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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1990, Az.: 1 StR 709/89

Vorliegen gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe; Gesamtwürdigung des Verhaltens eines Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung gesetzlicher Strafmilderungsgründe; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Abhängigkeit von Betäubungsmitteln; Erheblich verminderte Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1990
Aktenzeichen
1 StR 709/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.08.1989

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Adolf K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1961 in M.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall i.S.d. § 30 Abs. 2 BtMG gewertet und ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hier ausnahmsweise verneint werden kann. Trotz der nicht unbeträchtlichen Menge der eingeführten Betäubungsmittel war eine Gesamtbetrachtung geboten, weil zwei gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe für den Angeklagten sprechen. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit dazu führen, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2) oder einen besonders schweren Fall i.S.d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen (BGHSt 31, 163, 170). Ebenso ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342). Danach bestand Anlaß zu einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Strafmilderungsgründe. Der pauschale Hinweis, "auch unter Berücksichtigung sämtlicher unter V aufgeführter Strafzumessungsgründe" liege ein minder schwerer Fall i.S.d. § 30 Abs. 2 BtMG und eine Ausnahme vom Regeltatbestand des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht vor, genügte hier nicht. Denn § 21 StGB und § 31 BtMG wurden vom Landgericht unter V nur zur Begründung zweimaliger Strafrahmenmilderung herangezogen.

3

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4).

Schauenburg
Kuhn
Foth
Granderath
Brüning