Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1966, Az.: Ib ZR 146/64
„Anwaltsberatung“
Einem Rechtsanwalt beruflich obliegende Beratungstätigkeit; Förderung der wettbewerblichen Interessen des Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt; Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwalts; Sittenwidriges Verhalten eines Rechtsanwalts; Wettbewerbswidriges Handeln eines Rechtsanwalts; Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken; Wettbewerbsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1966
- Aktenzeichen
- Ib ZR 146/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11986
- Entscheidungsname
- Anwaltsberatung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.08.1964
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 199 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 281 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 873-875 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma U. Vertriebsgesellschaft mbH., W., R.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Kurt K., ebenda
Prozessgegner
Rechtsanwalt Wolfgang R., M., L.platz ....
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der ihm beruflich obliegenden Beratungstätigkeit die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers objektiv fördert, besteht keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer auf diese Förderung gerichteten Absicht.
- b)
Ob der von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Mitwirkung bei Verhandlungen erteilte Rat eine Verletzung seiner Berufspflichten und ein sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Verhandlungsgegner oder einem Dritten enthält, ist nicht danach zu beurteilen, wie die Rechtslage sich nach voller Aufklärung des Sachverhalts, sondern wie sie sich dem Rechtsanwalt bei gewissenhafter Prüfung des ihm unterbreiteten Sachverhalts darstellt.
Der Zivilsenat Ib des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin befaßt sich mit dem Vertrieb elektrischer Haushalts-Waschgeräte und Wäscheschleudern. Sie steht in Wettbewerb mit der ebensolche Geräte vertreibenden Firma I.-V.-GmbH., die ihrerseits in näheren Beziehungen zur Firma C.-Schreibhandels GmbH, steht, die in der Hauptsache mit Schreibmaschinen handelt. Jedes dieser Unternehmen verfügt über einen Handelsvertreterstab. Der Beklagte ist ständiger Rechtsberater der beiden zuletzt genannten Unternehmen.
Im Laufe des Spätjahres 1962 und der Monate Januar und Februar 1963 kündigten der Firma C.-GmbH deren Bezirksleiter R. und deren Verkaufsleiter Sch. und W., der Firma I.-Vertrieb-GmbH, deren Bezirksleiter R. und B.; alle fünf gingen auf Grund entsprechender Verträge zur Klägerin über. Noch vor Ab lauf der jeweiligen Kündigungsfristen bemühten sich die beiden genannten Unternehmen in mündlichen Verhandlungen um die Rückgewinnung der abgesprungenen Vertreter. Bei den Handelsvertretern R., W. und B. hatten sie Erfolg; diese Vertreter nahmen die Tätigkeit bei der Klägerin nicht auf und fochten die mit ihr geschlossenen Verträge wegen Irrtums an.
Die Klägerin macht dem beklagten Rechtsanwalt zum Vorwurf, er habe nicht nur in Wahrnehmung der ihm von den Firmen I.-V. und C. erteilten Aufträge daran mitgewirkt, diesen die Mitarbeit der abgesprungenen Vertreter zu erhalten und sie der Klägerin abspenstig zu machen, sondern sich hierbei eines verwerflichen Mittels, nämlich der Herabsetzung der Klägerin und ihres Geschäftsführers bedient. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 UWG. Es habe sich um hochqualifizierte Fachkräfte gehandelt, die bisher nicht hätten ersetzt werden können. Der Beklagte habe die Vertreter vor allem durch den zu beanstandenden Hinweis auf Wettbewerbsstreitigkeiten beeindruckt, die zu einstweiligen Verfügungen gegen die Klägerin und zum Teil auch zu Anträgen auf Straffestsetzung im Vollstreckungsverfahren geführt hätten; darin habe eine unzulässige "Kündigungshilfe" gelegen.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten bei Meidung fiskalischer Strafen zu untersagen, Vertreter, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Klägerin in unlauterer Weise abzuwerben und zwar dadurch, daß er im Auftrage oder Interesse der Firmen I.-V. GmbH oder C. GmbH solchen Mitarbeitern der Klägerin Kündigungshilfen leiste oder dadurch, daß er die Klägerin oder deren leitende Persönlichkeiten solchen Mitarbeitern gegenüber herabsetze, beispielsweise indem er diesen von den gerichtlichen Entscheidungen, die gegen die Klägerin ergangen oder beantragt seien, Mitteilung mache, um dadurch solche Mitarbeiter der Klägerin zum Bruch oder zur Lösung ihrer vertraglichen Bindungen zur Klägerin zu veranlassen bzw. einen bereits vollzogenen Vertragsbruch nachträglich zu rechtfertigen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der beklagte Rechtsanwalt bei der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden beratenden Tätigkeit in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe und verneint einen Verstoß gegen § 1 UWG mit der Begründung, daß er durch diese Tätigkeit nicht gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstoßen habe.
I.
Der Rechtsanwalt kommt bei Ausübung der ihm kraft seines Berufes obliegenden Tätigkeit der Rechtsberatung und bei Wahrnehmung der damit zusammenhängenden rechtlichen Interessen seines Auftraggebers vielfach in die Lage, damit zwangsläufig zugleich den wettbewerblichen Interessen des Auftraggebers zu dienen. Namentlich kann dies bei Verwarnungsschreiben geschehen, die auf ein gewerbliches Schutzrecht gegründet werden. Allgemein hat die Rechtsprechung es für die Annahme der für den Begriff des Handelns zu Wettbewerbszwecken erforderlichen subjektiven Voraussetzungen allerdings ausreichen lassen, wenn die Absicht darauf gerichtet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil des angegriffenen Mitbewerbers zu fördern; diese Absicht braucht auch nicht die für das Handeln allein bestimmende zu sein; es genügt vielmehr, wenn sie gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktritt; schließlich hat die Rechtsprechung auch angenommen, daß eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für eine Wettbewerbsabsicht spricht, wenn der im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Daß eine solche Vermutung aber nicht allgemein gilt und daß sie insbesondere in den Fällen der objektiv gegebenen Förderung fremden Wettbewerbs je nach der Sachlage ausscheiden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls bereits ausgesprochen worden (BGHZ 3, 277 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I, betr. Äußerungen in einem Kirchenblatt; BGH GRUR 1962, 45 - Betonzusatzmittel, betr. Äußerungen in einem wissenschaftlichen Gutachten; BGHZ 45, 296 - Höllenfeuer, betr. Äußerungen eines Presseorgans). So liegt es auch in dem Falle, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen der ihm kraft seines Berufes obliegenden beratenden Tätigkeit Handlungen vornimmt oder Äußerungen macht, die objektiv geeignet sind, die wettbewerblichen Interessen seines Auftraggebers zu fördern. In einem solchen Falle genügt auch das Bewußtsein des Rechtsanwalts, durch eine im Rahmen seines durch den Anwaltsberuf gezogenen Aufgabenkreises bleibende Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Auftraggebers zugleich dessen wettbewerblichen Interessen zu fördern, noch nicht ohne weiteres zur Anwendung der bereits wiedergegebenen allgemeinen Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht und damit auch der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Person des Rechtsanwalts.
Soweit der Rechtsanwalt sich in dem durch die Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegten, umfassend bestimmten Rahmen seines beruflichen Aufgabenkreises hält und hierbei nicht pflichtwidrig handelt, kann überdies nicht von einer rechtswidrigen Handlungsweise die Rede sein. Das ist namentlich für die Fälle von Bedeutung, in denen der Rechtsanwalt sich bei Erfüllung des ihm erteilten Beratungsauftrages auf die Sachdarstellung seines Auftraggebers verläßt, die er auf ihre Richtigkeit nicht zu prüfen braucht (RGZ 140, 392, 397; BGH NJW 1962, 243).
II.
Ob nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Falle die Anwendung des § 1 UWG nicht schon mangels Vorliegens einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten auszuscheiden hätte und statt dessen nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Vorschrift des § 826 BGB zugrunde zu legen gewesen wäre, kann aber dahingestellt bleiben, denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstoßendes und damit auch ein allgemein sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht gegeben.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe sich in keinem Falle von sich aus und allein mit den zur Klägerin übergetretenen Handelsvertretern in Verbindung gesetzt; er habe vielmehr nur an Verhandlungen und Besprechungen teilgenommen, zu denen er als rechtskundiger Berater zugezogen worden sei. Die Teilnahme an den Verhandlungen sei nicht zu beanstanden, auch wenn klar gewesen sei, daß sie zum Ziel hatten, die ausgeschiedenen Handelsvertreter zur Rücknahme ihrer Kündigungen und zur Rückkehr zu ihren früheren Geschäftsherren zu veranlassen. Die Anwesenheit des Beklagten sei insbesondere zur Klärung rechtlicher Fragen, so z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen bei den Handelsvertretern B. und R., verständlich und geboten gewesen. Auch das Ziel der Besprechungen, die ausgeschiedenen Handelsvertreter wieder zu gewinnen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Es könne nicht der Vorwurf erhoben werden, der Beklagte habe die von ihm beratenen Unternehmen darin unterstützen wollen, die Klägerin durch planmäßiges Ausspannen von fünf neugewonnenen Führungskräften im Wettbewerb zu behindern. Diese Kräfte seien auch bei den vom Beklagten beratenen Unternehmen Führungskräfte gewesen, und es sei diesen Unternehmen nicht verwehrt gewesen, sich während des Laufes der Kündigungsfrist um deren Rückgewinnung zu bemühen. Der Beklagte und die von ihm beratenen Unternehmen seien auch nicht gehindert gewesen, die Handelsvertreter der Wahrheit entsprechend auf die Tatsache hinzuweisen, daß gegen die Klägerin acht einstweilige Verfügungen von den beiden genannten Unternehmen und weitere einstweilige Verfügungen von dritten Unternehmen erwirkt worden seien, und daß ferner im Zusammenhang damit auch Bestrafungsanträge gestellt worden seien; auch auf Seiten der Handelsvertreter habe ein berechtigtes Interesse vorgelegen, von diesen Streitigkeiten zu erfahren, da ihr berufliches Fortkommen ganz erheblich auch von dem Verhalten der Klägerin im Wettbewerb bestimmt worden sei. Der Beklagte sei zu der Annahme gedrängt gewesen, daß eine gezielte Abwerbungsanstrengung der Klägerin vorliege, die den Verdacht eines wettbewerbsfremden Verhaltens der Klägerin nahelegte. Aus diesem Grunde habe der Beklagte auch auf die einstweiligen Verfügungen selbst dann hinweisen dürfen, wenn sie andere Wettbewerbesmaßnahmen als Abwerbungen betrafen. Schließlich habe der Beklagte auch nicht dadurch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, daß er diejenigen Handelsvertreter, die sich zu einer Kündigung ihres mit der Klägerin geschlossenen Vertrages entschlossen hätten, alsdann beraten und hierbei auf die Möglichkeit hingewiesen habe, diesen Vertrag wegen Irrtums über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin anzufechten.
2.
Diese Würdigung enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler.
Soweit die Revision darzulegen sucht, es sei zu Lasten des Beklagten von einem anderen als dem im Vorstehenden mitgeteilten Sachverhalt auszugehen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen das vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebene eigene Vorbringen der Klägerin. Im einzelnen braucht nur auf folgende Hauptangriffe der Revision eingegangen zu werden:
a)
Die Revision meint, es hätte geprüft werden müssen, ob die "nachträglich konstruierte" Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB die Auflösung der fraglichen Verträge bewirkt hätte; diese Prüfung würde ergeben haben, daß die Anfechtungserklärungen nicht begründet gewesen seien, woraus wiederum folge, daß der Beklagte die Handelsvertreter zum Vertrags bruch gegenüber der Klägerin verleitet habe.
Dieser Angriff berücksichtigt nicht die bereits gekennzeichnete grundsätzliche Stellung des Rechtsanwalts im Rahmen beratender Tätigkeit. Zutreffend stellt das Berufungsgericht nicht darauf ab, wie insoweit die Rechtslage bei einer Prüfung des vollständigen Sachverhalts, insbesondere nach Anhöhrung der Gegenpartei im Endergebnis zu beurteilen ist, sondern darauf, wie sie sich dem Beklagten nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt bei gewissenhafter Prüfung darstellte. Der Rechtsanwalt hat, wie bereits hervorgehoben, weder die Pflicht noch überhaupt die Möglichkeit, von sich aus den Sachverhalt nach allen Richtungen zu klären; er ist berechtigt und durch seine Berufspflicht gehalten, denjenigen Rat zu erteilen, den er nach gewissenhafter rechtlicher Prüfung des ihm vorgetragenen Sachverhalts für richtig hält. Eine Grenze mag zwar, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1962, 45 [BGH 09.10.1961 - III ZR 118/60]) offen gelassen worden ist, dort zu ziehen sein, wo diese Prüfung hinsichtlich der Sachdarstellung des Auftraggebers als leichtfertig zu bezeichnen ist; daß dies hier der Fall gewesen sei, macht aber auch die Revision nicht geltend.
Bei Anlegung des hiernach gebotenen rechtlichen Maßstabes kann von einem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten keine Rede sein. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, mußte die große Zahl und das auffallende Zusammentreffen der auf eine Abwerbung durch die Klägerin zurückgehenden Kündigungen innerhalb eines kleinen Zeitraums den Beklagten zu der Annahme drängen, daß eine gezielte Abwerbungsanstrengung der Klägerin im Gang sei, welche die von ihm beratenen Unternehmen in größte wirtschaftliche Bedrängnis bringen konnte. Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Stellte sich die Sachlage aber für den Beklagten in dieser Weise dar, so konnte er hinsichtlich der von ihm zu prüfenden Rechtslage davon ausgehen, daß die Klägerin ihrerseits in unzulässiger Weise durch gezielte Abwerbungen gegen die von ihm vertretenen unternehmen vorgegangen sei (vgl. BGH GRUR 1966, 263, 265 - Bau-Chemie).
Hieraus folgt weiter, daß der Beklagte dann auch davon ausgehen konnte, daß seinen Auftraggebern unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) gegen die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung der abgeworbenen Handelsvertreter mindestens auf eine bestimmte Zeitdauer zustand; dieser Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung des unlauter Abwerbenden, den Verletzten so zu stellen, als ob die Abwerbung nicht geschehen wäre (BGH GRUR 1961, 482, 483 - Spritzgußmaschine). Angesichts dieser Rechtslage, wie sie sich dem Beklagten bei seiner Beratungstätigkeit darstellen mußte, handelte er daher jedenfalls nicht sittenwidrig, wenn er auf die abgeworbenen Handelsvertreter mit dem Ziele einwirkte, zu ihren bisherigen Geschäftsherren zurückzukehren und die Tätigkeit bei der Klägerin nicht aufzunehmen.
Hiervon abgesehen ist aber auch die weitere, das Ergebnis des angefochtenen Urteils gleichfalls tragende Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Beklagte davon ausgehen konnte, den abgeworbenen Handelsvertretern stehe das Recht der Anfechtung ihrer mit der Klägerin geschlossenen Verträge wegen Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB zu. Bei dieser Sachlage fehlte dem Be klagten die zur Annahme sittenwidrigen Handelns, insbesondere zur Annahme einer Verleitung zum Vertragsbruch erforderliche vorwerfbare subjektive Vorstellung.
b)
Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe gegen seine anwaltliche Berufspflicht verstoßen, indem er Handelsvertreter, die sich zur Lösung ihres mit der Klägerin geschlossenen Vertrages entschlossen hätten, anschließend in Bezug auf diese Vertragsauflösung, insbesondere in Richtung einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, beraten habe. Sie sieht darin eine Verletzung der §§ 43 und 45 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I 565), wonach der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat und nicht tätig werden darf, wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde. Ergänzend bezieht die Revision sich insoweit auf den Standpunkt daß die Verletzung von Berufspflichten bei Personen, die wie Rechtsanwälte vermöge ihres Berufes bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken haben, wegen der an solche Personen zu stellenden Anforderungen in der Regel auch als sittlich anstößig empfunden werden und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG oder § 826 BGB begründen können (RGZ 113, 1; 144, 242, 245; vgl. auch BGHZ 22, 547, 357).
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Daß es sich bei der Beratung der Handelsvertreter nicht um "dieselbe Rechtssache" wie bei der Beratung der durch die Abwerbung betroffenen Unternehmen handelte, verkennt offenbar auch die Revision nicht. Eine auf anderem Gebiete liegende Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten, die das Klagebegehren rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan. Der Beklagte durfte nach gewissenhafter Prüfung der Ansicht sein, daß es gerechtfertigt sei, die Handelsvertreter zur Rückkehr zu bewegen. Er hat dabei auch keine unzulässigen Mittel angewandt, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn ein Interessengegensatz zwischen seinen ursprünglichen Auftraggebern und den Handelsvertretern von der Übernahme der Vertretung der letzteren hätte abhalten müssen, nachdem diese sich entschlossen hatten, zu ihren bisherigen Geschäftsherren zurückzukehren.
c)
Nach Auffassung der Revision soll der Beklagte schließlich jedenfalls deshalb sittenwidrig gehandelt haben, weil er bei dem Hinweis auf die einstweiligen Verfügungen nicht die "volle Wahrheit" mitgeteilt habe; diese hätte nach Meinung der Revision darin bestanden, daß sechs der einstweiligen Verfügungen bereits aus den Jahren 1957 bis 1959 stammten, und daß alle einstweiligen Verfügungen notwendigerweise auf "einseitiger Prozeßführung" beruhen mußten.
Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht beigetreten werden. Die erwähnten sechs einstweiligen Verfügungen lagen im Augenblick der fraglichen Besprechungen noch nicht so weit zurück, daß sie bei einer Würdigung des allgemeinen wettbewerblichen Verhaltens der Klägerin außer Betracht zu lassen gewesen wären, zumal unstreitig weitere einstweilige Verfügungen in jüngerer Zeit ergangen waren. Der Umstand, daß einstweilige Verfügungen nur in einem summarischen Verfahren auf Grund einer Glaubhaftmachung des Sachverhalts ergehen, brauchte vom Beklagten ebenfalls nicht besonders hervorgehoben zu werden; daß sie im Augenblick der Mitteilung des Beklagten bereits aufgehoben gewesen seien, behauptet die Revision selbst nicht. Die nachträglich erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 12. Oktober 1962 - 12 Q 16/62 LG Wuppertal - ist für den vorliegenden Streit ohne Bedeutung; die Revision, die sich auf diese Aufhebung beruft, übersieht überdies, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten in diesem Fall im zweiten Rechtszuge ein Vergleich geschlossen worden ist, der dem Inhalt der einstweiligen Verfügung im wesentlichen entsprach.
III.
Die Revision, deren Angriffe auch im übrigen unbegründet sind, war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Pehle
Bundesrichter Dr. Mösl ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
Alff
Simon