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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1971, Az.: 3 StR 305/70

Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angaben eines Angeklagten oder Zeugen als originäre Aufgabe des Tatrichters; Hinzuziehung von Sachverständigen; Bescheidung von Beweisermittungsanträgen; Ermessen des Tatrichters; Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit von Angeklagten und Zeugen durch den Tatrichter; Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über Abtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1971
Aktenzeichen
3 StR 305/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 29.06.1970

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

1.
Dachrinnenreiniger Günter Johann J. aus R., geboren am ... 1939 in K.

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft

2.
Fuger Horst Friedrich J. aus K., dort geboren am ... 1933

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft

3.
Metzgergeselle Martin Manfred S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in Sw./Pommern

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft

4.
Anstreicher Günter P. aus W.-A., geboren am ... 1938 in A.

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 24. Februar 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Schubath als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Juni 1970 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß verurteilt sind:

  1. 1.

    der Angeklagte Günter ... wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen

  2. 2.

    der Angeklagte Horst J. wegen Diebstahls in einem schweren Fall

  3. 3.

    der Angeklagte S. wegen Diebstahls in drei schweren Fällen

  4. 4.

    der Angeklagte P. wegen Diebstahls in drei schweren Fällen

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt:

  1. 1.

    Günter J. unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten,

  2. 2.

    Horst ... wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

  3. 3.

    S. unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,

  4. 4.

    P. wegen schweren Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

2

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend und erheben, mit Ausnahme des Angeklagten P., auch Verfahrensrügen.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Die Revisionen der Angeklagten Günter J., Horst J. und S. führen zunächst an, § 244 Abs. 2 und 4 StPO sei dadurch verletzt, daß das Landgericht zur Frage der Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten P. gestellte Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe.

5

a)

Die Verteidiger dieser drei Angeklagten hatten insoweit hilfsweise beantragt, einen medizinischen Sachverständigen mit

"speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie bei Angstzuständen und bei Fällen der Haftpsychose sowie bei seelischen Druckverhältnissen"

6

zuzuziehen.

7

Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen (UA S. 29/30) rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es geht zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angaben eines Angeklagten oder Zeugen eine der wichtigsten Aufgaben des Tatrichters sei, die er in jedem Strafverfahren erfüllen muß, und die er daher auf Grund seiner eigenen Sachkunde, nämlich seiner eigenen beruflich erworbenen Kenntnisse, grundsätzlich ohne Hilfe eines Sachverständigen zu lösen in der Lage ist. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, daß die Zuziehung eines Sachverständigen nur in besonderen Ausnahmefällen notwendig ist, und daß ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Die von den Beschwerdeführern zur Begründung des Antrags auf Zuziehung eines Sachverständigen angeführten Umstände sind die gleichen, die in einer Vielzahl von Strafprozessen erfahrungsgemäß vorliegen, und für deren Beurteilung die Erfahrungen des Tatrichters voll ausreichen. Dafür, daß der Angeklagte P. an geistigen Störungen leiden könnte, welche die Zuziehung eines Sachverständigen hätten geboten erscheinen lassen, ist nichts dargetan.

8

b)

Die Verteidiger hatten weiter beantragt,

"alle bei der Staatsanwaltschaft und bei der Strafkammer anhängigen Verfahren betreffend die Beteiligten beizuziehen",

9

damit die Glaubwürdigkeit P., insbesondere auch im Hinblick auf seine widersprüchlichen Erklärungen in den anderen Verfahren, geprüft werden könne.

10

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, der im Urteil nicht beschieden zu werden brauchte. Die Behauptung, P. sei unglaubwürdig, kann nicht durch Bezugnahme auf eine Reihe von Akten unter Beweis gestellt werden, wenn nicht dargetan wird, welche einzelnen Stellen dieser Akten eine bestimmte Tatsache beweisen sollen. Im Beweisantrag wird noch nicht einmal behauptet, daß sich aus den Akten ergebe, P. habe zum Nachteil seiner jetzigen Mitangeklagten dort die Unwahrheit gesagt, wie das Landgericht zutreffend in diesem Zusammenhang ausgeführt hat. Die in der Revisionsbegründung der Angeklagten Horst J. und S. aufgestellte Behauptung, P. habe in zwei anderen Strafverfahren Horst J. bezichtigt, zu einem Zeitpunkt Straftaten begangen zu haben, zu dem dieser nachweislich in Spanien in Urlaub gewesen sei, war nicht Gegenstand des Beweisantrages und kann daher nicht berücksichtigt werden.

11

2.

Die weiteren Verfahrensrügen der Angeklagten Horst J. und S. sind gleichfalls unbegründet.

12

a)

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Landgericht habe die durch Vernehmung des Zeugen B. unter Beweis gestellte Tatsache,

"daß dieser von P. zu Unrecht beschuldigt wird, B. habe P. erklärt, er solle B. Auto wegnehmen, damit B. einen Versicherungsbetrug begehen könne",

13

zwar so behandelt als wäre sie wahr, habe sie aber nicht verwertet. Das Gegenteil ergibt sich aus den Urteilsausführungen S. 31/32. Daß die Strafkammer aus der unterstellten Tatsache nicht den von der Revision gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der früheren Aussagen P. in vorliegender Sache gezogen hat, liegt im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens und kann mit der Revision nicht beanstandet werden.

14

b)

Die Revisionen rügen ferner, das Gericht habe zu Unrecht die Verhandlungsfähigkeit des Mitangeklagten und Zeugen P. am zweiten Verhandlungstag entgegen der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen lassen. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil für eine Verhandlungsunfähigkeit P. nichts dargetan ist. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit ist in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, wobei zu beachten ist, daß nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten in der Regel geeignet sind, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954), die voraussetzt, daß der Angeklagte im Stande ist, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen, was andere erklären (BGH 5 StR 563/57 vom 10. Januar 1958). Daß solche schweren körperlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten P. damals nicht vorgelegen haben, ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Revisionsbegründung, überdies hatte P. selbst erklärt, daß er sich klar fühle und verhandlungsfähig sei. Sein Verteidiger hatte auch keinen Anlaß gesehen, insoweit irgendwelche Anträge zu stellen.

15

c)

Die Strafkammer hat am ersten Tag der Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Angeklagten P. von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten vorübergehend abgetrennt, um P. als Zeugen zu vernehmen, und nach Durchführung der Zeugenvernehmung die Strafverfahren wieder verbunden.

16

Die Revision hält die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens zum Zweck der Vernehmung des Mitangeklagten P. als Zeugen für unzulässig, weil dieser dabei auch zu Straftaten gehört worden sei, an denen er nach der Anklage selbst beteiligt gewesen sein solle.

17

Abtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 18, 238). Die zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu selbständigen Anklagepunkten, an denen er nach der zugelassenen Anklage nicht beteiligt ist, als Zeugen zu vernehmen (BGH LM Nr. 6 zu § 4 StPO). Mit der Abtrennung darf aber nicht der Zweck verfolgt werden, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (vgl. BGH JR 1969, 148). Die vorübergehende Abtrennung eines Verfahrens zu diesem Zweck wäre ein Ermessensmißbrauch, weil hierdurch die den deutschen Strafprozeß beherrschende Regel umgangen würde, daß ein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zugleich Zeuge sein kann (BGH 5 StR 640/70 vom 8. Dezember 1970).

18

Ob der Abtrennungsbeschluß hiernach unzulässig war, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Das kann aber offen bleiben; denn auf dem möglicherweise vorliegenden Verfahrensverstoß beruht das Urteil nicht, weil P., wie die Urteilsausführungen (UA S. 22) ergeben, in der Hauptverhandlung keine die Mitangeklagten belastenden Angaben gemacht hat.

19

d)

Aus dem gleichen Grunde können die Angeklagten auch nicht dadurch beschwert sein, daß über die Vereidigung des Zeugen P. nicht entschieden worden und dieser möglicherweise unter Verletzung von § 59 StPO unvereidigt geblieben ist.

20

II.

Die Sachrügen

21

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen lassen.

22

Soweit die Revisionen Einzelausführungen machen, sei hierzu folgendes bemerkt:

23

1.

Zum Schuldspruch glauben die Revisionen der Angeklagten Horst J. und S. zu Unrecht, dem Landgericht Denkfehler mit der Begründung vorwerfen zu können, dieses habe sich bei der Beweiswürdigung nicht an seine Zusicherung auf UA S. 28 gehalten:

"Die Kammer hat ... P. frühere belastende Angaben zum Nachteil seiner Mitangeklagten nur dann verwertet, wenn zu diesen Angaben zusätzliche Anhaltspunkte getreten sind."

24

Die Revision gibt die Wendung des Urteils nämlich unvollständig wieder, denn der angeführte Satz lautet weiter: "oder diese Angaben so ausführlich und so präzise waren, daß sie die Möglichkeit eines Irrtums bei P. ausschließen".

25

Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten Horst J. liegt auch kein Denkfehler der Strafkammer insoweit vor, als sie im Falle II 2 (UA S. 9) feststellt:

"Horst J. kam mit seinem Wagen, den die drei Angeklagten nun mit zahlreichen Gegenständen beluden, unter denen sich drei Farbfernsehgeräte, zahlreiches Besteck, Staubsauger, Kofferradios, Tonbänder, Lampen und eine elektrische Uhr befanden. Der Wert der Beute ging an die 15.000 DM."

26

Die Revision meint, es sei unmöglich, daß die gesamte Beute, für deren Zusammensetzung im einzelnen sie sich auf eine beigefügte Ablichtung der Aufstellung der angeblich gestohlenen Sachen in der Anklageschrift bezieht, in dem Ford 15 M, den Horst J. damals besessen habe, in einer Fahrt abtransportiert werden konnte. Im Urteil ist weder davon die Rede, daß es sich bei dem Wagen um einen Ford 15 M gehandelt hat, noch, daß die Diebesbeute genau der Aufstellung in der Anklageschrift entsprochen hat. Es ist auch nicht darin gesagt, daß der Abtransport der ganzen Beute in einer Fahrt erfolgt ist. Ebensowenig ist festgestellt, ob die Mittäter Günter J. und P. mit dem Wagen zurückgefahren sind. Aus den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen ist daher der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennbar.

27

Soweit die Revision des Angeklagten Horst J. weiter rügt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil es mangels Wiedergabe und Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkennen lasse, ob die Beurteilung des Geschehens auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruhe, ist ihr Vorbringen unzutreffend. Das Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Strafkammer auf UA S. 22 und S. 34 ff.

28

Im übrigen enthält das Vorbringen der Revisionen zum Schuldspruch nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters, die keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen lassen und daher für das Revisionsgericht bindend sind. Unzulässig ist es, wenn sich die Revision in diesem Zusammenhang zur Beanstandung der Beweiswürdigung der Strafkammer auf Tatsachen stützt, die im Urteil nicht erwähnt sind.

29

2.

Zum Strafausspruch bestehen entgegen dem Vorbringen der Revisionen der Angeklagten Günter J., Horst J. und S. keine Bedenken. Zutreffend ist allerdings, daß das Landgericht nicht ausdrücklich mildernde Umstände i. S. des § 243 Abs. 2 StGB a.F. verneint hat. Die Ausführungen UA S. 44/45 ergeben indessen, daß es sie nicht als vorliegend erachtet hat. Das wird auch dadurch bestätigt, daß die Strafkammer von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist, die Strafe also § 243 StGB n.F. entnommen hat, der bei Versagung mildernder Umstände gemäß § 2 Abs. 2 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden war.

30

Auch die Höhe der erkannten Einzel- und Gesamtstrafen ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer das ihr obliegende tatrichterliche Ermessen überschritten hat und daß die verhängten Strafen unangemessen hoch sind. Insbesondere geht der Hinweis der Revisionen auf die mildere Bestrafung des Angeklagten P. trotz seiner erheblich zahlreicheren Vorstrafen fehl. Das Landgericht hat bei ihm als strafmildernd besonders ins Gewicht fallen lassen, daß er geständig war und weitgehend zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat.

31

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 1 StGB bei Horst J. ist hinreichend begründet (UA S. 45). Das gleiche gilt für die Ablehnung der Strafaussetzung bei S. und P.. Besondere Umstände i. S. des § 23 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich.

32

III.

Einer Berichtigung bedarf der Schuldspruch nur insoweit, als bei einer Verurteilung aus § 243 StGB n.F. die Straftat nicht mehr als "schwerer" Diebstahl, sondern als Diebstahl "in einem schweren Fall" zu bezeichnen ist (BGHSt 23, 254, BGH NJW 1970, 2120).

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath