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§ 29 EigBGes - Gemeinsamer Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.

(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.

(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluss die Vorschriften der § 23 bis 27.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)