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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1986, Az.: III ZR 20/86

Umlegungsplan

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1986
Aktenzeichen
III ZR 20/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.11.1985 - AZ: 16 U (Baul) 11/83

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 532 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die §§ 48 bis 51 VwVfG sind auf einen Umlegungsplan grundsätzlich nicht anwendbar.

Tenor:

Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1985 - 16 U (Baul) 11/83 - wird nicht angenommen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 1 BBauG).

Streitwert: 50.000,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Der unanfechtbare Umlegungsplan vom 22. Mai 1980 kann nach § 73 BBauG nur geändert werden, wenn

  1. 1.

    der Bebauungsplan geändert wird,

  2. 2.

    eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht (dabei kann es sich nicht um eine Entscheidung handeln, die auf die Anfechtung einzelner Festsetzungen des Umlegungsplans ergangen ist - Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 35/79 - DVBl. 1981, 395, 397) oder

  3. 3.

    die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

3

Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

4

Daneben kommt eine Rücknahme des Umlegungsplans nach §§ 48 ff. - wie sie der Beteiligte zu 1) erstrebt - nicht in Betracht.

5

Zwar erwachsen Verwaltungsakte grundsätzlich - anders als Gerichtsurteile - nicht in Rechtskraft, sondern lediglich in Bestandskraft. Dies bedeutet, daß ein Verwaltungsakt zwar unanfechtbar sein, trotzdem aber geändert werden kann. Die hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach §§ 48 bis 51 VwVfG (Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens) sind jedoch auf den Umlegungsplan wegen seiner besonderen komplexen Struktur und seiner privatrechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich nicht anwendbar. Der Umlegungsplan kann nur unter den Voraussetzungen des § 73 BBauG oder durch ein erneutes Umlegungsverfahren geändert werden (so auch Battis/Krantzberger/Löhr BBauG § 73 Rdn. 1; Schrödter BBauG 4. Aufl. Rdn. 1 und wohl auch Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 73 Rdn. 1). § 73 BBauG enthält eine abschließende Regelung, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeht (s. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,- DM.

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