Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1977, Az.: III ZR 64/75
Rechtsweg bei Streit um hoheitliche Rechte und Pflichten des Bund und der Ländern an Bundeswasserstraßen; Ausdehnung des Eigentumsrechts auf Wasserflächen im Bereich eines sogenannten Stromhafens oder Längshafens ; Einbeziehung von Schutzhäfen und Sicherheitshäfen in das Eigentum an einem Fluss; Eigentum des Bundes an der Weser; Einfluss der Errichtung einer Pieranlage auf den Verlauf der natürlichen Grenze eines Gewässers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 64/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.03.1975
- LG Oldenburg - 15.01.1974
Rechtsgrundlagen
- Art. 97 WRV
- § 1 Abs. 1 S. 2 Ges. über den Staatsvertrag betr. den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl S. 961)
- § 13 GVG
- § 53 a NWG
- § 1 Abs. 1 S. 2 StV 1921
- § 45 Abs. 4 S. 1 WaStrG
- § 1 Abs. 3 S. 2 WaStrG
Fundstellen
- BGHZ 69, 284 - 295
- DVBl 1979, 127 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 39 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-West in A.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Eigentum an der Weser ging im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet auf Grund des Staatsvertrages 1921 bis zur Linie des mittleren Tidehochwasserstandes auf das Deutsche Reich über.
- b)
Bestandteile der Wasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 StV 1921 waren alle innerhalb der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes gelegenen Hafenwasserflächen, die mit der Wasserstraße eine natürliche Einheit bildeten.
- c)
In der geschilderten Ausdehnung steht nunmehr der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an der Bundeswasserstraße Weser zu.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. März 1975 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Januar 1974 aufgehoben, soweit über den Klageantrag zu 2) und über die Kosten erkannt ist.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) wird der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges verwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Klägerin zu 1/4, dem beklagten Land zu 3/4 auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Eigentum an bestimmten Wasserflächen der Weser im Bereich der Hafenanlagen von B./Unterweser. Mit einer Ausnahme grenzen diese Flächen an das linke Ufer der Weser an. Sie sind vor dem Jahre 1921 zum Teil mit einer Pier überbaut worden. Eine weitere, von dem beklagten Land als sein Eigentum beanspruchte Wasserfläche befindet sich an der rechten Seite des für die Schiffahrt ausgebauten Armes der Weser, die in Höhe von B. durch die Insel Harriersand geteilt wird. Dort hat das beklagte Land Schiffsliegeplätze für wartende Binnenschiffe errichtet. Es beansprucht das Eigentum an den Wasserflächen, die für die Schiffsliegeplätze benötigt werden.
Die klagende Bundesrepublik ist der Ansicht, daß die von dem beklagten Land in Anspruch genommenen Flächen zur Bundeswasserstraße Weser gehören und in ihrem Eigentum stehen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß sie Eigentümerin sei von im einzelnen bezeichneten Wasserflächen am linken Weserufer vor der mittleren Tidehochwasserlinie 1972, sowie von Wasserflächen am rechten Ufer auf der Höhe der Insel Harriersand, die von dem beklagten Land für Dalben und Zugangsstege zu den Schiffsliegeplätzen beansprucht würden,
- 2.
weiter festzustellen, daß das beklagte Land nicht befugt sei, ohne privatrechtliches Einverständnis der Klägerin im einzelnen bezeichnete Wasserflächen der Weser in der Gemarkung B. für die Erweiterung des Hafengeländes und die Anlegung eines Binnenschiffsliegeplatzes in Anspruch zu nehmen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, daß der Rechtsstreit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und einem Land betreffe und daher vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sei. Die streitigen Flächen gehörten nicht zu den Teilen der Bundeswasserstraße Weser, die mit Staatsvertrag vom 29. Juli 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen seien. Hinsichtlich des zweiten Klageantrages fehle ein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bundeswasserstraßen könne nämlich ein Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen zur Errichtung von Hafenanlagen unentgeltlich nutzen. Der Mündungstrichter der Weser reiche bis Bremen, auf jeden Fall aber landeinwärts über B. hinaus.
Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der Mündungstrichter der Weser werde landeinwärts von der Linie Blexen - Bremerhaven begrenzt, reiche also nicht bis Brake.
Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten bejaht. Es hat der Klage zum größeren Teil stattgegeben und sie nur insoweit abgewiesen, als sie Wasserflächen am linken Ufer betrifft, die schon im Jahre 1921 durch die Errichtung von Pieranlagen dem allgemeinen Schiffsverkehr auf der Weser entzogen waren.
Die hiergegen eingelegte Berufung des beklagten Landes ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren um Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit bezüglich des Klagantrags zu 2) an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Feststellung des Eigentums (Klageantrag zu 1)
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§ 13 GVG).
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin begehrte Feststellung ihres Eigentums an bestimmten Flächen der Weser möglicherweise zugleich eine Vortrage der vom Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG, § 13 Nr. 7 und 8 BVerfGG) oder vom Bundesverwaltungsgericht (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu entscheidenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage darstellt, welche hoheitlichen Rechte und Pflichten dem Bund und den Ländern an Bundeswasserstraßen zustehen oder wie ihre jeweiligen Verwaltungsbefugnisse voneinander abzugrenzen sind. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls eine Entscheidung über den Bestand von privatrechtlichem Eigentum. Der Streitgegenstand ist damit bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 47, 117, 118 und Senatsurteil BGHZ 67, 152 = NJW 1977, 31, 32; BVerwGE 9, 50, 52/53).
b)
Der Zulässigkeit der Klage steht auch § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) - Staatsvertrag (StV) 1921 - nicht entgegen.
Die in dieser Bestimmung enthaltene Schiedsgerichtsklausel gilt nicht fort (BVerwG Buchholz 451. 14 Nr. 1, insoweit in BVerwGE 35, 113 [BVerwG 19.03.1970 - BVerwG I A 3.67] nicht abgedruckt; LS in DÖV 1970, 720, 721).
c)
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten richterlichen Entscheidung. Das beklagte Land tritt dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Eigentum entgegen und beeinträchtigt damit die rechtliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin.
2.
Der Eigentumsfeststellungsantrag der Klägerin ist begründet.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die im Klageantrag zu 1 genannten streitigen Wasserflächen der Weser Eigentum der Klägerin sind. Der Bund ist Eigentümer der Weser in deren gesamter Seitenausdehnung, im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet bis zur Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes (mittleren Tidehochwasserstandes). Dies gilt auch im Bereich eines Strom- oder Längshafens wie Brake.
a)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Weser nach Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - und § 1 des Staatsvertrages 1921 am 1. April 1921 Eigentum des Deutschen Reichs geworden und nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I 352) - WaStrVermG - Eigentum der Klägerin ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 152, 153 f.).
b)
Das Eigentum des Bundes an der Weser erstreckt sich auf deren gesamte Breite.
Der Staatsvertrag 1921 hat die seitlichen Grenzen der von den Ländern auf das Reich übergehenden Wasserstraßen nicht festgelegt. In dem einen Bestandteil des Vertrages bildenden Verzeichnis der auf das Reich übergehenden Binnenwasserstraßen - Anlage A zum Staatsvertrag (RGBl. a.a.O.) - sind nur die Wasserstraßen selbst und ihre Endpunkte bezeichnet. Die Weser ist, soweit sie auf dem Gebiet des Staates Oldenburg verläuft, im Abschnitt X. Oldenburg unter der lfd. Nr. 137 als "Weser (Außenweser und Unterweser mit den Nebenarmen)" aufgeführt, ihre Endpunkte sind mit "längs der Landesgrenze" angegeben. Hinsichtlich der seitlichen Abgrenzung der Wasserstraßen sind die Grundsätze des Landesrechts maßgebend (Begründung zum Entwurf des Staatsvertrages, Verhandlungen des Reichstages Band 367 Nr. 2235 S. 22 zu § 1; Holtz/Kreutz/Schlegelberger Das Preußische Wassergesetz 1955 Vorbem. V 1 S. 13).
Das hier anzuwendende Oldenburger Landesrecht enthält ebenfalls keine Bestimmung über die seitliche Ausdehnung der Weser. Die Wasserordnung für das Herzogthum Oldenburg vom 20. November 1868 (Gesetzblatt für das Herzogthum Oldenburg S. 837) findet nach ihrem Artikel 1 § 2 Buchst. b, § 3 Buchst. a entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auf die Weser als öffentliches Gewässer des Staates (hierzu Sentsurteil BGHZ 67, 152, 154/155) keine Anwendung. Es kann deshalb dahinstehen, welche Bedeutung ihrem Art. 2 § 2 zukommt, der hinsichtlich der in das Wasserzugsregister eingetragenen öffentlichen Wasserzüge der Gemeinden bestimmt, daß zu diesen "nicht allein das Bett, sondern auch die Uferdossirung einschließlich der erforderlichen Abuferungen (Banquetts)" gehört.
Abzustellen ist damit auf das Gemeine Recht, das im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet subsidiär galt (Wüsthoff Handbuch des deutschen Wasserrechts 1949 1. Band S. 22 mit Karte 3; Rehder Niedersächsisches Wassergesetz 4. Aufl. 1971 § 53 Anm. 2 b). Nach Gemeinem Recht wird im Ebbe- und Flutgebiet, zu dem die Unterweser gehört, die Grenze zwischen Flußbett und Ufer durch die Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes gebildet (RGZ 44, 124, 130; Oberappellationsgericht Celle SeuffA 9 [1855] Nr. 258; Holtz/Kreutz/Schlegelberger § 8 Anm. 11; § 12 Anm. 1; vgl. auch OLG Oldenburg NdsRpfl 1969, 136, 137). Dem entspricht heute § 53 a des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der ab 1. Januar 1971 geltenden Fassung (GVBl. 1970, 457). Hiernach ist Eigentumsgrenze an Gewässern im Tidegebiet im Zweifel die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes (Rehder § 53 a NWG Anm. 1; LT-Drucks. 6/590 S. 30/31; vgl. ferner die bei Holtz/Kreutz/Schlegelberger II S. 825 abgedruckte Ausführungsanweisung zum Preußischen Wassergesetz zu E).
Das auf Grund der Weimarer Reichsverfassung durch den Staatsvertrag 1921 geschaffene Eigentum des Deutschen Reichs an der Weser, das nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 WaStrVermG jetzt der Klägerin zusteht, erstreckt sich daher der seitlichen Ausdehnung nach im ehemals oldenburgischen Rechtsgebiet bis zur Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.
c)
Entgegen der Annahme der Revision gilt dies auch für Wasserflächen, die im Bereich eines sog. Strom- oder Längshafens wie Brake liegen und für Hafenzwecke benötigt werden.
aa)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin Eigentümerin der im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser ist, die vor der Pieranlage des Hafens B. liegen. Es handelt sich dabei um Flächen im Strom außerhalb des Fahrwassers, die als Schiffsliegeplätze dienen, einmal am linken Ufer in einer Breite von zwei Schiffsbreiten entlang der gesamten Hafenanlage, zum anderen am rechten Ufer (Harrier Sand) gegenüber dem Hafen als Warteplätze.
Der Staatsvertrag 1921 hat die Wasserstraßen in ihrem gesamten Umfang auf das Reich übergehen lassen. § 1 Abs. 1 Satz 2 StV 1921 bestimmt, daß der Übergang "mit allen Bestandteilen" erfolgt. Ob und inwieweit damit auch die an den Wasserstraßen gelegenen Häfen auf das Reich übergegangen sind, hat der Staatsvertrag 1921 nicht abschließend geklärt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StV 1921 sind Schutz- und Sicherheitshäfen in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Diese Häfen sind als Teil der Wasserstraße angesehen worden (Begründung zu § 1 des Entwurfs des Staatsvertrags; Zschucke JöR 1922, 78, 81). Nicht im Staatsvertrag geregelt ist dagegen der Übergang der anderen Häfen, insbesondere der Verkehrs- und Umschlagshäfen (Begründung a.a.O.; Zschucke a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt es deshalb darauf an, ob die streitigen Wasserflächen "Bestandteil" der Wasserstraße Weser sind oder nicht. Das ist zu bejahen.
Die Frage, ob die im Bereich eines Hafens gelegenen und dessen Betrieb dienenden Wasserflächen als Teil des Hafens oder als Teil des Gewässers anzusehen sind, an dem der Hafen liegt, läßt sich nicht allgemein beantworten. Für die Zuordnung dieser Flächen ist vielmehr auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Bilden die Wasserflächen des Hafens mit dem Gewässer, an dem er liegt, eine natürliche Einheit, so stellen sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer des Gewässers dar; seine Flächen sind dann Bestandteile des Gewässers. Sind die Wasserflächen des Hafens dagegen von dem Gewässer deutlich abgegrenzt und bilden sie bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist, so sind die Flächen kein Bestandteil des Gewässers sondern als selbständiges Gewässer anzusehen (RG PrVBl 1912/13, 895 und 897; Senatsurteil BGHZ 67, 152, 153/154; vgl. auch Friesecke ZfW 1962/63, 150, 153 ff.; Begründung zum Entwurf des preußischen Wassergesetzes, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten 21. Legislaturperiode V. Session 1912/13 Drucksache Nr. 9 B S. 56).
Entgegen der Annahme der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob möglicherweise unter der Wasseroberfläche Ausbaggerungen vorgenommen worden sind, insbesondere eine wannenförmige Vertiefung des Strombetts geschaffen wurde, um die im Hafenbereich befindlichen Schiffe tideunabhängig zu machen und so überhaupt erst die Voraussetzungen für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Umschlagshafens zu schaffen. Mit dem Berufungsgericht ist vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei ungezwungener Betrachtung des Stroms darstellt.
Für eine solche Abgrenzung nach räumlichen Kriterien sprechen sachliche Gründe. Einmal erleichtert eine solche Regelung die Abgrenzung, weil sich die Frage nach der räumlichen Zuordnung einer Wasserfläche regelmäßig leichter und eindeutiger beantworten läßt als die Frage nach der Erforderlichkeit für Hafenzwecke. Sie ist daher geeignet, Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern über die Eigentumsgrenzen vorzubeugen, und dient damit der Rechtssicherheit (vgl. BGHZ 67, 152, 157 f.). Eine derartige Abgrenzung vermeidet einerseits eine unnötige Einbeziehung von Flächen, die für die Unterhaltung und Verwaltung der Wasserstraßen nicht unbedingt erforderlich sind. Sie trägt andererseits dem Umstand Rechnung, daß eine Wasserstraße herkömmlicherweise nicht nur das dem durchgehenden Verkehr dienende eigentliche Fahrwasser umfaßt sondern auch die seitlich davon mit Wasser bedeckte Fläche in ihrem ganzen Umfang (vgl. BGHZ 47, 117, 125 ff.: Friesecke ZfW 1962/63, 150, 155).
Die im Bereich des Hafens B. gelegenen, hier streitigen Wasserflächen der Weser bilden mit dem Wasser des Stromes eine einheitliche Wasserfläche. Sie sind bei natürlicher Betrachtungsweise der Weser räumlich zuzurechnen, liegen innerhalb der natürlichen Grenze des Wasserlaufs und sind daher dessen Bestandteil.
Diese Abgrenzung zwischen Wasserstraße und Hafen steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie § 45 Abs. 4 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG - vom 2. April 1968 (BGBl II 173) für die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz getroffen hat. Die Vorschrift spricht von "Teilen einer Bundeswasserstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird".
Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß Häfen, die mit der Bundeswasserstraße eine natürliche Einheit bilden, auch dann deren Bestandteil sind, wenn es sich um Verkehrs- oder Umschlagshäfen handelt (Mintzel Bundeswasserstraßengesetz § 45 Anm. 3; § 1 Anm. 3 A c, 4 C I a; Friesecke Bundeswasserstraßengesetz § 45 Anm. 5; ders. in Das Deutsche Bundesrecht VI D 20 S. 52).
bb)
Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin Eigentümerin der im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser ist, die unter der auf Pfählen ruhenden Pieranlage des Hafens Brake liegen. Dies bezieht sich auch auf Wasserflächen, die 1921 schon mit einer Pier überbaut waren.
Die Revision macht insoweit geltend, die bereits in den Jahren 1892 bis 1912 mit einer Pier überbauten Wasserflächen seien nicht mehr Teil der Wasserstraße Weser gewesen und deshalb nicht nach Art. 97 WRV, § 1 StV 1921 von Oldenburg auf das Deutsche Reich übergegangen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Weser am 1. April 1921 in ihrer gesamten Seitenausdehnung, d.h. bis zur Linie des mittleren höchsten Flutwasserstandes (mittleren Tidehochwasserstandes), von Oldenburg auf das Deutsche Reich übergegangen. Daran ändert der Umstand nichts, daß Teile der Wasserstraße mit einer Pieranlage überbaut waren.
Die Errichtung einer Pieranlage hat auf den Verlauf der natürlichen Grenze eines Gewässers keinen Einfluß. Eine solche Maßnahme verändert das Bett des Gewässers nicht. Insoweit liegt es anders als bei einer Anlandung oder Anschüttung, die den bisherigen "Bestand" eines Gewässers berühren (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 67, 152). Ob und in welchem Umfang die Pieranlage belastbar, begehbar und befahrbar ist, kann dabei ebenso dahinstehen wie die Frage, ob und inwieweit die unter der Pier liegende Wasserfläche dem allgemeinen Schiffsverkehr auf der Weser entzogen ist. Entscheidend ist allein, ob durch die Errichtung der Pieranlage die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verändert worden ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.
cc)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum auch das Eigentum der Klägerin an den im Klageantrag zu 1 genannten Wasserflächen der Weser bejaht, die das beklagte Land in den Jahren 1962/65 mit dem ebenfalls auf Pfählen ruhenden sog. Piertisch überbaut hat.
Die Revision macht insoweit geltend, das beklagte Land sei nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG Eigentümer der Flächen geworden.
Auch darin ist der Revision nicht zu folgen.
Die (erst) in den Jahren 1962/65 mit einer Pieranlage überbauten Wasserflächen sind, wie oben dargelegt, als Teil der Weser nach Art. 97 WRV, § 1 StV 1921 Eigentum des Deutschen Reichs und nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 WaStrVermG Eigentum der Klägerin geworden.
Die Klägerin hat ihr Eigentum an den Wasserflächen nicht dadurch verloren, daß diese nachträglich mit einer Pieranlage überbaut worden sind.
Eine Änderung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse konnte sich nicht aus einer im Staatsvertrag 1921 enthaltenen Regelung ergeben. § 2 StV 1921 hat zwar das dem Reich (jetzt dem Bund) zustehende Eigentum bestimmten Einschränkungen unterworfen. So sind den Ländern nach § 2 Buchst. a StV 1921 an den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen alle Nutzungen verblieben, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Es kann dahinstehen, ob die Errichtung einer Pieranlage zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift zählt und ob, wenn das zutrifft, mit ihr ein Wechsel des Eigentums am Gewässerbett einhergeht. Ein Eigentumserwerb des beklagten Landes kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Weser im Bereich des Hafens B. weder Haff noch See noch seeartig erweitert ist (vgl. für den oberhalb liegenden Hafen Motzen das Senatsurteil BGHZ 67, 152, 158).
Ein Eigentumserwerb des beklagten Landes ist darüber hinaus auch nicht auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG erfolgt. Diese Vorschrift galt zur Zeit der Errichtung des sog. Piertisches in den Jahren 1962/65 noch nicht. Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 ist nach seinem § 59 am Tage nach seiner Verkündung, d.h. am 10. April 1968 in Kraft getreten. Daß das beklagte Land auch nach dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes einen Teil der streitigen Wasserflächen mit einer Pier überbaut hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Aber selbst wenn das Bundeswasserstraßengesetz hier anwendbar wäre, könnte das beklagte Land aus § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG kein Eigentumsrecht herleiten. Brake liegt weder an einer Seewasserstraße noch am angrenzenden Mündungstrichter der Weser. Seewärtige Grenze der Binnenwasserstraße Weser ist die Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Langwarden und der Mündung des Oxstedter Baches (WaStrG Anl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 lfd. Nr. 40). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die binnenwärtige Grenze des Mündungstrichters der Weser jedenfalls unterhalb von B. liegt, wo genau, kann hier dahinstehen.
Der Mündungstrichter reicht entgegen der Annahme der Revision nicht so weit, wie sich Ebbe und Flut auf die Binnenwasserstraße auswirken. Das würde schon der natürlichen Bedeutung der Wortteile "Mündung" und "Trichter" nicht entsprechen. Er beginnt vielmehr dort, wo die Binnenwasserstraße in ihrem Lauf zum Meer den Charakter eines Binnengewässers im geographischen Sinne verliert und nach ihrer flächenmäßigen Gestalt den Charakter der offenen See annimmt (Mintzel WaStrG § 1 Anm. 9 b; Friesecke WaStrG § 1 Rdn. 16; ders. in Das Deutsche Bundesrecht VI D S. 31; Lüders, Kleines Küstenlexikon 2. Aufl. 1967 S. 131). Das ist bei der Weser im Bereich von Brake noch nicht der Fall.
II.
Weiteres Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 2)
Soweit die Klägerin weiter festgestellt wissen will, daß das beklagte Land nicht befugt sei, ohne ihr privatrechtliches Einverständnis bestimmte Wasserflächen der Weser für die Erweiterung des Hafengeländes und die Anlegung eines Binnenschiffsliegeplatzes in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (BGHZ - GZS - 66, 229, 232 f.).
Bei den streitigen Flächen handelt es sich um öffentliche Sachen (Forsthoff Verwaltungsrecht I 10. Aufl. § 20 S. 373 ff; Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 55 III b 2 α S. 482 ff), die unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen, der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit dienen. Öffentliche Sachen unterliegen zwar den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese werden aber durch die besondere öffentlich-rechtliche Sachherrschaft überlagert (Forsthoff S. 379/380; Wolff/Bachof § 57 I a 2 S. 493; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 89 Rdn. 20, 31; Sieder/Zeitler WHG Vorbem. 9; Friesecke WaStrG Einl. 14).
Dieses Nebeneinander von bürgerlichem und öffentlichem Recht ist auch für die Frage des Rechtswegs von Bedeutung. Ob und unter welchen Voraussetzungen das beklagte Land befugt ist, die streitigen Flächen für die von ihm beabsichtigte Nutzung in Anspruch zu nehmen, beurteilt sich nicht nach bürgerlichem sondern nach öffentlichem Recht. Daran ändert nichts, daß die Klägerin in ihrem Klageantrag allein auf das Erfordernis ihres privatrechtlichen Einverständnisses abstellt. Die Parteien streiten insoweit - anders als bei dem Klageantrag zu 1 - nicht über Inhalt und Umfang des der Klägerin zustehenden (privaten) Eigentums, namentlich nicht über das Recht des Eigentümers, einen Gebrauch der Sache abzuwehren, der nicht durch den Gemeingebrauch oder öffentlich-rechtliche Titel wie Verleihung, Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist (vgl. dazu BGHZ 49, 68). Der Streit geht vielmehr darüber, ob die Verfügungsmacht des Gewässereigentümers durch eine Norm des öffentlichen Sachenrechts eingeschränkt wird. Ein solcher Streit um die "Freiheit" des (im übrigen unbestrittenen) Eigentums von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ist eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts (vgl. dazu auch RGZ 117, 235). Diese betrifft hier nicht die Verteilung hoheitlicher Aufgaben an der Bundeswasserstraße zwischen Bund und Land (dies wäre eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, vgl. BVerwGE 9, 50, 52), sondern die Frage, ob das beklagte Land nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes die von ihm für Hafenzwecke beanspruchten Teile der Weser auch ohne Einverständnis der Klägerin nutzen darf. Das stellt einen im öffentlichen Recht wurzelnden Streit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Land dar (BVerwG a.a.O. S. 53; BVerfGE 1, 299, 306 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 50 Rdn. 4), dessen Entscheidung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
III.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist aus den unter I dargelegten Gründen die Revision zurückzuweisen. Bezüglich des Klageantrags zu 2 ist entsprechend dem Antrag der Revision der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu erklären. In diesem Umfang sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; auf den im Revisionsrechtszug gestellten Hilfsantrag der Klägerin ist der Rechtsstreit insoweit an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen (§ 17 Abs. 3 GVG; § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen sind, soweit sie den Klageantrag zu 2 betreffen, in entsprechender Anwendung von § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Mehrkosten der Klägerin aufzuerlegen. Die übrigen Kosten der Rechtsmittelinstanzen fallen dem beklagten Land zur Last.
Über die Kosten des ersten Rechtszuges ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. Eyermann/Fröhler § 155 Rdn. 15).
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong