Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1998, Az.: BVerwG 7 B 114.98
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG); Gegenstand der Wiedergutmachung durch Restitution; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 114.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 09.12.1997 - AZ: 3 K 1357/95
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 190.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben; dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
1.
Die Beschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit führe auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, "ob es für die Redlichkeitsbeurteilung bei der Nachwirkung zurückliegender Kausalketten erforderlich ist, daß diese gerade im Hinblick auf den Erwerbsvorgang als solchen in Gang gesetzt" worden seien. Die Beschwerde verneint dies und meint, es reiche aus, wenn in sittlich anstößiger Weise ein Vorgang - hier die Begründung eines Mietverhältnisses - herbeigeführt worden sei, der sich im weiteren Verlauf der Dinge als notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Gebäude erweise. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragestellung. Der im Vermögensgesetz gewährte Anspruch auf Rückübertragung knüpft an die in § 1 Abs. 1 bis 3 VermG geregelten Schadenstatbestände an. Er bezieht sich demgemäß auf Vermögenswerte, die solchen schädigenden Maßnahmen unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden (§ 3 Abs. 1 VermG). Gegenstand der Wiedergutmachung durch Restitution ist damit stets ein Eigentumsverlust. Geht mit diesem Eigentumsverlust jedoch der Eigentumserwerb eines Dritten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG einher oder folgt er ihm nach, so bleibt die Restitution ausgeschlossen, wenn dieser Erwerb in redlicher Weise erfolgt ist. Daraus folgt ohne weiteres, daß für die Annahme mangelnder Redlichkeit in Betracht kommenden Umstände "erwerbsbezogen" in dem Sinne sein müssen, daß sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Anstößigkeit sich auf einen Vorgang bezieht, der zuvor bei einer bloßen Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen ist, dem aber keinerlei "Ausstrahlungswirkung" auf den späteren Erwerb mehr zukommt. Das alles ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG; diese Vorschriften beziehen die vom Erwerber zu fordernde Redlichkeit auf den von ihm getätigten Rechtserwerb. Ob eine derartige Verknüpfung bei zeitlich zurückliegenden Vorgängen noch zu bejahen ist oder nicht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich damit einer verallgemeinernden Betrachtung. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht mit ohne weiteres einleuchtenden Gründen einen derartigen Zusammenhang verneint; hiergegen bringt die Beschwerde nichts weiter vor.
2.
Die behaupteten Divergenzen zu den von der Beschwerde benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nicht vor. Dem angefochtenen Urteil ist nicht der Rechtssatz zu entnehmen, daß die Redlichkeit des Erwerbs auf einen "zeitlich mehr oder minder fest fixierten Vorgang", also auf einen "sozusagen punktuelles Ereignis" bezogen sein müsse; ebensowenig liegt ihm ein Rechtssatz zugrunde, der in bezug auf die Beweislastverteilung an andere Kriterien als diejenigen anknüpft, welche der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - aufgestellt hat. Die von der Beschwerde behauptete weitere Divergenz zum Beschluß des Senats vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ist nicht nachvollziehbar dargelegt; der Senat sieht gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründuung ab.
3.
Der behauptete Aufklärungsmangel ist ebenfalls nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet. Das Vorbringen der Klägerin läuft auf die ersichtlich unzutreffende Behauptung hinaus, daß eine amtliche Auskunft gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoße und schon aus diesem Grunde nicht verwertet werden dürfe. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 190.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Herbert