Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1967, Az.: BVerwG II WD 32/66
Dienstvergehen durch Nichtwahrung der gebotenen Formen im Verhältnis zu Dienstgradhöheren und Aufstellung von ehrverletzenden Behauptungen; Marschbefehl mit "Kommandierung" als Dienstreisegrund; Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit bei unwahren Angaben in der Meldung oder Beschwerde oder bei einem Vergreifen im Ausdruck; Ahndung eines Dienstvergehens bei teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Dienstpflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 32/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 24.05.1966
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 92 S. 2 WDO
- § 93 Abs. 1 WDO
- § 93 Abs. 2 WDO
- § 60 Abs. 1 WDO
- § 1 Abs. 3 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
- § 8 Abs. 2 WDO
- § 17 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Brachvogel, ...,
Oberfeldwebel Fischer, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 24. Mai 1966 aufgehoben.
Der Beschuldigte ist eines Dienstvergehens schuldig.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten, zu vier Fünftel dem Bund auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Bund zu tragen.
Gründe
I
Der jetzt 33 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Schaufensterdekorateurs und späteren Polizeiwachtmeisters, besuchte von 1940 bis 1949 die Volksschulen in Berlin-Grunewald und in Reuschelheim (Unterfranken) und im Anschluß daran die praktische Oberstufe der Einheitsschule in Berlin-Wilmersdorf. Von Juni 1950 bis September 1953 stand er zunächst in einem Baugeschäft, später in einem Baustoffhandelsunternehmen in der kaufmännischen Lehre, die er mit dem Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes abschloß. Danach war er rund neun Monate lang in dem erlernten Berufe tätig. Anfang April 1954 wurde er bei der Berliner Bereitschaftspolizei in Berlin-Lankwitz in den Berliner Landesdienst eingestellt. Der Polizeipräsident in Berlin ernannte ihn mit Urkunde vom 1. April 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Unterwachtmeister und mit Urkunde vom 1. April 1955 zum Wachtmeister der Bereitschaftspolizei.
Zum 16. Februar 1957 wurde der Beschuldigte auf seine Bewerbung hin mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Obergefreiten zu einer viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und am 5. Juli 1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Dabei setzte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) seine Dienstzeit auf acht Jahre fest, die vom 16. Februar 1957 an rechnen sollten und mithin am 15. Februar 1965 endeten.
Nach Teilnahme an einem dreimonatigen Unteroffizierlehrkurs (ULK), den er mit "ziemlich gut" bestand, wurde der Beschuldigte am 19. November 1957 zum Unteroffizier befördert und mit Wirkung vom 1. September 1957 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Er leistete bis Mitte September 1958 innerhalb des Luftwaffenausbildungsregiments ... in B. Dienst als Personalverwalter. Auf sein Betreiben hin wurde er am 16. September 1958 zur 1./Feldjägerbataillon ... in Bi. und von dort am 16. Dezember 1958 zur 2. Stabskompanie/Allgemeines Luftwaffenamt in W. versetzt. Hier fand er bis zum 15. Dezember bei der SDL als Karteiführer, als Arbeitsgruppenführer im ATN-Dezernat und zuletzt als Personalhauptverwalter Verwendung. Er wurde am 31. August 1959 zum Stabsunteroffizier und - nachdem er den Feldwebel-Lehrgang (Teil I) sowie den Personalhauptverwalter-Lehrgang mit "genügend" bestanden hatte - am 11. November 1960 zum Feldwebel ernannt. Vom 16. Dezember 1960 bis 31. Januar 1961 gehörte er als Informationsmeister dem Stab der .... Luftverteidigungsdivision (LVDiv) in M. und vom 1. Februar 1961 bis 31. Dezember 1962 als Informations- und Betreuungsmeister dem Stab des Jagdgeschwaders (JG) ... in L., späteren JG ... in N., an. Bei diesem wurde er von Anfang August bis Mitte Dezember 1961 als Staffelfeldwebel des Stabszuges und danach als S 1-Hilfssachbearbeiter eingesetzt.
In der Folge war er unter anderem kommandiert:
- a)
vom 16. bis 25. August 1962 zur Stabskompanie/.... LVDiv in M. zwecks Klärung von Beschwerdeangelegenheiten und Vorstellung, beim Divisionskommandeur,
- b)
vom 25. August bis 31. Oktober 1962 zum Stab und zur Stabskompanie I./Fernmelderegiment ... in Bir.; dort wurde er als Schichtführer auf einer Radarstation eingesetzt,
- c)
vom 1. November 1962 bis 21. Juli 1963 zum Stab der Nachschubgruppe/Luftwaffenversorgungsregiment ... in D. zur Verwendung als Personalhauptverwalter.
Am 22. Juli 1963 kam der Beschuldigte als Informationsmeister zum Stab/Luftwaffenversorgungsregiment ... in We., dem er bis zum Ablauf seiner Dienstzeitverpflichtung (15. Februar 1965) angehörte.
Gerichtliche Strafen hat der Beschuldigte nicht zu verzeichnen.
Hingegen ist er disziplinar am 17. August 1962 mit einem Verweis bestraft worden, weil er sich am 13. Januar 1962, in R. als Schüler der Bundeswehr-Fachschule in einer Klassenarbeit, bei der ein Bewerbungsschreiben abzufassen war, als Zwölfender, der bei der Bundeswehr das Arbeiten verlernt habe, bezeichnet, sich als Museumsdiener bei der Abteilung "Alte Waffen" beworben und dabei unter anderem geschrieben hatte, die Bundeswehr verfüge sowieso nur über museumsreife Waffen. Der Erteilung des. Verweises war die Bestrafung des Beschuldigten mit 125 DM Geldbuße, vorausgegangen, die der Führer des Stabszuges des JG ... in N., Leutnant V., am 15. Februar 1962 gegen den Beschuldigten verhäng und dieser mit der Beschwerde angegriffen hatte. Mit Beschwerdebescheid vom 14. August 1962 hat der Kommandeur der .... LVDiv in M. die Geldbuße als zu hart aufgehoben und dann an deren Stelle den Verweis ausgesprochen.
Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten sind bezüglich seiner Leistungen im allgemeinen günstig ausgefallen. Er hat fast durchweg die Eignungsgruppe II oder das Prädikat "voll befriedigend" zuerkannt erhalten. Nur in der Sonderbeurteilung vom 15. Februar 1962, die ihm von dem Leutnant V. zuteil geworden ist, ist seine Gesamtleistung von dem Führer des Stabszuges des JG ... in N. mit "nicht ganz ausreichend" bewertet worden; der Geschwaderkommodore hat hinzugesetzt, daß sich der Beschuldigte den schwierigen Bedingungen wahrend des Aufbaues des Geschwaders als Staffelfeldwebel nicht gewachsen gezeigt habe. In charakterlicher Hinsicht hat der Beschuldigte als offener, frischer, geistig reger, fleißiger, gewissenhafter und pflichtbewußter Soldat gegolten, der von unbestechlicher Wahrheitsliebe und Lauterkeit sei. Seine Impulsivität, seine noch geringe Lebenserfahrung und seine Überheblichkeit verleiteten ihn jedoch - so heißt, es schon früh in den Beurteilungen - bisweilen zu unsachlicher Kritik und ließen ihn manchmal über das Ziel hinausschießen; auch müsse er sich bemühen, seine Gedanken klarer und einfacher zu ordnen. In der bereits erwähnten Sonderbeurteilung vom 15. Februar 1962 wird er als starrköpfiger, uneinsichtiger, kontaktarmer und äußerst schwieriger Mitarbeiter bezeichnet, der seine Ansichten immer für richtig halte und gegenüber Offizieren und älteren Feldwebeln unangemessen auftrete. Hierzu hat der Beschuldigte eine Gegenvorstellung geschrieben, in welcher sich sehr abfällige Äußerungen über den Führer des Stabszuges des JG ..., Leutnant V., befinden. Die späteren Beurteilungen schildern ihn zwar als Einzelgänger und als leicht aufbrausend; doch hat er nach ihnen einen guten Eindruck hinterlassen und seine Aufgäben bei guten Sachkenntnissen und gründlicher und gewissenhafter Arbeitsweise zufriedenstellend verrichtet.
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr hat der Beschuldigte in Ra. ein Studium als Betriebswirt abgeschlossen und mit dem Ziele, technischer Betriebswirt zu werden, das Technikum in B. besucht. Seit April 1966 ist er als Betriebs- und Preisprüfer bei der Bezirksregierung der Pfalz in Ne. beschäftigt. Er wird dort aus der Vergütungsgruppe IV b der Anlage zum BAT entlohnt. Sein Gehalt macht monatlich etwa 1.200 DM brutto = 930 DM netto aus. Er ist seit September 1964 verheiratet und hat eine jetzt zweieinhalb Monate alte Tochter. Seit August 1966 bewohnt er mit seiner Familie eine ihm von der Bezirksregierung zugewiesene Dreizimmerwohnung in Ne., für die er monatlich 118 DM Miete zu zahlen hat.
Die dem Beschuldigten nach § 11 und § 12 SVG zustehenden Dienstzeitversorgungsansprüche setzen sich laut dem Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 24. Februar 1965 aus laufenden Übergangsgebührnissen von monatlich 525 DM für die Zeit vom 16. Februar 1965 bis 15. August 1966 und einer einmaligen Übergangsbeihilfe von 8.400 DM zusammen. Die Übergangsgebührnisse, die zuletzt wegen der Anstellung des Beschuldigten im öffentlichen Dienst gekürzt waren (§ 53 SVG), sind inzwischen ausgelaufen. Von der einmaligen Übergangsbeihilfe hat das Wehrbereichsgebührnisamt mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts acht Zehntel = 6.720 DM ausbezahlt.
II
Am 10. und 11. Oktober 1962 hatte der Beschuldigte, der damals zum Voraus personal des I./Fernmelderegiment ... in Bi. gehörte, eine Dienstreise mit seinem eigenen Personenkraftwagen von Birkenfeld nach München und zurück ausgeführt. Die Reisekostenvergütung wurde unter Zugrundelegung von Fahrkosten nach dem Militäreisenbahntarif auf insgesamt 109,60 DM festgestellt. Von diesem Betrage wurden 38,50 DM Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1962 (14 Tage zu je 2,75 DM) abgezogen. Der Rest von 71,10 DM wurde dem Beschuldigten Ende November 1962 mittels Postanweisung nach D. - dem Standort des Stabes der Nachschubgruppe/Luftwaffenversorgungsregiment ..., dem er seit dem 1. November 1962 angehörte - übersandt.
Der Beschuldigte war der Auffassung, daß ihm für die Dienstreise Bi. - M. und zurück (1.020 km) Wegstreckenentschädigung mit 0,16 DM je km zustünde und daß ihm für den 1. und 2. Oktober 1962 Verpflegungsgeld nicht hätte abgenommen werden dürfen, weil er an diesen Tagen nicht bei seiner Einheit, sondern bei den Amerikanern in Verpflegung gestanden habe. Er führte zu beiden Punkten Beschwerden. Von diesen hatte die Beschwerde wegen des Verpflegungsgeldes insofern Erfolg, als der Kommandeur (Kdr) der .... LVDiv in M. unter dem 20. Juni 1963 entschied, daß der Beschuldigte für den 1. Oktober 1962 kein Verpflegungsgeld schulde und ihm daher ein zu Unrecht abgezogener Betrag von 2,75 DM nachzuzahlen sei. Die Beschwerde wegen der Nichtzubilligung von Wegstreckenentschädigung für die Dienstreise am 10. und 11. Oktober blieb hingegen in allen Beschwerdezügen erfolglos. In den Gründen des Beschwerdebescheides vom 4. September 1963 kündigte der Kommandierende General (KG) der Luftwaffengruppe (LwGr) Süd in K. außerdem an, daß er nachprüfen lassen werde, ob der Beschuldigte sich als Beschwerdeführer wegen der Art der Abfassung seiner Meldungen und Beschwerden einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe.
Zu diesem Zwecke übersandte der Rechtsberater des Kommandos der LwGr Süd die Beschwerdeakten dem Rechtsberater der .... Luftwaffendivision in Mü.
Der Kommandeur der .... Luftwaffendivision leitete im Oktober 1963 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein unter dem Vorwurf, in Eingaben, Meldungen und Beschwerden die Ehre und die Würde von Kameraden mißachtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Unwahrheit gesagt, keine Disziplin gewahrt, die Dienststellung von Vorgesetzten in deren Person nicht geachtet und sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten zu haben, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege.
Inzwischen hatte der Beschuldigte wegen der Versagung der Wegstreckenentschädigung Klage gegen den Beschwerdebescheid des KG der LwGr Süd erhoben. Der Divisionskommandeur setzte daher Mitte April 1964 das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 63 WDO bis zum Abschluß des vom Beschuldigten angestrengten Verwaltungsstreitverfahrens 6 K 308/63 VerwG Koblenz, später 5 A 62/64 VerwG Schleswig, aus. In diesem verurteilte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig die Wehrbereichsverwaltung IV (Wiesbaden) am 17. August 1964 - unter entsprechender Abänderung der von seinen früheren Disziplinarvorgesetzten erlassenen Bescheide - dazu, an den Beschuldigten weitere 87,60 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil wurde am 6. November 1964 rechtskräftig.
In dem daraufhin fortgesetzten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 16. März 1965 als Dienstvergehen zur Last,
er habe in den Jahren 1962 bis 1963 in mehreren Eingaben, Meldungen und Beschwerdeschriften an frühere Vorgesetzte und Kommandobehörden der Bundeswehr die im Verhältnis zu. Dienstgradhöheren gebotenen Formen nicht gewahrt und ehrverletzende Behauptungen aufgestellt.
- 1.
Am 16. Dezember 1962 habe er von seiner neuen Einheit in D. an seinen früheren Disziplinarvorgesetzten, den Kompaniechef der 4./FmRgt ..., u.a. geschrieben:
"Im übrigen weise ich die Behauptung zurück, daß ich den Standort verlassen habe",
obwohl er selbst am 28. November 1962 schriftlich gemeldet habe, daß er zu der fraglichen Zeit "nicht am Standort" gewesen sei, und sich sein früherer Kompaniechef auf diese von ihm erstattete Meldung bezogen habe.
- 2.
In seiner Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963 habe er dem Kompaniechef der 4./FmRgt ..., an den er sich mit Schreiben vom 16. Dezember 1962 wegen einer seiner Ansicht nach zu geringen Reisekostenerstattung gewandt habe, offensichtlich - und auch für ihn erkennbar - ohne Grund vorgeworfen, daß der Chef ihn mit seinem Antwortschreiben vom 17. Januar 1963 beleidigt habe.
- 3.
In einer anderen, die Höhe des Verpflegungsgeldes betreffenden Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963, die er an den Kompaniechef der 4./FmRgt ... gerichtet habe, habe er u.a. ausgeführt:
"Was Ihnen von anderen Soldaten gemeldet wird, interessiert mich nicht."
...
"Im Schreiben vom 16.12.1962 habe ich allerdings einen Flüchtigkeitsfehler begangen. Ich ... wollte klarstellen, daß ich nicht den Standortbereich verlassen habe. Im übrigen bin ich der Meinung, daß dieses nur Kleinigkeitskrämerei ist."
- 4.
- a)
In einer Beschwerdeschrift vom 27. Februar 1963, die an den Kommandeur des FmRgt ... gerichtet gewesen sei, habe der Beschuldigte zumindest grob leichtfertig die objektiv unwahre und ehrverletzende Behauptung aufgestellt, bei der 4./FmRgt ... sei nachträglich "wegen der Abrechnung" ein ihm erteilter Marschbefehl inhaltlich geändert worden. Er habe ausgeführt:
"Die Behauptung, daß im Marschbefehl Dienstreise angeordnet war, ist unwahr. Sollte jetzt Dienstreise drinstehen, dann ist das wegen der Abrechnung später geändert worden."
- b)
Dieselbe Beschwerdeschrift habe der Beschuldigte mit dem Satz abgeschlossen:
"Die Behandlung dieser Angelegenheit, wie sie jetzt vom I./FmRgt ... behandelt wird, ist nicht nur eine Unverschämtheit, sondern auch glatter Betrug."
- 5.
In einer weiteren Beschwerde vom 26. Juli 1963 an den KG der LwGr Süd habe der Beschuldigte die ehrverletzende Behauptunk aufgestellt, der Kdr der .... LwDiv, Generalmajor A., habe in seinem Beschwerdebescheid an ihn vom 20. Juli (richtig 20. Juni) 1963 "den Sachverhalt vielfach verdreht" und "unwahre Behauptungen gemacht". Außerdem habe der Beschuldigte behauptet, es sei "wahrscheinlich Urkundenfälschung begangen" worden, obwohl er gewußt habe, daß diese Bezichtigung jeder Grundlage entbehrt habe.
Das Truppendienstgericht F erkannte gegen den Beschuldigten in der (zweiten) Hauptverhandlung vom 24. Mai 1966 - F 3 a VL 2/65 - wegen eines Dienstvergehens auf
Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Zehntel.
Es sah auf Grund der von ihm getroffenen Sachfeststellungen nur die in der Beschwerdeschrift des Beschuldigten vom 27. Februar 1963 enthaltenen Ausführungen, die den Gegenstand des disziplinaren Schuldvorwurfs im Anschuldigungspunkt 4 bildeten, und die Erklärung des Beschuldigten in der Begründung der weiteren Beschwerde vom 26. Juli 1963, es sei wahrscheinlich Urkundenfälschung begangen worden (siehe Anschuldigungspunkt 5), als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen an.
Das Truppendienstgericht wertete das Dienstvergehen des Beschuldigten, der seinen Vorgesetzten grundlos kriminelle Handlungen, nämlich Urkundenfälschung und Betrug vorgeworfen habe, als sehr schwer, zumal er in dem ihm zuteil gewordenen Beurteilungen wiederholt auf seine Schwäche für unsachliche Kritik hingewiesen worden sei und sich diesen Hinweis nicht habe zur Mahnung dienen lassen. Andererseits berücksichtigte es strafmildernd, daß der Beschuldigte nicht schon wegen seiner abfälligen Äußerungen über den Leutnant (Lt) V. in seiner Gegenvorstellung vom 1. Juni 1962 zu der dienstlichen Sonderbeurteilung vom 15. Februar 1962 disziplinar zur Rechenschaft gezogen und durch eine scharfe disziplinare Maßnahme auf den rechten Weg zurückgebracht worden sei. Das Truppendienstgericht ließ bei der Strafzumessung ferner nicht außer acht, daß der Beschuldigte fachdienstlich fast immer überdurchschnittlich gut beurteilt worden und - von dem gegen ihn verhängten Verweis abgesehen - disziplinar ebensowenig in Erscheinung getreten sei wie strafrechtlich.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 15. Juli 1966 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit der am 28. Juli 1966 beim Bundesdisziplinarhof eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.
In seiner Berufungsbegründungsschrift, die am 9. August 1966 beim Bundesdisziplinarhof eingegangen ist, hat der Beschuldigte die positiven Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts angegriffen und insbesondere noch geltend gemacht, der Hauptmann (Hptm) P. vom Stab der ... LVDiv in M. hätte ihm für die Rückfahrt nach Bi. am 11. Oktober 1962 bestimmt keinen Marschbefehl mit Genehmigung für die Benutzung des eigenen Pkw ausgestellt, wenn er - der Beschuldigte - ihm einen Marschbefehl für die Hinreise Bi. - M. vorgewiesen hätte, in dem der Grund der Dienstreise mit "Dienstreise" bezeichnet gewesen wäre.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beschuldigte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.
Der. Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf
Aufhebung des truppendienstgerichtlichen Urteils und Einstellung des Verfahrens
gestellt.
Er hat die Auffassung vertreten, daß der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung nicht mehr als eine einfache Disziplinarstrafe verwirkt hätte, die nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr gegen Ihn nicht mehr zulässig sei.
III
1.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 2, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wird dadurch, daß der Beschuldigte nach der Einleitung des Verfahrens zufolge Ablaufs seiner Dienstzeitverpflichtung aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, nicht berührt (§ 60 Abs. 1 WDO). Da ihm mit den bisher nicht ausgezahlten zwei Zehntel seiner Übergangsbeihilfe noch Anspruch auf Dienstzeitversorgung zusteht, gilt er bis zu dessen Erfüllung als Soldat im Ruhestand und die restliche Übergangsbeihilfe als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 WDO). Die gegen Soldaten im Ruhestand zulässigen Disziplinarstrafen ergeben sich aus § 49 WDO.
Die Berufung ist nach dem Antrag der Berufungsbegründungsschrift und deren weiterem Inhalt unbeschränkt eingelegt. Die Beschränkung auf einzelne Anschuldigungspunkte ist nicht zulässig. Der Senat hatte deshalb dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt. Dabei mußte er von der Anschuldigungsschrift ausgehen und sich entgegen der Meinung des Beschuldigten auch mit denjenigen Anschuldigungspunkten, in denen das Truppendienstgericht ein Dienstvergehen nicht festgestellt hat, nochmals befassen. Das folgt aus der Einheit des Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO) und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, den disziplinaren Schuldvorwurf einheitlich zu prüfen und zu beurteilen. Dem steht auch nicht entgegen, daß das erstinstanzliche Urteil nur von dem Beschuldigten mit der Berufung angegriffen worden ist und es demgemäß nicht zu seinem Nachteil geändert werden darf. Denn das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich nur auf Art und Höhe der Strafe (§ 70 WDO, § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Der Senat hat die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:
Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3:
Das Vorauspersonal des I./FmRgt ..., zu welchem der Beschuldigte vom 25. August 1962 an kommandiert war, lag in Bi. zunächst in einer amerikanischen Unterkunft in der T. Straße und zog von dort Anfang Oktober 1962 in die neue Kaserne im S.wald um. In dem schriftlichen Verlegebefehl, den der Chef des Vorauspersonals, Major (Maj) Be., unter dem 29. September 1962 (einem Samstage) erließ, war vorgesehen, daß die Soldaten an den ersten fünf Oktobertagen in fünf Gruppen mit ihrem Gepäck zu der neuen Unterkunft befördert würden. Die Rechnungsführer hatten sicherzustellen, daß alle Soldaten ab dem Mittagessen des jeweiligen Verlegetages in der Truppenküche verpflegt werden könnten und daß alle im Nachtdienst eingesetzten Soldaten bei Ausgabe der Abendverpflegung ihre Nachtkost erhielten. Die Gruppe, die aus dem Beschuldigten und sechs anderen Soldaten bestand, sollte am Montag, dem 1. Oktober 1962, umziehen.
Der Beschuldigte, der vom Freitag, dem 28. September 1962, 14.00 Uhr an schichtfrei gehabt hatte, hielt sich über das Wochenende bis kurz vor Beginn der neuen Schicht am, 1. Oktober 1962, 22.00 Uhr, in einem noch zum Standortbereich gehörigen Naturschutzgebiet auf. Er erlangte demzufolge von dem schriftlichen Verlegebefehl, der am Nachmittag des 29. September 1962 am Schwarzen Brett ausgehängt wurde, erst kurz vor Schichtbeginn am 1. Oktober 1962 Kenntnis und zog nach Beendigung seines Schichtdienstes am Vormittag des 2. Oktober 1962 mittels seines eigenen Pkw um. Von dem Rechnungsführer, den er erst gegen 15.00 Uhr erreichte, erhielt er Essensmarken ab 3. Oktober 1962.
Gleichwohl wurde er in der Verpflegungsstrichliste für den 1. und den 2. Oktober 1962 "in Verpflegung" geführt und einschließlich dieser beiden Tage für insgesamt 14 Tage des Monats Oktober mit Verpflegungsgeld belastet.
Unter dem 28. November 1962 meldete der Beschuldigte, der inzwischen zum Stab der NschGr/LwVersRgt ... in D. kommandiert war, dem I./FmRgt ... in Bi., er sei flicht gewillt, für 14 Oktobertage Verpflegungsgeld zu bezahlen, weil er am 1. Oktober 1962 schichtfrei gehabt habe und nicht am Standort gewesen sei und er am 2. Oktober 1962 noch bei den Amerikanern habe essen müssen. Er schulde also nur für 12 Tage Verpflegungsgeld, wobei ihm für den 2. Oktober 1962 noch der Verpfleguhgszuschuß in Höhe von 2,05 DM zustünde; denn er habe auch die Abendmarke für diesen Tag vom Rechnungsführer nicht erhalten. Das von ihm geschuldete Verpflegungsgeld werde er erst nach Eingang seiner Reisekosten für die Dienstreise vom 10. und 11. Oktober 1962 nach M. bezahlen. Er bitte übrigens um deren sofortige Überweisung, Mittels Postanweisung vom 29. November 1962 übersandte ihm das I./FmRgt ... den Betrag von 71,10 DM, der sich aus dem Unterschied zwischen den mit 109,60 DM festgesetzten Reisekosten und dem mit 38,50 DM berechneten Verpflegungsgeld für Oktober 1962 (14 Tage zu je 2,75 DM) ergab. Der Beschuldigte verweigerte die Annahme der Geldsendung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1962 teilte ihm der Chef der 4./FmRgt ..., Major Be. unter Bezugnahme auf die Meldung vom 28. November 1962 mit, das Verpflegungsgeld für den 1. und 2. Oktober 1962 sei ihm zu Recht in Rechnung gestellt worden, weil er laut Verlegebefehl ab 1. Oktober 1962 in Verpflegung gewesen sei und sich nicht abgemeldet habe. Daß er den Befehl erst am Abend des 1. Oktober 1962 zu Dienstbeginn am Schwarzen Brett gesehen habe, sei sein eigenes Verschulden; denn er habe während seiner wachfreien Zeit ohne Wissen und Zustimmung seines Disziplinarvorgesetzten den Standortbereich verlassen und sei nach M. gefahren. Der Betrag von 71,10 DM, dessen Annahme er verweigert habe, sei bei der Standortkasse Idar-Ob erst ein zur Verwahrung eingezahlt worden und stehe ihm auf Anforderung jederzeit zur Verfügung.
Der Beschuldigte erwiderte hierauf unter dem 16. Dezember 1962. In diesem Schreiben, das am 19. Dezember 1962 bei der 4./FmRgtr ... einging, beharrte er auf seinem Standpunkt, daß ihm das Verpflegungsgeld für den 1. und 2. Oktober 1962 zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sei. Er führte aus, daß er es als Feldwebel nicht nötig habe, sich für seine schichtfreie Zeit abzumelden, und setzte hinzu:
"im übrigen weise ich die Behauptung zurück, daß ich den Standort verlassen habe und nach München gefahren bin."
Der Chef der 4./FmRgt ..., Maj Be., erklärte dazu in seinem Schreiben an den Beschuldigten vom 17. Januar 1963, ihm sei seinerzeit von einem Soldaten des Vorauspersonals gemeldet worden, er - der Beschuldigte - könne zu dem befohlenen Termin nicht umziehen, weil er in seiner Freizeit nach M. gefahren sei. Einerlei ob er nun in M. oder an einem anderen Ort gewesen sei, habe er doch ohne Wissen und Zustimmung seines Disziplinarvorgesetzten den Standortbereich verlassen. Ungeachtet des Umstandes, daß er selbst in seiner Meldung vom 28. November 1962 wörtlich geschrieben habe: "Obwohl ich am 1. Oktober 1962 schichtfrei hatte und nicht am Standort ... war", weise er diese Tatsache in seinem Briefe vom 16. Dezember 1962 als unwahre Behauptung zurück. Es bleibe somit dabei, daß er nach Lage der Sache aus eigenem Verschulden für einen Tag auf dem Verlegebefehl gestanden habe, an dem er im Standort nicht greifbar gewesen sei.
Mit seiner an den Chef der 4./FmRgt ... gerichteten Schrift vom 30. Januar 1963 beschwerte sich der Beschuldigte nunmehr über die Berechnung von Verpflegungsgeld für den 1. und 2. Oktober 1962. Zur Begründung der Beschwerde nahm er auf seine Darlegungen in der Meldung vom 28. November und in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1962 Bezug. Im Anschluß daran heißt es in der Beschwerdeschrift:
"Was Ihnen von anderen Soldaten gemeldet wird, interessiert mich nicht."
Zu dem von Maj Be. in dessen Schreiben vom 17. Januar 1963 herausgehobenen Widerspruch zwischen seiner Meldung vom 28. November und seinem Brief vom 16. Dezember 1962 erklärte der Beschuldigte, in jener Meldung habe er ganz klar gemeint, daß er nicht am Standort direkt, also Bi. und Kaserne gewesen sei. Dann folgen in der Beschwerdeschrift die Sätze:
"Im Schreiben vom 16.12.1962 habe ich allerdings einen Flüchtigkeitsfehler begangen. Ich bin auf den Brief vom 8.12.1962 eingegangen und wollte klarstellen, daß ich nicht den Standortbereich verlassen habe. Im übrigen bin ich der Meinung, daß dieses nur Kleinigkeitskrämerei ist."
Hieran schließt sich die Bemerkung des Beschuldigten, wichtig sei, daß er seiner - des Maj Be. - Zustimmung zum Verlassen des Standortes gar nicht bedürfe.
Die Beschwerde wurde dem Kommandeur des I./FmRgt ... als nächsthöherem Disziplinarvorgesetzten vorgelegt. Dieser, Maj Me. wies sie durch Bescheid, vom 15. Februar 1963 als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurück. Auf die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 1. März 1963 hob der Kommandeur des FmRgt ... in U.. der damals dem I./FmRgt ... vorgeordnet war, den Beschwerdebescheid des Abteilungskommandeurs unter dem 20. März 1963 auf, weil nicht dieser, sondern die nächsthöhere Dienststelle der Wehrverwaltung zur Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Januar 1963 berufen gewesen sei. Die Wehrbereichsverwaltung IV (WBV IV), der er die Vorgänge übersandte, gab diese jedoch mit dem Hinweis zurück, daß die Beschwerdeentscheidung in die Zuständigkeit der vorgesetzten Kommandobehörde falle, der ein Verwaltungsdezernent zugeteilt sei. Der Kommandeur der .... LwDiv in M., dem das FmRgt ... daraufhin die Beschwerdeakte übersandte, entschied unter dem 20. Juni 1963, daß der Beschuldigte für den 1. Oktober 1962 kein Verpflegungsgeld zu bezahlen brauche und ihm dieserhalb 2,75 DM aus der Bundeskasse zurückzuerstatten seien. Im übrigen wies der Divisionskommandeur die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Januar 1963 mit der Begründung zurück, der Beschuldigte habe am Abend des 1. Oktober 1962 von dem Verlegebefehl Kenntnis erhalten und hätte daher ohne weiteres für den 2. Oktober 1962 Truppenverpflegung empfangen können.
Hiermit gab sich der Beschuldigte zufrieden.
Zu den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5:
Die .... LVDiv - A 1 a - in M. richtete am 6. Oktober 1962 folgendes Fernschreiben an das I./FmRgt 32:
"Feldwebel L. ist am 10.10.1962 zum Kdo .... LvDiv, M., W.straße ..., in Marsch zu setzen.
Meldung: 10.10.1962 bis 15.00 Uhr bei Chef des Stabes. Dienstreise wird hiermit angeordnet."
Der Inhalt des Fernschreibens, das den Eingangsstempel des I./FmRgt ... vom 8. Oktober 1962 trägt, wurde dessen Voraus personal in Bi. von der. Fernmeldekommandantur I. aus fernmündlich zugesprochen. Dabei unterblieb die Übermittlung oder die Aufnahme des letzten Satzes: "Dienstreise wird hiermit angeordnet." Im Laufe des 9. Oktober 1962 beauftragte der Stabsunteroffizier (Stuffz) Ni., der in Birkenfeld als Personalverwalter eingesetzt war, seinen Helfer, den Gefreiten (Gefr) Wä., die Marschpapiere für den Beschuldigten fertig zu machen. Obwohl nach dem fernmündlich aufgenommenen Text des Fernschreibens nicht klar war, ob es sich um eine Kommandierung des Beschuldigten nach M. oder um eine Dienstreise dorthin mit Rückkehr nach Bi. handeln sollte, setzte Wäckerle in den Marschbefehl, den er für den Beschuldigten ausschrieb, als Grund der Dienstreise "Kommandierung" ein. Außer dem Militärgutschein für die Eisenbahnfahrt von Bi. nach M. stellte er ferner einen Militärgutschein für das Gepäck aus, Wä. nahm nämlich an, daß der Beschuldigte, der vor seiner Kommandierung zum Vorauspersonal des I./FmRgt ... in Bi. - 25. August 1962 - zur .... LVDiv in M. kommandiert gewesen war, dorthin zurückkommandiert worden sei. Da der Chef des Vorauspersonals (Maj Be.) zufolge einer Familienheimfahrt ortsabwesend war, wurden die Marschpapiere von dem stellvertretenden Kompaniechef, Oberleutnant (Olt) St., unterschrieben. Der Gefr Wä. händigte sie am 9. Oktober 1962 gegen 20.00 Uhr dem Beschuldigten - der bis dahin schichtfrei gehabt und seinen früheren Vorgesetzten bei der SDL, Hptm Sch., in K. wegen einer anderweitigen Verwendung aufgesucht hatte, weil er von der Radarstation fortstrebte - mit dem Bemerken aus, er müsse sofort seine Sachen packen, weil er nach M. kommandiert sei. Der Beschuldigte erwiderte dem Gefr, er könne sich zwar nicht vorstellen, nach M. kommandiert zu sein, sondern müsse sich dort wohl wegen einer Beschwerdesache melden. Wenn es sich aber wirklich um eine Kommandierung handele, sei damit für ihn als Ledigem der Umzug angeordnet, so daß er mit seinem eigenen Pkw reisen dürfe. Er gab deshalb auch die Militärgutscheine für die Eisenbahnfahrt nach M. und für die Beförderung seines Gepäckes sogleich an Wä. zurück. Am 10. Oktober 1962 gegen 7.30 Uhr suchte der Beschuldigte das in der amerikanischen Kaserne in Bi. verbliebene und mit einem Fernsprechanschluß versehene Geschäftszimmer des Vorauspersonals des I./FmRgt ... auf, um bei dem Kommandeur, Maj Me., vorzusprechen und noch vor seiner Abreise die Frage klären zu lassen, ob er nun nach M. kommandiert sei oder nur eine Dienstreise dorthin auszuführen habe. Er traf den Kommandeur auch in der Schreibstube und teilte ihm mit, daß er wegen der Kommandierung komme. Maj Me. hörte den Beschuldigten jedoch nicht weiter an, sondern schickte ihn etwa mit den Worten: "Machen Sie bloß, daß Sie nach M. kommen, Sie müssen sich spätestens um 15.00 Uhr dort melden!" alsbald wieder weg. Der Beschuldigte begab sich in seine Unterkunft, holte einen Teil seines Gepäcks und fuhr zusammen mit dem Stabsunteroffizier L., den er bis U. mitnahm, etwa gegen 8.15 Uhr in seinem Pkw aus Bi. ab. Er kam gegen 15.20 Uhr beim Stab der ... LVDiv in M. an und meldete sich dort bei dem A 1, Hptm Pü.. Von ihm erfuhr der Beschuldigte, daß seine Vermutung, in einer Beschwerdesache nach M. bestellt worden zu sein, richtig sei und er am nächsten Tage nach Bi. zurückfahren müsse. Zu diesem Zwecke erhielt er den von Hptm Pü. unterschriebenen Marschbefehl der .... LVDiv vom 11. Oktober 1962, in welchem als Grund der Dienstreise "Rückkehr zur Stammeinheit laut ... Fernschreiben der .... LVDivision. M." vermerkt und die Dienstreise "für die Benutzung von Privatwagen" genehmigt war. Der Beschuldigte traf am Abend des 11. Oktober 1962 mit seinem Pkw wieder bei dem Vorauspersonal des I./FmRgt ... in Bi. ein.
Unter dem 14. Oktober 1962 beantragte der Beschuldigte Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütung. In dem dazu verwendeten amtlichen Vordruck gab er an: "Dienstreise genehmigt am 9.10.1962 durch .... LV-Div". In die auf der Rückseite des Vordrucks befindliche Rubrik "Reiseerläuterung" setzte er ein:
"Fahrt erfolgte mit eigenem Pkw VW ND-D .... Bahnfahrt wegen zu kurzfristiger Kommandierung nicht möglich, da sonst Terminversäumnis. Übernachtung im Hotel.
Fahrstrecke: 1.020 km."
Gleichwohl wurden ihm in der Kostenberechnung nur Fahrkosten in Höhe der Preise für die Militärfahrkarten 2. Klasse von Bi. nach M. (Entfernung 568 km) und zurück, je 35,80 DM + je 2 DM D-Zugzuschläge = 75,60 DM, zugebilligt. Die Abrechnungsvorgänge der Standortkasse I. enthalten neben dem Antrage auf Reisekostenvergütung eine am 23. November 1962 beglaubigte Abschrift des Fernschreibens der 1.LVDiv vom 6. Oktober 1962 in dessen vollem Wortlaut und einen Marschbefehl des I./FmRgt ... vom 10. Oktober 1962 für eine Dienstreise des Beschuldigten von Bi. nach M. über S., Reisebeginn am 10. Oktober 1962, Meldung am 10. Oktober 1962, 15.00 Uhr, beim Chef des Stabes .... LVDiv M. In diesem Marschbefehl, der die Unterschrift des Olt St. trägt, ist als Grund der Dienstreise: " - Dienstreise - laut ... Fernschreiben von .... LVDivision M." aufgeführt und innerhalb des vorgedruckten Satzes "Dienstreise wurde genehmigt für die Benutzung von Eisenbahn - Dienstwagen - Privatwagen - Militärflugzeug - Zivilflugzeug - Schiff" das ursprünglich durchgestrichene Wort "Privatwagen" unterpunktet. Die Änderung stammt von dem Personalverwalter, Stuffz Ni., und ist mit dem Dienststempel des I./FmRgt ... sowie mit der Unterschrift und der Dienstgradbezeichnung des Maj Be. versehen, der von der Dienstreise des Beschuldigten und den Unstimmigkeiten bezüglich ihres Anlasses erst nach der Rückkehr von seiner Familienheimfahrt erfuhr und dann die Änderung auf dem Marschbefehl vornehmen ließ.
Der Beschuldigte, der die ihm Ende November 1962 an seinen neuen Dienstort D. übersandte Reisekostenvergütung nicht annahm, meldete seinem ehemaligen Kompaniechef, Maj Be., dazu unter dem 16. Dezember 1962, ihm stünde für die 1.020 km, die er mit seinem eigenen Pkw auf der Dienstreise zurückgelegt habe, eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 DM je km zu. Zwecks Begründung seiner Auffassung berief er sich auf den ihm am Abend des 9. Oktober 1962 ausgehändigten Marschbefehl, sein Gespräch mit dem Schreibstuben-Gefr (Wä.) und seinen am frühen Morgen des 10. Oktober 1962 unternommenen, aber infolge des Verhaltens des Maj Me. vergeblich gebliebenen Versuch, die Zweifel hinsichtlich des Grundes der Dienstreise nach M. noch vor Fahrtantritt klären zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1963 antwortete ihm Maj Be. unter Ziff. 2, daß er - der Beschuldigte - nicht nach M. kommandiert, sondern seine Dienstreise dorthin angeordnet gewesen sei. Hierzu verwies er auf eine Abschrift des vollständigen Fernschreibens vom 6. Oktober 1962, deren Richtigkeit er am 17. Januar 1963 bescheinigt und dem Antwortschreiben beigefügt hatte.
Der Beschuldigte schrieb daraufhin in einem am 30. Januar 1963 an den Kompaniechef der 4./FmRgt ... gerichteten Brief:
"Ich beschwere mich darüber, daß die von mir beantragte Auszahlung der Reisekosten für meine Kommandierungsreise am 10. und 11.10.1962 von Bi. nach M. und zurück noch nicht wie gewünscht erfolgt ist.
Die Rechtslage habe ich in meinen Schreiben vom 16.12.1962 eindeutig klargelegt. Die übersandte Abschrift der Dienstreiseanordnung hätte mich am 9.10.1962 interessiert, jetzt nicht mehr.
Den Absatz 2 des Schreibens vom 17.1.1963 sehe ich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf meine Ausführungen vom 16.12.1962 überhaupt nicht eingegangen wurde als Beleidigung an.
Ich verlange hiermit schnellste Überweisung des mir zustehenden Geldes."
Der Kommandeur des I./FmRgt ..., dem die Beschwerde als dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vorgelegt wurde, wies sie mit Entscheid vom 15. Februar 1963 in allen Punkten zurück, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre. In den Gründen des Entscheides führte der Abteilungskommandeur u.a. aus:
"1.)
...Grundlage für Ihre Inmarschsetzung am 10.10.1962 war das Fernschreiben des Kdo .... LVDiv vom 6.10.1962, das Ihnen in Abschrift am 17.1.1963 vom Kompanie-Chef der 4./FmRgt ... zugesandt wurde. Darin ist eindeutig 'Dienstreise' angeordnet ohne 'Ausdrückliche Ermächtigung' für die Benutzung des eigenen Pkw.
Außerdem liegt hier bei den Abrechnungsunterlagen des Rechnungsführers der 4./FmRgt ... Ihr Marschbefehl unterschrieben von Olt St. vor, in dem ebenfalls Dienstreise und nicht Kommandierung wie Sie behaupten angeordnet ist.
Es ist auf diesen lediglich als zusätzliche Änderung durch Major Be. bestätigt worden, daß Sie statt Bundesbahn. Ihren eigenen Pkw benutzen durften.
Die Zahlung der Reisekostenvergütung für Soldaten wird nach Nr. 23 der Abordnungsbestimmungen geleistet. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht hervor, daß Dienstreisen für Soldaten, welche ohne 'Ausdrückliche Ermächtigung' mit eigenem Pkw die Dienstreise durchführen, Fahrtkostenentschädigung nach mil. Eisenbahntarif gezahlt werden (siehe VMBl 1959, Seite 69). Aus dem Fernschreiben der .... LVDiv geht jedoch hervor, daß Sie keine 'Ausdrückliche Ermächtigung' zur Benutzung Ihres Privatwagens hatten. Es handelte sich hier lediglich um ein Entgegenkommen Ihres damaligen Disziplinarvorgesetzten, Major Be., der die Durchführung der Dienstreise Ihrem eigenen Wunsch gemäß mit eigenem Pkw genehmigte.
Die Reisekostenabrechnung durch den Rechnungsführer der 4./FmRgt ... ist daher richtig. Es steht Ihnen keine Wegstreckenentschädigung zu.
2.)
Sie sehen den Absatz 2 des Schreibens des Kompanie-Chefs der 4./FmRgt ... vom 17.1.1963 als eine Beleidigung an.Weder die Form, noch der Inhalt dieses Absatzes sind beleidigend. Vielmehr ist dieser Absatz wie das ganze Schreiben in sachlicher und klarer Form abgefaßt und behandelt erschöpfend das angesprochene Problem Ihrer Reisekosten.
..."
Gegen diesen Bescheid führte der Beschuldigte unter dem 27. Februar 1963 weitere Beschwerde bei dem Kommandeur des FmRgt ... in U., dem damals das I./FmRgt ... unterstand. Er wiederholte sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963 und ergänzte es u.a. wie folgt:
"....
Grundlage für meine Inmarschsetzung am 10.10.1962 war für mich der Marschbefehl vom 9.10.1962 und nicht die am 17.1.1963 übersandte Dienstreiseanordnung wie im Beschwerdeentscheid angegeben. Die Behauptung, daß im Marschbefehl Dienstreise angeordnet war, ist unwahr. Sollte jetzt Dienstreise drinstehen, dann ist das wegen der Abrechnung später geändert worden. Die Tatsache, daß mir ein Militärgutschein fürs Gepäck ausgehändigt wurde, spricht ebenfalls für eine Kommandierung. Bei so kurzen Dienstreisen ist das nicht statthaft.
Die Ermächtigung zur Benutzung meines Privatwagens und damit Änderung des Marschbefehls ist auf meinen Hinweis, daß für mich bei einer Kommandierung der Umzug angeordnet ist und nicht wie im Entscheid angegeben durch Entgegenkommen des Herrn Major Be. erfolgt. Es ist wie bereits angegeben kein Vergnügen für mich gewesen.
...
Die Behandlung dieser Angelegenheit, wie sie jetzt vom I./FmRgt ... behandelt wird, ist nicht nur eine Unverschämtheit, sondern auch glatter Betrug."
Der Regimentskommandeur nahm zunächst den Standpunkt ein, daß über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Januar 1963 nicht der Abteilungskommandeur, sondern die nächsthöhere Dienststelle der Wehrverwaltung zu befinden gehabt hätte. Er hob deshalb unter dem 20. März 1963 den Bescheid des Kommandeurs des I./FmRgt ... auf und übersandte die Vorgänge der WBV IV in Wiesbaden, Diese gab die Beschwerdeakten mit dem Bemerken zurück, daß die Entscheidung der vorgesetzten Kommandobehörde obliege, der ein Verwaltungsdezernent zugeteilt sei. Das FmRgt ... legte die Vorgänge sodann dem Kdo der .... IwDiv in M. vor.
Mit Beschwerdebescheid vom 20. Juni 1963 wies der DivKdr die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Januar 1963 wegen der Nichtgewährung von Wegstreckenentschädigung als unbegründet zurück. In den Gründen des Beschwerdebescheides brachte er nach inhaltlicher Wiedergabe des Fernschreibens der .... LVDiv - A 1 a - in München vom 6. Oktober 1962 die folgende Sachdarstellung:
"...
Auf Grund dieses Fernschreibens wurde vom I./FmRgt ... für Fw L. der Marschbefehl vom 10.10.1962 erstellt, worin als Grund 'Dienstreise' angegeben ist und es wurde Fw L. außerdem ein Militärgutschein zur Lösung einer Militärfahrkarte auf der, Bundesbahn von Bi. nach M. und zurück ausgehändigt. Die Annahme des Militärgutscheines lehnte L. ab mit der Begründung, es liege bei ihm eine Kommandierung vor und er fahre daher mit seinem eigenen Wagen, da bei Ledigen automatisch mit der Kommandierung, eine Umzugsanordnung verbunden sei und er daher seinen Pkw gegen Vergütung von Kilometergeldern in Höhe von -,16 DM je Kilometer mitnehmen dürfe.
Der Schreibstuben-Gefreite Wä. hatte L. irrtümlich erklärt, er, L., sei nach M. kommandiert. In Wirklichkeit war L. jedoch von dieser fälschlichen Erklärung selbst nicht überzeugt, wie L. persönlich schriftlich ausführt und wie auch durch die Zeugenaussagen des Gefreiten Wä. vom 22.3.1963 und des Fliegers Re. vom 22.3.1963 bekundet wird. L. nahm aus diesem Grunde sein Gepäck auch gar nicht erst mit auf die Reise und fuhr mit seinem Pkw am 10.10.1962 nach M.
Nach L. Rückkehr am 11.10.1962 wurde vom Schreibstuben-Gefreiten Wä. auf Anweisung des Major Be. vom I./FmRgt ... der Marschbefehl vom 10.10.1962 dahingehend ergänzt, daß das Wort 'Eisenbahn' durchgestrichen und das vorher durchgestrichene Wort 'Privatwagen' durch Punktierung wieder gültig gemacht wurde. Major Be. unterzeichnete einen entsprechenden Änderungsvermerk auf dem Befehl."
Der Beschuldigte erhob gegen den Beschwerdebescheid des DivKdr unter dem 26. Juli 1963 weitere Beschwerde bei dem KG der LwGr Süd in K. Zu ihrer Begründung machte er u.a. geltend:
"Bei Gegenüberstellung meiner Meldung vom 16.12.1962 und meiner Beschwerde vom 27.2.1963 mit dem Beschwerde-Entscheid des Kommandeurs .... LwDiv läßt sich leicht feststellen, daß der Sachverhalt im Beschwerde-Entscheid vielfach verdreht wurde, unwahre Behauptungen gemacht und wahrscheinlich Urkundenfälschung begangen wurde.
...
Mir wurde am 9.10.1962 ein Marschbefehl, datiert vom 9.10.1962 mit Reisegrund 'Kommandierung' ausgehändigt, außerdem 2 Militärgutscheine für mich und mein Gepäck für eine Fahrt von Bi. nach M.; nicht zurück. Die Behauptung, ich habe die Annhme des Militärgutscheins mit der Begründung abgelehnt, daß ich kommandiert sei und keine Dienstreise vorliege, ist unwahr. Ich habe den Gefr Wä. darauf aufmerksam gemacht, daß bei Kommandierungen der Umzug für mich angeordnet sei und deswegen den Militärgutschein zurückgegeben.
...
Mir war vollkommen klar, daß der Marschbefehl falsch war und nur Dienstreise vorliegen konnte. Major Me. ließ sich aber von mir nicht belehren und schickte mich fort. Ich habe auch über die Hälfte meines Gepäcks (ca. 150 kg) mitgenommen.
...
Die Änderung des Marschbefehls wurde auf meine Begründung vom Schreibstubengefreiten geändert, und von Major Be. unterschrieben."
Der KG der LwGr Süd wies die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Juli 1963 mit Beschwerdebescheid vom 4. September 1963 als unbegründet zurück.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Beschwerdeakten 25-05-00-02 der LwGr Süd, den Abrechnungsunterlagen der Standortkasse Idar-Oberstein, den eigenen Angaben des Beschuldigten, den zeugenschaftlichen Bekundungen des vor dem Senat vernommenen Hauptmanns Pü. und den Aussagen der Zeugen Gefr d.R. Wä., Fw d.R. Ni. und Hptm St. vor dem Truppendienstgericht, die gemäß § 99 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind.
4.
Der Beschuldigte ist in den Anschuldigungspunkten 2, 4 und 5 auch vor dem Senat dabei verblieben, daß er für die Reise zum Stab der .... LVDiv nur einen Marschbefehl, nämlich denjenigen vom 9. Oktober 1962, in welchem als Grund der Dienstreise "Kommandierung" angegeben war, bekommen habe und damit nach M. gefahren sei. Dasselbe hatte er im Verwaltungsrechtsstreit um die Wegstreckenentschädigung behauptet. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig ist dieser Behauptung nicht nachgegangen und brauchte das auch nicht zu tun, weil es jedenfalls in dem uneingeschränkten Vermerk: "Dienstreise wurde genehmigt für die Benutzung von Privatwagen", den der Marschbefehl vom 10. Oktober 1962 nach der vom Maj Be. angeordneten und bescheinigten Änderung enthielt, eine ausdrückliche Ermächtigung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs erblickt und daraufhin den Anspruch des Beschuldigten auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 30 Abs. 2 SG, § 7 RKG i.V.m. Nr. 7 und Nr. 23 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum RKG für begründet erachtet hat. Mit Recht hat jedoch das Truppendienstgericht dem Vorbringen des Beschuldigten, er sei mit dem Marschbefehl vom 9. Oktober 1962, der als Dienstreisegrund das Wort "Kommandierung" aufwies, nach M. gereist, für das disziplinargerichtliche Verfahren Bedeutung beigemeesen. Es hat diese Einlassung des Beschuldigten auf Grund der Aussagen der Zeugen Wä. und St. für widerlegt erachtet. Hierin hat der Senat dem Truppendienstgericht nicht beizupflichten vermocht.
Der Gefr Wä. hat allerdings bei seiner Anhörung vom 22. März 1963, die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte, vor dem S 1 des FmRgt ... bekundet, der stellvertretende Kompaniechef, Olt St., habe ihm am Morgen des 10. Oktober 1962 befohlen, einen neuen Marschbefehl für den Beschuldigten auszustellen und anstatt "Kommandierung" das Wort "Dienstreise" einzusetzen. Er habe den neuen Marschbefehl dem Beschuldigten noch vor seiner Abreise ausgehändigt, sich von ihm den Marschbefehl vom Vortage zurückgeben lassen und diesen durch Zerreißen vernichtet. In einer dienstlichen Erklärung vom 22. März 1963 hat der damalige Olt St. angegeben, er habe am Morgen des 10. Oktober 1962 durch Befragen der Übermittler des Inhaltes des Ferngesprächs betreffend das Fernschreiben der ... LVDiv vom 6. Oktober 1962 erfahren, daß von einer Kommandierung auf keinen Fäll die Rede gewesen sei. Deshalb habe er einen neuen Marschbefehl ausschreiben lassen, auf dem als Grund der Reise "Dienstreise" eingesetzt worden sei. Olt St. hat bei dieser Gelegenheit ferner erklärt, der Beschuldigte habe, sich noch bei ihm erkundigt, ob er für die Fahrt seinen eigenen Kraftwagen benutzen dürfe. Er habe erkannt, daß es dem. Beschuldigten nicht möglich sein werde, mit der Eisenbahn bis 15.00 Uhr in München zu sein, habe jedoch nicht gewußt, ob er die Genehmigung zur Benutzung des Privatwagens geben dürfe, und den Beschuldigten dieserhalb an den AbtKdr, Maj Me., verwiesen.
In der (zweiten) Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht haben die Zeugen Wä. und St. indessen keine Erinnerung mehr daran gehabt, ob am 10. Oktober 1962 ein neuer Marschbefehl ausgeschrieben und dem Beschuldigten vor der Abfahrt aus Bi. gegen Rückgabe des Marschbefehls vom 9. Oktober 1962 ausgehändigt worden ist. Nach Vorhalt ihrer früheren Darstellungen haben sie lediglich erklärt, es müsse "allerdings" bzw. "wohl" stimmen, was sie am 22. März 1963 angegeben hätten.
Der Beschuldigte, der zu dem Ergebnis der Befragung des Olt St. und des Gefr Wä. vom 22. März 1963 im Beschwerdeverfahren nicht gehört worden ist, hat vor dem Senat geltend gemacht, es sei dem Zeugen St., den er damals persönlich überhaupt noch nicht gekannt habe, am frühen Morgen des 10. Oktober 1962 schon aus zeitlichen und örtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, Rückfrage bei den Übermittlern des Fernschreibens zu halten, einen neuen Marschbefehl ausstellen und ihn ihm vor seiner Abreise gegen Rückgabe desjenigen vom Vortage aushändigen zu lassen. Er - der Beschuldigte - habe sich an jenem Morgen auch nicht nach einer Meldung bei Olt St. und auf dessen Weisung zu dem AbtKdr, Maj Me., begeben, sondern aus eigenen Stücken.
Erheben sich schon hiernach Zweifel an der vollen Beweiskraft der zeugenschaftlichen Bekundungen des Gefr d.R. Wä. und des Hptm St. vor dem Truppendienstgericht, so tritt hinzu, daß die Einlassung des Beschuldigten, mit dem Marschbefehl vom 9. Oktober 1962 zur .... LVDiv nach M. gefahren zu sein, durch die Aussage des vor dem Senat als Zeugen vernommenen Hptm Pü. eine gewisse Unterstützung erfahren hat. Der Zeuge besitzt - was bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit verständlich ist - zwar keine sichere Erinnerung an die Vorgänge vom 10. und 11. Oktober 1962 mehr, hat aber noch zu bekunden vermocht, daß er als A 1 der damaligen ... LVDiv den Beschuldigten bei seinem Erscheinen am Nachmittage des 10. Oktober 1962 gefragt hat, warum er "sein ganzes Zeug" bei sich habe, das sei doch verfrüht. Er glaubte sich auch zu entsinnen, daß der Beschuldigte ihm erklärt hat, er sei als Kommandierter gekommen, daß er ihm einen Marschbefehl gezeigt hat, in welchem von "Kommandierung" die Rede war und die Worte "und, zurück" gestrichen waren, und daß der Beschuldigte auf den Hinweis, er brauche nun einen Marschbefehl für die Rückfahrt nach Bi., den Marschbefehl der .... LVDiv vom 11. Oktober 1962 mit seiner - des Zeugen - Unterschrift erhalten hat. Mit dieser Aussage stimmt der Inhalt des Marschbefehls vom 11. Oktober 1962, in welchem als Grund der Dienstreise M.-Bi "Rückkehr zur Stammeinheit laut ... Fernschreiben der .... LVDivision, M." vermerkt und die Dienstreise "für die Benutzung von Privatwagen" genehmigt worden ist, durchaus überein.
Die Einlassung des Beschuldigten, mit dem Marschbefehl vom 9. Oktober 1962 nach M. gereist zu sein, läßt sich hiernach nicht als leere Ausrede abtun, zumal ihm in seinen dienstlichen Beurteilungen durch die SDL unbestechliche Wahrheitsliebe und Lauterkeit nachgerühmt worden sind. Dem Beschuldigten ist in der Berufungshauptverhandlung noch vorgehalten worden, er hätte in der "Reiseerläuterung" seines Antrages vom 14. Oktober 1962 auf Festsetzung und Auszahlung der Reisekostenvergütung die Benutzung des eigenen Pkw nicht mit den Worten "Bahnfahrt wegen zu kurzfristiger Kommandierung nicht möglich, da sonst Terminversäumnis", zu begründen brauchen, wenn er mit dem Marschbefehl vom 9. Oktober 1962 gereist und der Auffassung gewesen sei, daß ihm wegen des darin angegebenen Dienstreisegrundes "Kommandierung" als Ledigem ungeachtet des in dem Marschbefehl enthaltenen Vermerks: "Dienstreise wurde genehmigt für die Benutzung von Eisenbahn" Wegstreckenentschädigung zugestanden habe. Der Beschuldigte hat darauf erwidert, daß die Erläuterung in seinem Reisekostenantrage auf eine Empfehlung des Rechnungsführers zurückgehe, die dieser mit einer "büromäßigen Vereinfachung" der Bearbeitung des Antrages begründet habe. Die dem Senat gegebene Erklärung des Beschuldigten erscheint ohne weiteres plausibel. Der Beschuldigte hat es auch als möglich bezeichnet, daß er nach der Rückkehr aus M. zunächst den Marschbefehl vom 9. Oktober 1962 abgeliefert, alsdann für die Reisekostenabrechnung denjenigen vom 10. Oktober 1962 mit der von Maj Be. verfügten Änderung hinsichtlich der Benutzung des Beförderungsmittels erhalten und dabei den Austausch des Marschbefehls nicht bemerkt habe. Auch diese Möglichkeit ist nach der Sachlage und insbesondere nach dem Fehler, der bei der Übermittlung oder der Aufnahme des Fernschreibens der 1. LVDiv vom 6. Oktober 1962 unterlaufen war, nicht von der Hand zu weisen.
Anders als das Truppendienstgericht hat deshalb der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Einlassung des Beschuldigten, mit dem Marschbefehl vom 9. Oktober 1962, in welchem als Grund der Dienstreise "Kommandierung" aufgeführt war, von Bi. nach M. gefahren zu sein, als jedenfalls unwiderlegbar angesehen.
5.
Für die disziplinare Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist das Truppendienstgericht unter Verweisung auf das Urteil des Ersten Wehrdienstsenats vom 26. November 1964 - I WD 44/64 - (in NZWehrr 1966, 78, 79) zutreffend davon ausgegangen, daß der beschwerdeführende Soldat seine Sache mit Überzeugung und Nachdruck, ja sogar mit einer gewissen Leidenschaft und mit harten Worten vertreten darf und daß er sich einer Pflichtwidrigkeit, nur schuldig macht, wenn er wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Angaben in seiner Meldung oder Beschwerde macht oder wenn er sich im Ausdruck soweit vergreift, daß seine Äußerungen in eine grobe Achtungsverletzung, Kränkung oder Schmähung ausarten. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung der Beamtendisziplinarsenate des Bundesdisziplinarhofes von jeher angewandt worden (vgl. BDH 1, 24 und insbesondere denBeschluß vom 5. März 1960 - II DV 7/59 = ZBR 1961, 383, 385 Nr. 14).
An den dargelegten Maßstäben gemessen, haben die dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerungen aus seinen Eingaben wegen des Verpflegungsgeldes (Anschuldigungspunkte 1 und 3) auch nach der Auffassung des Senats nicht als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gewertet werden können.
So ist die in seinem Schreiben vom 16. Dezember 1962 an den KpChef der 4./FmRgt ..., Maj Be., gebrauchte Wendung: "Im übrigen weise ich die Behauptung zurück, daß ich den Standort verlassen habe", in der Ausdrucksweise nicht gerade sehr höflich, aber weder ihrem Inhalt noch der Form nach pflichtwidrig. Der Beschuldigte hatte zwar in seiner Meldung vom 28. November 1962 davon gesprochen, daß er am 1. Oktober 1962 - dem Verlegetage - nicht am Standort gewesen sei, dies aber - wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963 klargestellt hat - so gemeint, daß er an jenem Tage nicht in der Kaserne oder in der Stant Bi. geweilt, den Standortbereich hingegen nicht verlassen habe. Hierbei handelt es sich, wie schon das Truppendienstgericht zutreffend angenommen hat, um keine wissentlich oder leichtfertig falsche Erklärung des Beschuldigten. Damit, daß er der Behauptung des Maj Be., er habe den Standort verlassen, durch ihre Zurückweisung entgegengetreten ist, hat er die Achtung, die er seinem früheren Disziplinarvorgesetzten schuldete, noch nicht verletzt.
Dasselbe gilt für die in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963 enthaltene Formulierung: "Was Innen von anderen Soldaten gemeldet wird interessiert mich nicht." Sie ist sicherlich nicht sehr taktvoll, kann aber nach übereinstimmender Auffassung des Truppendienstgerichts, des Bundeswehrdisziplinaranwalts und des Senats im Rahmen der in einem Beschwerdeverfahren zulässigen Kritik an dem Vorgesetzten noch als tragbar hingenommen werden.
Bedenklicher klingt schon die in derselben Beschwerdeschrift gebrauchte Wendung: "Im übrigen bin ich der Meinung, daß dieses nur Kleinigkeitskrämerei ist." Indessen ist sie nicht ohne weiteres auf das Verhalten des Maj Be. allein zu beziehen und als kränkende Kritik an ihm zu werten. Sie läßt sich unter den gegebenen Umständen zwanglos auch dahin deuten, daß sich der Beschuldigte selbst nicht weiter auf unbedeutende Einzelheiten hat einlassen wollen, wie die Frage, ob er während seiner schichtfreien Zeit am 1. Oktober 1962 zwar nicht am Standort, aber innerhalb des Standortbereiches gewesen war.
Schließlich bleibt zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte in der Sache selbst insofern im Recht gewesen ist, als er für den 1. Oktober 1962 kein Verpflegungesgeld schuldete, und der Divisionskommandeur deshalb der Beschwerde teilweise stattgegeben hat.
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äußerungen aus seinen Eingaben wegen der Wegstreckenentschädigung (Anschuldigungspunkte 2, 4 und 5) sind unter, Zugrundelegung der oben, wiedergegebenen allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe nur zu einem geringen Teil dienstpflichtwidrig gewesen.
So kann die in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 1963 enthaltene Formulierung: "Den Abs. 2 des Schreibens vom 17.1.1963 sehe ich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf meine Ausführungen vom 16.12.1962 überhaupt nicht eingegangen wurde, als Beleidigung an" - Anschuldigungspunkt 2 - darum nicht als Dienstvergehen angesehen werden, weil der Beschuldigte, wie das Truppendienstgericht mit Recht ausgeführt hat, seinem früheren Disziplinarvorgesetzten, Maj Be., mit dem beanstandeten Satz vorwerfen wollte, daß dieser auf den ihm - dem Beschuldigten - am 9. Oktober 1962 ausgehändigten Marschbefehl mit keinem Wort eingegangen sei. Der Beschuldigte durfte sich insoweit durchaus unrichtig behandelt fühlen und das in seiner Beschwerde anbringen. Mit dem Wort "Beleidigung" hat er sich lediglich im Ausdruck vertan.
Die in der weiteren Beschwerde vom 27. Februar 1963 enthaltenen Sätze: "Die Behauptung, daß im Marschbefehl Dienstreise angeordnet war, ist unwahr. Sollte jetzt Dienstreise drinstehen, so ist das wegen der Abrechnung später geschehen" - Unterfall a) des Anschuldigungspunktes 4 - hält der Senat, anders als das Truppendienstgericht, in Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ebensowenig für pflichtwidrig wie die Behauptung des Beschuldigten in der an den KG der LwGr Süd gerichteten Beschwerde vom 26. Juli 1963, es sei wahrscheinlich Urkundenfälschung begangen worden - Anschuldigungspunkt 5 -. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnis, das oben unter Nr. 4 geschildert ist, läßt sich nämlich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß beim Vorauspersonal des I./FmRgt ... in Bi. - um die Panne hinsichtlich der Übermittlung oder Aufnahme des Fernschreibens vom 6. Oktober 1962 und den Irrtum über den Grund der Dienstreise nach M. zwecks Vermeidung von Weiterungen nicht in Erscheinung treten zu lassen - mit den Marschbefehlen manipuliert worden ist. Das aber hat der Beschuldigte sichtlich gemeint, wenn er von späterer Abänderung des Marschbefehls in bezug auf den Grund der Dienstreise und von einer wahrscheinlich begangenen Urkundenfälschung gesprochen hat. Da ihm die Unrichtigkeit seines Vorbringens nicht nachzuweisen ist, entfällt auch der - vom Truppendienstgericht insoweit für begründet erachtete - Vorwurf, der Beschuldigte habe seiner Wahrheitspflicht leichtfertig zuwidergehandelt. Ebenso ist eine schuldhafte Achtungsverletzung zu verneinen.
Hingegen, hat der Beschuldigte mit dem letzten Absatz der weiteren Beschwerde vom 27. Februar 1963: "Die Behandlung dieser Angelegenheit, wie sie jetzt vom I./FmRgt ... behandelt wird, ist nicht nur eine Unverschämtheit, sondern, auch glatter Betrug." - Unterfall b) des Anschuldigungspunktes 4 - die Grenzen dessen, was ein Soldat in seiner Beschwerdesache sagen darf, weit überschritten. Durch den Gebrauch des Wortes "Unverschämtheit" verstieß der Beschuldigte, der in Personalangelegenheiten bewandert und deshalb in Formulierungen geübt war, wissentlich und willentlich gegen seine Pflichten, die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person zu achten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erforderte (§ 17 Abs. 1 und 2 SG). Mit dem Ausdruck "glatter Betrug" handelte er diesen Pflichten leichtfertig zuwider; denn bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er sich sagen müssen, daß einem Vorgesetzten auch unrichtige tatsächliche Unterlagen unterbreitet werden können und er dadurch zu einer unrichtigen Entscheidung gelangen kann.
Die in der Beschwerde an den KG der LwGr Süd vom 26. Juli 1963 enthaltene Behauptung, im voraufgegangenen Beschwerdeentscheid des DivKdr sei der Sachverhalt vielfach verdreht und es seien unwahre Behauptungen gemacht worden - Anschuldigungspunkt 5 -, läßt sich, wie das Truppendienstgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nicht als dienstpflichtwidrig bezeichnen. Denn aus dem Vergleich der in dem Beschwerdebescheid des Kdr der ... LVDiv vom 20. Juni 1963 gegebenen Sachdarstellung mit den oben zu Nr. 3 und Nr. 4 getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht eindeutig hervor, daß der Verfasser des Beschwerdebescheides den Sachverhalt nicht in allen Teilen richtig, erkannt und wiedergegeben hat. Die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift des Beschuldigten war also sachlich berechtigt. Sie hält sich auch der Form nach noch innerhalb des im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Hinnehmbaren.
6.
Zur Ahndung des Dienstvergehens, das nach alledem nur aus der zum Unterfall b) des Anschuldigungspunktes 4 festgestellten teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen Dienstpflichtverletzung besteht (§ 23 Abs. 1 SG), war einerseits zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte als Feldwebel und damit als Soldat in Vorgesetztenstellung ein Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG) und daß er in einigen seiner Beurteilungen bereits auf seine Schwäche für bisweilen unsachliche Kritik hingewiesen worden war. Andererseits konnte nicht unbeachtet bleiben, daß er - insbesondere hinsichtlich seines Anspruchs auf die Wegstreckenentschädigung - lange um sein Recht hat kämpfen und er sich, wie er es vor dem Senat ausgedrückt hat, "die Pinger hat wundschreiben müssen". Das mag ihn erregt und ihm den Blick für die Grenzen der in einem Beschwerdeverfahren noch zulässigen Ausdrucksweise bis zu einem gewissen Grad getrübt haben. Sein Verschulden ist daher nicht überzubewerten. Schließlich mußte zugunsten des Beschuldigten zu Buche schlagen, daß er leistungsmäßig gut beurteilt und bei wichtigen Dienststellen der Bundeswehr wie der SDL als tüchtiger und zuverlässiger Soldat geschätzt worden ist.
Von der - hier nicht ins Gewicht fallenden - Vorstrafe des Verweises abgesehen, ist der Beschuldigte disziplinar wie strafgerichtlich unbestraft.
In Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt hat der Senat daher gemeint, daß der Beschuldigte - befände er sich noch im aktiven Dienst - durch sein Dienstvergehen keine Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 WDD) verwirkt hätte, sondern daß eine einfache Disziplinarstrafe (§ 10 WDO) ausreichend gewesen wäre, um ihn nachhaltig zur Ordnung zu rufen.
Da die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe gegen den Beschuldigten, der jetzt als Soldat im Ruhestande gilt und der Reserve angehört, nicht mehr zulässig ist (§ 49 Abs. 1 und 5 WDO), war das angefochtene Urteil aufzuheben, der Beschuldigte zwar eines Dienstvergehens schuldig zu befinden, das Verfahren aber wegen der Beschränkung des Strafrahmens einzustellen.
7.
Bei der auf den §§ 110, 111, 113 Abs. 1 WDO beruhenden Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt worden, daß der Beschuldigte nur in einem von fünf Anschuldigungspunkten eines Dienstvergehens, schuldig befunden worden ist und daß die Auslagen öffentlicher Kassen in Höhe von rund 1.940 DM, die durch die beiden Hauptverhandlungen vor dem Truppendienstgericht entstanden sind, weitgehend hätten vermieden werden können, wenn Einleitungsbehörde oder Wehrdisziplinaranwalt - insbesondere nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens - vorbereitend Zeugen gehört und danach nur diejenigen Vorwürfe der Einleitungsverfügung zur Anschuldigung gebracht hätten, für die ein hinreichender Tatverdacht verblieben wäre. Danach erschien es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens erster Instanz im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünftel auf den Beschuldigten und den Bund zu verteilen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges mußten dem Bunde auferlegt werden, weil der Beschuldigte straflos geblieben ist und mit seiner Berufung sohin im wesentlichen Erfolg gehabt hat.
Dem Bunde auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen - einschließlich der Kosten eines etwa in Anspruch genommenen Verteidigers - ganz oder teilweise aufzuerlegen, war mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 112 WDO nicht möglich.
Lippold
Bundesrichter Dr. Jager ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Scherer
Brachvogel
Fischer