Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1997, Az.: 1 StR 230/97
Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln gegen Geld; Erfordernis der Prüfung von Geldwäsche in Tateiheit mit Begünstigung; Möglichkeit einer Postpendenzfeststellung bei fehlender Nachweisbarkeit einer Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 23.08.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1997, XXVIII Heft 10 (Kurzinformation)
- NJ 1997, 471 (Pressemitteilung)
- NStZ-RR 1997, 359 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 25-26
- wistra 1998, 25-26
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Beträubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Verhandlung vom 15. Juli 1997
in der Sitzung am 17. Juli 1997,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Bundesanwalt ... in der Sitzung am 17. Juli 1997 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Justizamtsinspektor ... in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Justizangestellte ... in der Sitzung am 17. Juli 1997 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. August 1996 aufgehoben, soweit die Angeklagte S. im Fall 6 der Anklage freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - zum Teil in nicht geringer Menge - in sieben Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Freispruch im Fall 6 der Urteilsgründe.
I.
Die Revision ist zulässig.
Zwar hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel ihres Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung (vgl. für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift nach dem wirklichen Willen auch Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 208/97). Die Revisionsbegründung befaßt sich nur mit dem Freispruch der Angeklagten im Fall 6 der Anklage. Auf diesen Fall ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folglich beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, insofern in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt).
II.
Die Revision hat auch Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden am 13. Dezember 1995 bei der Durchsuchung des von der Angeklagten bewohnten Zimmers in deren Handtasche 2.900,00 DM gefunden. Darunter waren sechs 100-DM-Scheine, die von der Polizei registriert und einem Verdeckten Ermittler zur Durchführung des Rauschgiftgeschäftes vom 6. Dezember 1995 (Fall 6 der Anklage) zur Verfügung gestellt worden waren. Eine Beteiligung der Angeklagten an diesem Rauschgiftgeschäft konnte das Landgericht nicht festellen. Der Zeuge B. M. hat dazu ausgesagt, er habe das aus diesem Drogengeschäft erlöste Geld der Angeklagten nach der Tat zur sichereren Aufbewahrung anvertraut, da ihm selbst "kein geeigneter Verwahrungsort zur Verfügung gestanden" habe.
Bei dieser Sachlage war das Rauschgiftgeschäft zwischen dem Zeugen B. M. und dem Verdeckten Ermittler mit dem Austausch Betäubungsmittel gegen Geld bereits beendet, da Ware und Entgelt beim Drogenverkauf an den Endverbraucher bereits ausgetauscht waren (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96). Eine Beteiligung der Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben, die zwischen Vollendung und Beendigung jener Tat rechtlich möglich war, kam daher nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Fall der Geldwäsche durch Verbergen des Rauschgifterlöses gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 25) mit Begünstigung gemäß § 257 StGB vorlag.
2.
Das Landgericht hat sich mit dieser Möglichkeit nicht näher befaßt, möglicherweise in der Annahme, daß das Verhalten der Angeklagten nach dem Leistungsaustausch bei Handeltreiben mit Kokain nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Das würde jedoch nicht zutreffen.
Ist eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel nicht nachweisbar, so kommt eine Postpendenzfeststellung in Frage (vgl. BGH NStZ 1995, 500 [BGH 21.06.1995 - 2 StR 157/95]). Schon in der Anklage wurde darauf hingewiesen, daß die Angeklagte behauptet habe, das Geld bei einem Wechselvorgang erhalten zu haben.
3.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
Ulsamer
Wahl
Dr. Boetticher ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert. Maul
Landau