Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1991, Az.: 4 StR 440/91
Sozialprognose; Bewertung durch Tatrichter; Auflagen; Weisungen; Rückfallgefahr; Vollstreckung der Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1992, 63
Redaktioneller Leitsatz
Der Richter muß, wenn er überprüft, ob die Sozialprognose günstig ist, erwägen, ob einer eventuellen Rückfallgefahr wirksam durch Auflagen und Weisungen begegnet werden kann, so daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafef nicht erforderlich ist.
Hinweise:
Ebenso BGH, StV 1987, 63; s. auch OLG Oldenburg, StV 1991, 420.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Überprüfung der Schuldsprüche weist keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Jedoch hat es die Strafkammer nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterlassen, die Angeklagten auch wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu verurteilen (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 303 m. zahlr. Rechtsprechungsnachw.). Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
2. Die Strafaussprüche halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Strafen dem nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB sowie §§ 21, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, dessen Untergrenze sie jedoch fehlerhaft mit drei Monaten anstatt einem Monat Freiheitsstrafe angenommen hat.
Im übrigen gibt die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme minder schwerer Fälle des § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer der Möglichkeit bewußt war, aufgrund der von den Angeklagten geleisteten Aufklärungsbeiträge (§ 31 Nr. 1 BtMG) allein oder im Zusammenhang mit den weiteren im Urteil aufgeführten Milderungsgründen einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen und ein besonders schwerer Fall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 92 (93); BGH StV 1986, 342). Es versteht sich hier auch keineswegs von selbst, daß der Aufklärungserfolg gemessen an der von den Angeklagten begangenen Tat nur von solchem Gewicht war, daß deshalb § 31 BtMG nur für eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB ausreichte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1990 - 1 StR 709/89).
Die Strafkammer hätte bei der Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG ferner berücksichtigen müssen, daß die Angeklagten die - nicht besonders große - Menge des Heroins überwiegend zum Eigenverbrauch eingeführt haben. Regelmäßig legt ein solcher Umstand die Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG nahe (ständ. Rechtspr.; BGH StV 1986, 20; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Eigenverbrauch 1; vgl. auch Körner a.a.O. § 30 Rdn. 80). Eine Erörterung in den Urteilsgründen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Angeklagten den Entschluß zu dem Heroinschmuggel gefaßt haben, als ihre Heroinabhängigkeit noch nicht zu einer erheblichen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit geführt hatte. Denn unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann ein minder schwerer Fall vorliegen, wenn ein opiatabhängiger Täter nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln einführt, die überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 - Strafrahmenwahl 3).
Trotz der vergleichsweise maßvollen Freiheitsstrafen kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Über die Bemessung der Strafen ist deshalb neu zu befinden.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung der Angeklagten positiv beeinflussen können und geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGH StV 1987, 63; StV 1991, 424). Eine Prüfung, ob insbesondere Therapieweisungen nach § 56c Abs. 3 StGB als erfolgversprechend in Betracht kommen, war hier schon deshalb geboten (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. vor § 56 Rdn. 11), weil die Angeklagten während der Untersuchungshaft ernstgemeinte Anstrengungen unternommen haben, sich von der Drogenszene zu 1ösen und eine Therapie einzuleiten. Daß die Sucht der Angeklagten so stark "war" (!), daß für sie "eine weitere Therapie erforderlich ist, die sie allein aus sich heraus nicht erfolgreich durchführen können", ist angesichts der Möglichkeiten, die § 56 c Abs. 3 StGB im Rehabilitationsinteresse eröffnet (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 56 Rdn. 6 a; Lackner StGB 19. Aufl. § 56 Rdn. 13), hier kein ausreichender Grund, eine Strafaussetzung von vornherein zu versagen (BGH StV 1991, 414).