. Dr. Waßer