Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1991, Az.: 3 StR 8/91
Betäubungsmittel; Unerlaubtes Verschreiben; Verschreiben; Verstoß; Bundesärztekammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 37, 383 - 388
- AZRT 1991, 18-19
- JR 1992, 168-170 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1992, 103-105 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1992, 110-114 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Winfried Hassemer)
- MDR 1991, 779-781 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 2334-2335 (Urteilsbesprechung von)
- NJW 1991, 2359-2360 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 352-353
Amtlicher Leitsatz
Der Straftatbestand des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln (hier: Ersatzdroge L-Polamidion) liegt nicht schon deswegen vor, weil der Arzt durch das Verschreiben gegen die Regeln der Schulmedizin oder die Stellungnahme der Bundesärztekammer verstoßen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen praktischen Arzt, wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten dringt durch. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1 BtMG sind unvollständig, weil das Landgericht die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte zum Teil verkannt hat.
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 13 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel verschreibt. Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel von Ärzten nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. Der Angeklagte hat seinen drogenabhängigen Patienten L-Polamidon und in einem Fall Ritalin verschrieben. L-Polamidon ist der Handelsname für das in der Anlage III Teil A genannte Levomethadon, Ritalin der Handelsname für das dort genannte Methylphenidat (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. 1990 § 29 Rdn. 76, Anhang C 1 Nr. 15 und Nr. 49 Buchst. i). Der Bundesgerichtshof hat in früheren, an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfenden Entscheidungen die ärztliche Begründetheit einer Betäubungsmittel-Verschreibung dann angenommen, wenn das Mittel nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGHSt 29, 6 (9) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]; 1, 318 (322); RGSt 62, 369 (385)). Ob dieser Auslegung für das Verschreiben von Ersatzdrogen für Drogenabhängige auch heute noch uneingeschränkt zu folgen ist, kann zweifelhaft sein. Der geltende § 13 Abs. 1 BtMG 1981 läßt das Verschreiben der in der Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel zu, "wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist". Der früher geltende § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BetMG 1972 pönalisierte das Verschreiben von Betäubungsmitteln, "wenn die Anwendung nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich begründet ist". Was der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf das Wort "ärztlich" bezweckt hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei Pfeil/Hempel/Schiedermaier/Slotty, Betäubungsmittelrecht, Stand Januar 1987, B § 13 Rdn. 1-3) nicht (vgl. dazu Haffke MedR 1990, 243, 246 Anm. 37). Der neue Wortlaut läßt auch die Auslegung zu, daß eine sozialmedizinische Indikation zum Verschreiben ausreicht, z.B. um den Opiatabhängigen unter Inkaufnahme einer fortbestehenden Abhängigkeit von dem Zwang zur Beschaffungskriminalität zu befreien. Ob eine solche Auslegung mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG), zu vereinbaren wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls sind an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "keine Begründetheit der Anwendung am oder im menschlichen Körper" strenge Anforderungen zu stellen. Denn vom Vorliegen dieses Merkmals hängt es ab, ob ein Arzt, der ein an sich verschreibungsfähiges Betäubungsmittel verordnet, eine Straftat begeht, die mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bedroht ist. Das grundgesetzliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert eine Auslegung, die den Arzt als Adressaten der Strafnorm klar erkennen läßt, unter welchen Voraussetzungen er sich durch das Verschreiben einer zur ärztlichen Medikation zugelassenen Ersatzdroge strafbar macht.
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt der Tatbestand des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln nicht schon deshalb vor, weil der Arzt durch die Verordnung der Ersatzdroge gegen die Regeln der Schulmedizin verstoßen hat (vgl. UA S. 4, 16 f., 19). Dies wurde zu einer Kriminalisierung medizinisch vertretbarer abweichender Auffassungen führen und durch Strafandrohung die Entwicklung neuer Therapien verhindern. Vielmehr ist anerkannt, daß die Verfahren der Schulmedizin nicht ohne weiteres mit den für die strafrechtliche Auslegung maßgeblichen Regeln der ärztlichen Kunst gleichzusetzen sind (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. 1991 § 223 Rdn. 9 c; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. 1988 § 223 Rdn. 35; Körner aaO. § 29 Rdn. 655; Laufs, Arztrecht 4. Aufl. 1988 Rdn. 336 ff.; Moll, Strafrechtliche Aspekte der Behandlung Opiatabhängiger mit Methadon und Codein 1990 S. 234/235). Die Regeln der ärztlichen Kunst belassen einem Arzt gerade auf einem medizinisch umstrittenen Gebiet wie dem der Verschreibung von Ersatzdrogen für Drogenabhängige (Überblick bei Körner aaO. § 29 Rdn. 647) einen von ihm zu verantwortenden Risikobereich. Erst wenn die dem Arzt zuzubilligende Risikogrenze eindeutig überschritten ist (vgl. BGHSt 29, 6 (11) [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]), greift die Strafnorm des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ein, und zwar unabhängig davon, ob für die berufsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen ist.
c) Auch dem Vorstand der Bundesärztekammer fehlt die ihm vom Landgericht zugeschriebene "Richtlinienkompetenz" (UA S. 17, 18), einen für den Strafrichter verbindlichen Indikationenkatalog dafür aufzustellen, wann das Verschreiben von Ersatzdrogen zulässig ist. Empfehlungen der ärztlichen Berufsorganisationen sind für den Richter, der in eigener Verantwortung über das Vorliegen der den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ausfüllenden Norm des § 13 Abs. 1 BtMG zu entscheiden hat, zwar eine Entscheidungshilfe, entbinden ihn aber nicht von der Verpflichtung, auch unter Berücksichtigung abweichender Stellungnahmen der ärztlichen Wissenschaft in jedem einer Verurteilung zugrunde gelegten Einzelfall zu prüfen, ob die Verschreibung des Betäubungsmittels begründet war. Die Äußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer ist keine Rechtsnorm, die die in § 13 Abs. 1 BtMG festgelegte Strafbarkeitsgrenze zu konkretisieren vermag (vgl. BVerfGE 76, 171 zu den von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts).
d) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, daß selbst die von ihm - zu Unrecht - für rechtlich entscheidend angesehenen Richtlinien des Vorstands der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1988 (Dt. Ärztebl. 1988, 192 f.) die dort aufgeführten Indikationen (u.a. Drogenabhängige mit lebensbedrohlichen Zuständen im Entzug, Drogenentzug bei schweren konsumierenden Erkrankungen, drogenabhängige Aids-Kranke mit fortgeschrittener manifester Erkrankung) ausdrücklich nur als Beispielsfälle nennen, so daß auch sie Raum für eine einzelfallbezogene Annahme einer anderen Indikation lassen.
In der Stellungnahme des Vorstands der Bundesärztekammer zu diesen Indikationen heißt es: "Solche Behandlungen sollen nur von in der Therapie von Drogenabhängigen erfahrenen Ärzten in Institutionen und unter strenger Kontrolle erfolgen." Dies hat das Landgericht dahin gedeutet, daß sich der Angeklagte unabhängig von der Feststellung einer medizinischen Indikation für das Verschreiben einer Ersatzdroge schon deshalb strafbar gemacht habe, weil die ambulante Verabreichung von Methadon mit der deutschen Schulmedizin nicht in Einklang zu bringen sei (UA S. 16, 17). Ambulante Betreuung ohne Einbindung des Patienten in ein übergreifendes therapeutisches Behandlungsprogramm mag zwar im Regelfall gegen die Begründetheit der Anwendung von Ersatzdrogen sprechen. Ausnahmen sind jedoch denkbar, etwa wenn der Arzt auch bei ambulanter Behandlung die erforderliche strenge Kontrolle gewährleisten kann (vgl. Körner aaO. § 29 Rdn. 656 a.E.; BGHSt 29, 6 [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79]: ausreichende Vorsorge dafür, daß der Patient das Mittel verschreibungsgemäß gebraucht). Das Landgericht hätte daher unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte die Einnahme von Polamidon - von der Einschaltung einer Vertrauensperson im Falle M. abgesehen - selbst überwacht, die Patienten mindestens einmal in der Woche untersucht und immer kleiner werdende Dosen verschrieben hat (UA S. 6 f.), eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung vornehmen müssen. Da der Angeklagte lebensbedrohende Zustände bei einem Teil seiner Patienten behauptet hat (UA S. 12) und die festgestellten Krankheitssymptome auch die weitere Indikation einer schweren konsumierenden Erkrankung nicht von vornherein ausschließen, hätte sich das Landgericht nicht darauf beschränken dürfen, nur die Wertung des Sachverständigen ("lebensbedrohlicher Befund nicht zu diagnostizieren", UA S. 14) mitzuteilen. Ohne tatrichterliche Subsumtion ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung nicht möglich, auch nicht dahin, ob der Sachverständige bei seinen lediglich anhand der Patientenkartei getroffenen Diagnosen dort nicht festgehaltene, aber vom Angeklagten unwiderlegt beschriebene schwerste Krankheitsbilder berücksichtigt hat.
e) Hinzukommt folgendes: Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen den Zweck, die Patienten bis zum bevorstehenden Antritt einer Therapie oder einer Haftstrafe zu stabilisieren (UA S. 11). Das Landgericht hätte sich daher auch mit der besonderen rechtlichen Problematik der "ambulanten Überbrückungstherapie" auseinandersetzen müssen. Diese ist von der ambulanten Entzugsmedikation zu unterscheiden. Ziel der ambulanten Überbrückungstherapie ist es, die Versorgung eines Drogenabhängigen bis zur stationären Aufnahme zur Langzeitbehandlung zu gewährleisten. Schon das Reichsgericht hat das ärztliche Verschreiben von Betäubungsmitteln für zulässig angesehen, wenn es "bis zum Beginn eines fest vereinbarten, aber aus äußeren Gründen nicht sofort durchführbaren Heilverfahrens" ärztlich angezeigt ist (RGSt 62, 369 (386)). Das ist auch unter der Geltung des BtMG 1981 zulässig (vgl. Körner aaO. § 29 Rdn. 657; Moll aaO. S. 168/169). Da das Landgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht zu etwaigen in diese Richtung gehenden Fehlvorstellungen des Angeklagten, näher aufgeklärt hat, fehlt dem Senat die tatsächliche Grundlage für Darlegungen, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Angeklagte eine ambulante Überbrückungstherapie für zulässig halten durfte.
f) Schließlich reichen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Schuld des Angeklagten nicht aus. In Fällen der vorliegenden Art ist nicht nur zu prüfen, ob der von der ärztlichen Begründetheit seiner Medikation überzeugte Angeklagte (vgl. UA S. 11/12) einem Verbotsirrtum unterlegen ist (BGH NJW 1979, 1943 (1944), insoweit in BGHSt 29, 6 ff. [BGH 08.05.1979 - 1 StR 118/79] nicht abgedruckt), sondern auch, ob er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden hat. Das kommt z.B. in Betracht, wenn der Angeklagte bei einem Patienten die tatsächlichen Voraussetzungen für ein erlaubtes Verschreiben verkannt hat. Auch wenn dies auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde, entfiele die Strafbarkeit. Denn nach § 29 Abs. 4 BtMG ist Fahrlässigkeit nur bei unerlaubtem Verabreichen oder unerlaubtem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, nicht aber bei unerlaubtem Verschreiben strafbar. Ob bei fahrlässigem Inverkehrbringen durch Verschreiben etwas anderes gilt (vgl. hierzu Körner aaO. § 29 Rdn. 512), kann offenbleiben, weil für eine solche Fallgestaltung keine Anhaltspunkte bestehen.
g) Ausführungen dazu, warum bei dem Patienten K. das als selbständige Straftat gewertete Verschreiben von Ritalin gemäß § 13 Abs. 1 BtMG nicht begründet war (UA S. 6, 12, 15, 17/18), fehlen vollständig.