Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1982, Az.: 2 StR 296/82
Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens in gleicher Strafhöhe; Gesonderte Begründungspflicht des Richters bei bestehen bleibender Strafhöhe trotz wesentlich niedrigeren Strafrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 296/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.12.1981
Rechtsgrundlagen
- § 46 StGB 1975
- § 267 Abs. 3 StPO 1975
Fundstellen
- MDR 1982, 1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 54 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 14-15
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der neu entscheidende Tatrichter trotz nunmehr niedrigeren Strafrahmens die gleiche Strafe verhängt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 20. August 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft; jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.
1.
Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Kraftwagen eingezogen. Auf ihre Revision hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da die Bewertung der unterschiedlichen Tatbeiträge als in Mittäterschaft begangene Einzelakte einer fortgesetzten Tat nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß die Angeklagte in vielen Fällen nur einen geringen Tatbeitrag geleistet habe, sei nicht festgestellt, daß sie für die Beteiligung an den einzelnen Taten (Teilakten) Vorteile erhielt oder wenigstens konkret erwartete.
Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben in einem besonders schweren Fall erneut zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den sichergestellten Pkw wiederum eingezogen. Den besonders schweren Fall der Beihilfe hat es "wegen der Dauer des Tätigwerdens und der wiederholt vertriebenen erheblichen Mengen" bejaht.
Diese Bewertung begegnet rechtlichen Bedenken.
Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82). Diesen Grundsatz hat das Landgericht zwar nicht übersehen, ihn bei der Beurteilung des vorliegenden Falles aber nicht hinreichend beachtet. Daß die Angeklagte eines der Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BtMG erfüllt habe, wurde nicht festgestellt. Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).
Eine solche umfassende Abwägung läßt das Urteil vermissen. Der Hinweis auf die "wiederholt vertriebenen erheblichen Mengen" beachtet außerdem die für die Bewertung der Beihilfe wichtige Tatsache nicht, daß die Angeklagte nur in zwei Fällen bei der Übergabe von (einmal 10 g und einmal 20 g) Heroingemisch anwesend war.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer nach einer zutreffenden Gesamtwürdigung der bisher nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Gunsten der Angeklagten angeführten Umstände (die bisherige Unbescholtenheit und die Abhängigkeit der Angeklagten vom Haupttäter sowie ihr relativ geringer Tatbeitrag) das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint hätte.
2.
Der Senat hat außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis: Wird ein Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und trifft der neu entscheidende Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und ihm sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, dann sollte er diese Entscheidung eingehend begründen. Die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung. Der Angeklagte hat jedoch einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird. Die besondere Begründung einer solchen Strafzumessung ist auch deshalb erforderlich, weil anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung von vornherein in Frage gestellt sein kann. Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, daß die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer