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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1997, Az.: BVerwG 3 B 178.96

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 178.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die vom Kläger gestellten Rechtsfragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres anhand der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, so daß es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

3

Soweit der Kläger die Frage stellt, ob zugunsten der Vertriebenen und deren Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Wahrnehmung des diplomatischen Schutzes durch die Beschwerdegegnerin besteht, hat er nur sein Klagebegehren in Frageform gekleidet. Das genügt für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Dasselbe gilt für die Frage 2, ob nämlich individuelle Ansprüche der Vertriebenen und deren Rechtsnachfolgern unmittelbar gegen die Beschwerdegegnerin oder gegen Polen geltend gemacht werden können. Diese Fragestellung löst sich zudem in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht vom vorliegenden Einzelfall, so daß ihr fallübergreifendes Gewicht zu vermissen ist.

4

Im übrigen hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung diplomatischen Schutzes auch für den Fall verneint, daß der Kläger mit seiner Rechtsauffassung recht haben sollte, eine Schutzgewährung gegenüber der Republik Polen sei der Beklagten durch die von ihr seit Anfang 1990 abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen nicht mehr möglich. Diese Rechtsauffassung ist mit Gründen, die nach § 132 Abs. 2 VwGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen können, nicht angegriffen worden, so daß sie der beschließende Senat - wie sich aus § 133 Abs. 3 VwGO ergibt - im Hinblick auf die Frage, ob die Revision wegen des auf die Gewährung diplomatischen Schutzes bezogenen Teils des Klagebegehrens zuzulassen ist, keiner Nachprüfung unterziehen kann, sondern von ihrer Richtigkeit auszugehen hat.

5

Die Fragen 3 bis 12 erfordern keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Diese Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zum Institut des diplomatischen Schutzes ohne weiteres beantworten.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349 <364 f., 367>) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 - BVerwGE 62, 11 <15 f.> und Beschluß vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 102.88 - NJW 1989, S. 2208) ist geklärt, daß der Beklagten hinsichtlich der Frage, in welcher Weise sie Auslandsschutz gewährt und welche konkreten Maßnahmen sie ergreift, ein weites politisches Ermessen zusteht. Bei der Ausübung dieses Ermessens darf und muß die Beklagte neben den Grundrechten des Betroffenen auch ihre außenpolitischen Interessen in Rechnung stellen. Sie darf hierbei auch die Erfolgsmöglichkeiten eines denkbaren Vorgehens und damit die Zweckmäßigkeit eines möglichen Verhaltens abschätzen. Dabei sind ihr die außenpolitische Einschätzung und Abwägung zu überlassen, inwieweit sie die jeweils begehrten Maßnahmen für geeignet und mit Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit wie auch die Interessen des jeweiligen Rechtsschutzsuchenden selbst für angebracht hält.

7

Es ist geklärt, daß diese Rechtsgrundsätze für eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden. Sie sind von dem Bestreben geleitet, das Schutzbedürfnis des Bürgers, der durch Maßnahmen eines fremden Staates in seinen Grundrechten betroffen ist, mit der der Beklagten obliegenden Aufgabe der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten (Art. 32 Abs. 1 GG) und der hieraus abzuleitenden Forderung nach hinreichender außenpolitischer Handlungsfähigkeit zum Ausgleich zu bringen. Deshalb können diese Erwägungen auf andere Fallgestaltungen, einschließlich des hier begehrten Auslandsschutzes gegenüber dem polnischen Staat, übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 102.88 - a.a.O., S. 2209). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, daß die Gerichte nicht selbst über die Erfolgsaussichten von Maßnahmen der auswärtigen Gewalt und deren Auswirkungen auf die zwischenstaatlichen Beziehungen urteilen dürfen, sondern die Einschätzungen der zuständigen Organe der Beklagten grundsätzlich hinzunehmen haben.

8

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zudem nicht ersichtlich, daß bei der Ablehnung der vom Kläger beantragten Maßnahmen willkürliche und damit rechtswidrige Fehleinschätzungen aufgetreten sind.

9

2.

Ausgehend von dem gekennzeichneten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen greifen auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht durch. Angesichts des weiten Ermessens der Beklagten war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die vom Kläger geforderten Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Ein Aufklärungsmangel liegt insbesondere nicht darin, daß hier nach den Angaben des Klägers kein gezieltes Rechtsgespräch geführt worden sein soll, das zu einer Aufklärung über die vom Kläger für relevant gehaltene Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, das seiner Entscheidung die oben skizzierte höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, kam es auf die vom Kläger für notwendig befundene Aufklärung nicht an. Ebensowenig konnte der Kläger deshalb eine Auseinandersetzung mit den von ihm angeführten Rechtsgutachten verlangen.

10

Soweit der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, übersieht er, daß sich dem Berufungsurteil nichts entnehmen läßt, was die Annahme stützen könnte, das Gericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.

11

Soweit der Kläger schließlich rügt, sein in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1996 förmlich gestellter Beweisantrag sei zu Unrecht verworfen worden, verkennt er, daß sich die entsprechende Beweisfrage nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vom weiten außenpolitischen Ermessen nicht stellen konnte.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.