Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1987, Az.: 4 StR 263/87
Konkurrenzverhältnis zwischen der Unterbringung in einer Entziehungskurs und der Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus bei Alkoholabhängigen; Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose eines 51 Jahre alten alkoholabhängigen Angeklagten; Aussagekrafte von 27 Einstellungen eines Verfahrens wegen alkoholbedingter Schuldunfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 04.02.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Robert B. aus O., geboren am ... 1935 in E.-B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1987 mit Ausnahme des Freispruchs, jedoch einschließlich aller Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Wegen sieben festgestellter Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Einer Aufklärung weiterer acht ihm in der Anklage angelasteter Taten bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts nicht, weil jedenfalls Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit geboten war. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angeordnete Maßregel aufzuheben, u.a. wie folgt begründet.
"Zunächst ist bei Alkoholabhängigen als Maßregel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, deren Aufgabe in erster Linie die Behandlung der Sucht ist, vorgesehen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 429).
Das angefochtene Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit dem Konkurrieren der §§ 63 und 64 StGB vermissen, stellt insbesondere nicht fest, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB).
Darüber hinaus ist die Gefährlichkeitsprognose nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan. § 63 StGB setzt die Erwartung voraus, daß erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden. Die Strafkammer teilt nicht mit, welche Vorwürfe dem Angeklagten in den anhängig gewesenen Verfahren gemacht worden sind. Soweit aus den Eintragungen im Bundeszentralregister entnommen werden kann, daß es sich um Delikte der Beförderungserschleichung oder des Diebstahls geringwertiger Sachen handelt, dürfte zweifelhaft sein, ob insoweit die Erheblichkeitsgrenze erreicht worden ist. Daß sich eine Tendenz zur Verübung schwerer wiegender Delikte oder zu größerer Vielfalt von Rechtsverletzungen abzeichnet, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Außerdem muß bei der Prognose auch das Alter des 51 Jahre alten Angeklagten bedacht werden (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1986 - 4 StR 620/85 -). Schließlich steht die Gefährlichkeitsprognose nicht im Einklang mit den im Rahmen der Überlegungen zur Aussetzung der Maßregel zur Besserung mitgeteilten besonderen Umstände in der Person des Angeklagten, die eine positive Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen (DA S. 15 f).
Die Maßregelanordnung kann daher keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Der Umstand, daß zwischen 1976 und 1986 27 Verfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden, besagt für sich genommen nichts. Das Landgericht durfte Schlüsse daraus nur ziehen, wenn es die zugrunde liegenden Taten für erwiesen hielt; dies war nachprüfbar darzulegen. Wesentliche Erkenntnisse waren möglicherweise aus dem Anlaß und dem Verlauf der 1974 angeordneten Unterbringung zu ziehen; auch darüber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen. Eine Zusammenrechnung des Werts der entwendeten Gegenstände kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung ersichtlich nicht vorliegen.
Der Senat hebt auch die Feststellungen zu den acht Taten auf, deren äußeren Hergang das Landgericht nicht für aufklärungsbedürftig gehalten hat. Der neue Tatrichter kann seine Untersuchung deshalb prozeßordnungsgemäß hierauf erstrecken (BGH, Beschluß vom 7. April 1987 - 4 StR 174/87).
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