§ 29 EigBGes - Gemeinsamer Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.
(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluss die Vorschriften der § 23 bis 27.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)