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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1980, Az.: 4 AZR 744/78

Gymnasiallehrerin; Angestelltenverhältnis; Einzelvertragliche Vereinbarung; Vergütung; Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anstalten des öffentlichen Rechts; Stiftungen des öffentlichen Rechts; Ausländisches öffentliches Recht; Ausländische Tarifverträge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1980
Aktenzeichen
4 AZR 744/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 09.03.1976 - 6 Ca 37/76
LAG Hannover 20.04.1978 - 6 (2) Sa 622/76

Fundstellen

  • BAGE 34, 173 - 182
  • AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist rechtlich möglich, mit einer im Angestelltenverhältnis tätigen Gymnasiallehrerin einzelvertraglich zu vereinbaren, daß für deren Vergütung die entsprechenden Erlasse des Kultusministeriums in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen. Dann gilt zunächst der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltende Vergütungserlaß unmittelbar. Hierfür kommt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach BGB § 315 nicht in Betracht.

2. Unter "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" verstehen die Tarifvertragsparteien auch in BAT § 23a Nr. 3 Buchst. b die entsprechenden Begriffe des Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Juristische Personen des ausländischen öffentlichen Rechts fallen nicht darunter.

3. Ausländische Tarifverträge fallen nicht unter BAT § 23a Nr. 3 Buchst. b (vgl BAG 19.06.1974 4 AZR 445/73 = BAGE 26, 208 [BAG 19.06.1974 - 4 AZR 445/73] = AP Nr. 11 zu § 23a BAT).