Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1987, Az.: 4 StR 174/87
Abgrenzung vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung; Anforderungen an Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus; Revision wegen fehlerhafter Darlegung von Anlaßtaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 174/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.11.1986
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Max Karl S. aus D., geboren am ... 1939 in D., zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 7. April 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. November 1986 mit Ausnahme des Freispruchs, jedoch einschließlich aller Feststellungen, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten im verbundenen Straf- und Sicherungsverfahren vom Vorwurf, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen zu haben, freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die asservierten Pistolen" eingezogen. Dagegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht.
1.
Im Sicherungsverfahren sind die Anlaßtaten nicht fehlerfrei dargetan.
a)
Am 22. Januar 1985 stieß der Beschuldigte die Postbotin G., die ihm an der Wohnungstür einen Eilbrief zustellen wollte, so heftig von sich fort, daß sie rückwärts die Treppe hinunterfiel und sich verletzte. Die Würdigung dieses Verhaltens als vorsätzliche Körperverletzung ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der Erwägung des Landgerichts, der Beschuldigte sei so unbeherrscht aggressiv, daß er die Auswirkungen seines Verhaltens nicht übersehen könne; die Postbotin G. habe er von sich gestoßen, ohne die Folgen einer derartigen Aggression - Sturz von der nahegelegenen Treppe mit Personen- und Sachschaden - zu sehen und abzuschätzen (UA 12). Nach dieser Formulierung kommt auch Fahrlässigkeit in Betracht.
b)
Daß der Beschuldigte mit dem Besitz einer Schreckschußpistole gegen das von der Verwaltungsbehörde verfügte Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen verstoßen habe (§ 53 Abs. 3 Nr. 6, § 40 WaffG), ergeben die Feststellungen bisher nicht. Es hing von der Beschaffenheit der Pistole ab, ob ihr die Eigenschaft als Schußwaffe zukam (Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 Anm. 4). Darüber verhält sich das Urteil nicht.
c)
Die Mitbewohnerin B. wollte am Morgen des 6. Oktober 1985 das Haus verlassen und wurde vom Beschuldigten im Bereich der Briefkästen angeschrien: "Wenn ich Sie noch einmal an meinem Briefkasten sehe, dann breche ich Ihnen das Genick; wenn nicht, dann tut das ein anderer!" Die Mitbewohnerin verließ die Wohnanlage daraufhin fluchtartig. Worin die vom Landgericht angenommene Nötigung zu erblicken ist, legt das Urteil nicht im einzelnen dar. Zwar mag das beschleunigte Verlassen des Hauses objektiv eine abgenötigte Handlung gewesen sein. Ob sich darauf aber auch der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte, versteht sich angesichts seiner Neigung zu unbeherrschten, ziellosen Ausbrüchen nicht von selbst. Es bedurfte daher näherer Darlegungen zur Willensrichtung des Beschuldigten in diesem Fall; sie fehlen.
2.
Im Strafverfahren hat sich das Landgericht an einem Schuldspruch wegen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten gehindert gesehen. Es mußte daher das der Anklage zugrunde liegende Geschehen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 63 StGB prüfen; dies ergibt bereits der Wortlaut der Vorschrift. Ob und mit welchem Ergebnis sich das Landgericht dieser Prüfung unterzogen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es enthält keine Feststellungen zu dem Tatgeschehen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den Sachverhalt aber bei seiner Entscheidung auch nicht außer Betracht gelassen; nach Sachlage ist eine der eingezogenen Pistolen im Strafverfahren asserviert worden.
3.
Bereits diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Soweit Freispruch erfolgt ist, hat es zwar dabei sein Bewenden; der Senat hebt jedoch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen ebenfalls auf, damit der neue Tatrichter seine Untersuchung im Rahmen des § 63 StGB prozeßordnungsgemäß auch hierauf erstrecken kann.
Für die neue Verhandlung weist der Senat zusätzlich auf folgendes hin: Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Bei der Ermittlung seines Lebensweges ist das Gericht nicht auf die Einlassung in der Hauptverhandlung beschränkt; naheliegend ist zumindest die Heranziehung ergangener Urteile. Die Gefährlichkeit des Beschuldigten wird hier kaum ohne eine Auseinandersetzung mit der Art und der Abfolge früherer Verfehlungen zu beurteilen sein (vgl. BGH NStZ 1986, 237); dabei ist das Gericht nicht auf die Erörterung von Vorfällen beschränkt, die zu einer Verurteilung geführt haben (BGH NStZ 1987, 127). Angesichts ihrer verhältnismäßig geringen Schwere bedarf deren prognostischer Wert aber eingehender Prüfung. Erneuter Prüfung, möglicherweise auf breiterer sachverständiger Grundlage, bedarf auch die gestellte Diagnose. Abgesehen davon, daß das Urteil keine Befundtatsachen mitteilt, welche die Annahme einer paranoiden Psychose rechtfertigen (zur Problematik vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 110 f), entbehrt die Diagnose eines "Wahnsystems gegen staatliche Autoritäten" der genügenden Darlegung. Ein Zusammenhang mit hoheitlichen Maßnahmen besteht nur bei der ersten Anlaßtat, die durch die Zustellung eines Eilbriefs des Amtsgerichts ausgelöst wurde.
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