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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1974, Az.: 4 AZR 445/73

Bewährungszeit; Heimatvertriebener Angestellter; Polnische Dienststelle; Anrechenbarkeit; Tariflücke; Tarifvertrag mit dem BAT wesentlich gleichen Inhalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1974
Aktenzeichen
4 AZR 445/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 19.07.1973 - 4 Sa 354/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 208 - 214
  • RiA 1974, 229

Amtlicher Leitsatz

1. Als Bewährungszeiten im Sinne von § 23 a MTA können Beschäftigungszeiten, die ein heimatvertriebener Angestellter bei polnischen Dienststellen der öffentlichen Krankenversicherung in den früheren deutschen Ostgebieten geleistet hat, nicht angerechnet werden.

2. § 23 a MTA enthält bezüglich der Vertriebenen und Umsiedler keine Tariflücke.

3. Als ein Tarifvertrag mit dem BAT "wesentlich gleichen Inhalt" kann nur ein Tarifvertrag angesehen werden, der nach Art und Zweckbestimmung mit dem BAT und den Grundprinzipien des in der Bundesrepublik geltenden Tarifrechts, außerdem aber auch seinem Inhalt nach sehr weitgehend mit dem BAT übereinstimmt.