Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1974, Az.: 4 AZR 445/73
Bewährungszeit; Heimatvertriebener Angestellter; Polnische Dienststelle; Anrechenbarkeit; Tariflücke; Tarifvertrag mit dem BAT wesentlich gleichen Inhalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 445/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 19.07.1973 - 4 Sa 354/73
Rechtsgrundlagen
- § 23a BAT
- § 20 MTA
- § 23a MTA
Fundstellen
- BAGE 26, 208 - 214
- RiA 1974, 229
Amtlicher Leitsatz
1. Als Bewährungszeiten im Sinne von § 23 a MTA können Beschäftigungszeiten, die ein heimatvertriebener Angestellter bei polnischen Dienststellen der öffentlichen Krankenversicherung in den früheren deutschen Ostgebieten geleistet hat, nicht angerechnet werden.
2. § 23 a MTA enthält bezüglich der Vertriebenen und Umsiedler keine Tariflücke.
3. Als ein Tarifvertrag mit dem BAT "wesentlich gleichen Inhalt" kann nur ein Tarifvertrag angesehen werden, der nach Art und Zweckbestimmung mit dem BAT und den Grundprinzipien des in der Bundesrepublik geltenden Tarifrechts, außerdem aber auch seinem Inhalt nach sehr weitgehend mit dem BAT übereinstimmt.