Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1992, Az.: VIII ZB 25/92
Ausgangskontrolle; Sorgfalt; Fax; Übermittler; Fristenkalender; Löschung; Sendeprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZB 25/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 14423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1993, 719 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur sorgfältigen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze.
2. Der Übermittler eines Telefax hat erst dann eine sorgfältige Ausgangskontrolle vorgenommen, wenn er sich vor Löschung in seinem Fristenkalender ein die ordnungsgemäße Übertragung bestätigende Sendeprotokoll ausdrucken läßt
Gründe
I. Der Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 416.839,06 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen hat er am 10. Dezember 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist bis 24. Februar 1992 verlängert worden.
Am 19. Februar 1992 erkundigte sich die Anwaltsgehilfin H. im Auftrag der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten telefonisch beim Vorsitzenden des Berufungssenats, ob wegen Erkrankung des sachbearbeitenden Anwalts eine weitere Fristverlängerung bis 2. März 1992 bewilligt werden könne. Der Vorsitzende sicherte dies zu, falls der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sein Einverständnis erkläre und ein entsprechend begründetes schriftliches Fristverlängerungsgesuch rechtzeitig eingereicht werde. Dieses Gesuch ging erst am 26. Februar 1992 beim Berufungsgericht ein. Mit Verfügung vom selben Tag lehnte daraufhin der Vorsitzende die begehrte Fristverlängerung ab.
Am 2. März 1992 hat der Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel begründet. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuches hat er vorgebracht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe am 20. Februar 1992 einer erneuten Fristverlängerung zugestimmt. Rechtsanwalt Dr. K. aus der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten habe noch am selben Tag das Fristverlängerungsgesuch von der Anwaltssekretärin D. schreiben lassen, habe es unterzeichnet und D. angewiesen, das Gesuch unverzüglich per Telefax an das Oberlandesgericht zu senden und das Original nebst Abschriften in den normalen Postauslauf zu geben. Wegen Arbeitsüberlastung habe D., die am 20. Februar 1992 die einzige Bürokraft in der Kanzlei gewesen sei, es versäumt, die Anweisung des Rechtsanwalts Dr. K. auszuführen. Sie sei aber davon überzeugt gewesen, das Verlängerungsgesuch am 20. Februar 1992 per Telefax an das Oberlandesgericht gesandt zu haben. Das habe sie demgemäß auch am 21. Februar 1992 dem sachbearbeitenden Anwalt, der sich telefonisch bei ihr nach dem Verlängerungsantrag erkundigt habe, bestätigt. Da sie sich sicher gewesen sei, die fristwahrende Handlung vorgenommen zu haben, habe sie auch die im Fristenkalender notierte Frist gestrichen.
II. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Organisationsverschulden, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozeßbevollmächtigte müsse in seiner Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen. Dazu gehöre bei fristwahrenden Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht und Vorsorge dafür getroffen worden sei, daß es tatsächlich hinausgehe. Solle eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift per Telefax übermittelt werden, so erfordere eine wirksame Endkontrolle, daß die jeweilige Frist erst gelöscht werde, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliege, der die ordnungsgemäße Übermittlung belege. Das gelte entsprechend bei der Ausgangskontrolle für Schriftsätze, mit denen eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werde. Daß seine Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anordnung und Belehrung der Anwaltssekretärin D. erteilt hätten, habe der Beklagte nicht behauptet. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb müßten sich die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die fehlerhafte Löschung der eingetragenen Frist für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die Löschung wäre bei entsprechender Belehrung der D. nicht erfolgt. Die unterbliebene Belehrung sei auch ursächlich dafür, daß D. auch noch am 21. Februar 1992 bei dem Telefongespräch mit dem sachbearbeitenden Anwalt weiterhin irrtümlich davon ausgegangen sei, den Auftrag zur Übermittlung des Verlängerungsantrags ordnungsgemäß ausgeführt zu haben.
III. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Zwar ist es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, daß D. die Anweisung, den Verlängerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, nicht ausführte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, ein sonst zuverlässiges Büropersonal werde eine ihm auch nur mündlich erteilte Anweisung befolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b m.w.Nachw.).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem ihm unterbreiteten Sachverhalt aber entnommen, daß für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch die vorzeitige Löschung der im Fristenkalender eingetragenen Frist durch D. ursächlich war und der Beklagte ein eigenes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an dem Fehlverhalten der D., für das er einstehen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht ausgeräumt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die gelöschte Frist - wovon das Berufungsgericht ausgeht - als Frist für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder - was der Beklagte mit der Beschwerde geltend macht - als Frist für die Berufungsbegründung eingetragen war. In beiden Fällen ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf die Fristlöschung zurückzuführen, die den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zum Verschulden gereicht.
a) Nach seit langem anerkannter Rechtsprechung erfordert die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle einzurichten und durch entsprechende Organisation dafür zu sorgen, daß die zur Einhaltung der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist eingetragene Frist im Fristenkalender nicht gelöscht wird, bevor der der Fristwahrung dienende Schriftsatz - als solcher ist auch der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzusehen (BGH, Beschluß vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 7) - tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht und für sein tatsächliches Hinausgehen sichere Vorsorge getroffen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 = VersR 1986, 365, vom 19. Juni 1986 - X ZB 5/86 = VersR 1986, 1205, vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86 = NJW-RR 1987, 186, vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = VersR 1987, 888, vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 und vom 28. September 1989 - IV ZB 9/89 = NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89]).
Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so setzt eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete sorgfältige Endkontrolle voraus, daß entsprechende Fristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn - aus der Sicht des Absenders - feststeht, daß die Übermittelung wirklich erfolgt ist. Das ist grundsätzlich nur der Fall, wenn der Übermittler sich von seinem Telefaxgerät ein Sendeprotokoll hat ausdrucken lassen, das die ordnungsgemäße Übermittelung belegt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1989 aaO).
b) Daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ihr Büro dementsprechend organisiert und insbesondere auch der hier tätig gewordenen Angestellten D. diesbezügliche Weisungen und Belehrungen erteilt hätten, hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht nicht dargetan.
Er hat dies mit der Beschwerde zwar nachgeholt. Dieses neue Vorbringen ist aber verspätet und kann deshalb für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht verwertet werden. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf dieser Frist ist grundsätzlich unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben zu rechtzeitig geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen können noch nachträglich erläutert oder ergänzt werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind seine Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der mangelhaften Büroorganisation, von der aufgrund des innerhalb der Antragsfrist unterbreiteten Sachverhalts auszugehen ist, nicht dadurch entlastet, daß der sachbearbeitende Anwalt sich noch drei Tage vor Fristablauf, nämlich am 21. Februar 1992 bei der Angestellten D. nach der ordnungsgemäßen Erledigung des ihr erteilten Auftrags erkundigt und eine befriedigende Antwort erhalten hat. Damit wurde das fragliche Organisationsverschulden nicht - wie der Beklagte meint - "korrigiert". Es blieb im Zusammenhang mit der auf ihm beruhenden fehlerhaften Streichung der Frist im Fristenkalender - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach wie vor ursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelfrist.