Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: XII ZR 262/90
Ausgleichspflicht; Ehegatte; Grobe Unbilligkeit; Leistungsverweigerungsrecht; Wirtschaftliches Fehlverhalten; Schuldhaftes Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 262/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1992, 1160 (red. Leitsatz mit Anm.)
- FamRZ 1992, 787-789 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JuS 1993, 253 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1992, 900-902 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Ehegatte, der ausgleichspflichtig ist, hat nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund grober Unbilligkeit, wenn der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden auf unterträgliche Weise widerspricht.
2. Ist das Fehlverhalten des Berechtigten ausschließlich wirtschaftlicher Natur, so ist eine grobe Unbilligkeit nur bei schuldhaftem Verhalten des Ausgleichsberechtigten zu bejahen.
Tatbestand:
Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe der Parteien, aus der vier in den Jahren 1965, 1967, 1971 und 1973 geborene Kinder hervorgingen, wurde auf den seit dem 28. März 1984 rechtshängigen Scheidungsantrag der Ehefrau durch Urteil vom 16. Januar 1986 geschieden.
Der im Jahre 1912 geborene Kläger war während seines Berufslebens als Versicherungsmakler tätig. Er erlitt 1973 einen ersten und 1978 einen zweiten Herzinfarkt. Seither ist er arbeitsunfähig und bezieht eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die im Jahre 1938 geborene Beklagte war während der Ehe und ist weiterhin als Sekretärin tätig. Nach der Trennung der Parteien im März 1981 (Angabe des Klägers) oder 1982 (Angabe der Beklagten) unterhielt und versorgte die Beklagte die gemeinschaftlichen Kinder, von denen die drei jüngeren damals noch bei ihr lebten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zugewinnausgleich. Bei der Eheschließung waren beide Parteien vermögenslos. Im Jahre 1963 erwarben der Kläger und die Mutter der Beklagten ein Hausgrundstück je zur ideellen Hälfte zum Preis von 101.000,-- DM. Hiervon waren 20.000,-- DM in bar zu entrichten; der restliche Kaufpreis wurde durch Übernahme von Grundstücksbelastungen beglichen. Die Mutter der Beklagten gewährte dem Kläger aus Anlaß des Grundstückskaufs zwei Darlehen über insgesamt 20.500 DM. Die Parteien nahmen in dem Haus ihre Ehewohnung. Im Jahre 1965 übereignete die Mutter der Beklagten dieser ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Die Beklagte übernahm die den eingetragenen Hypotheken und Grundschulden in Höhe von damals insgesamt rund 100.000 DM zugrundeliegenden persönlichen Schulden gesamtschuldnerisch mit dem Kläger. In den folgenden Jahren führten die Parteien, wie auch schon 1964, Umbauten und Renovierungsarbeiten an dem Haus durch. Das Grundstück wurde weiter belastet. Nach einem Umbau in ein Zweifamilienhaus vermieteten sie die Parterrewohnung seit Mai 1977 zu einem monatlichen Mietzins von 1.700 DM. Im Januar 1984 wurde das Grundstück zwangsversteigert, wobei ein Erlös von 675.000 DM erzielt wurde. Hiervon verblieb nach Abzug der Kosten und der dinglich gesicherten gemeinsamen Schulden gegenüber zwei Gläubigern einschließlich einer Eigentümergrundschuld der Parteien über 730 DM ein Betrag von 466.030, 60 DM. Von der hiervon auf die Beklagte entfallenden Hälfte verblieben nach weiteren nur sie betreffenden Abzügen 209.379, 92 DM. Die auf den Kläger entfallende Hälfte des Versteigerungserlöses wurde durch Verrechnung mit nur auf seinem Grundstücksanteil ruhenden Lasten vollständig aufgezehrt.
Mit der Begründung, daß sein Endvermögen lediglich in dem hälftigen Betrag der Eigentümergrundschuld (365 DM) bestehe, das Endvermögen der Beklagten hingegen in dem ihr zugeflossenen Versteigerungserlös von 209.379,92 DM zuzüglich der auf sie entfallenden anderen Hälfte des Eigentümergrundschuld-Betrages von 365 DM, nimmt der Kläger sie auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 104.689, 96 DM in Anspruch.
Die Beklagte macht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB - wegen grober Unbilligkeit des beanspruchten Zugewinnausgleichs - geltend und hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe ab 1970 bzw. ab Februar 1971 nicht mehr zum Unterhalt der Familie beigetragen. Daher habe sie den Familienunterhalt allein mit Hilfe ihrer Mutter bestreiten müssen. Ihre Mutter habe in den Jahren 1972 bis 1984 monatlich rund 1.200 DM beigetragen. Sie, die Beklagte, habe zudem noch Schulden des Klägers übernehmen müssen, während er seine Grundstückshälfte maßlos belastet und Geldbeträge, die er von ihrer Mutter als Darlehen aufgenommen habe, sinnlos verschleudert habe.
Dem ist der Kläger mit der Behauptung entgegengetreten, er habe bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit zum Familienunterhalt beigetragen. Noch nach 1978 sei aus einer ihm gewährten Rentennachzahlung der BfA über 80.936,50 DM ein Betrag von 43.474,50 DM einbehalten und an die Kindergeldkasse abgeführt worden. Der Rest sei ebenso wie eine Abfindung aus seiner früheren Tätigkeit als Versicherungsmakler in Höhe von ca. 18.000 DM zum Familienunterhalt und teilweise zur Schuldentilgung verwendet worden. Die Belastungen seines Grundstücksanteils seien allein auf Verbindlichkeiten aus Anlaß umfangreicher Umbauarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen an dem Haus und Grundstück zurückzuführen, die letztlich zu dem durch den Zwangsversteigerungserlös dokumentierten Wertzuwachs des Grundbesitzes geführt hätten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage unter Anwendung des § 1381 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte unter Berücksichtigung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 7.339,96 DM verurteilt, an den Kläger einen Zugewinnausgleich in Höhe von 97.350 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Kammergericht hat ein Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) beider Parteien verneint, das Endvermögen (§ 1375 BGB) des Klägers mit 365 DM, dem hälftigen Wert der Eigentümergrundschuld, angesetzt und das Endvermögen der Beklagten mit (209.379,20 DM + 365 DM =) 209.744,92 DM. Daraus hat es einen in der Ehe erzielten höheren Zugewinn der Beklagten von 209.379, 92 DM errechnet, auf den der Kläger zur Hälfte Anspruch habe. Seine Forderung sei jedoch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 7.339,96 DM erloschen. Demgemäß belaufe sich der Anspruch des Klägers auf 97.350 DM.
Das enthält keinen Rechtsfehler und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 1381 BGB - wegen grober Unbilligkeit des begehrten Zugewinnausgleichs - verneint, weil besonders schwerwiegende Gründe, wie sie nach dem strengen Maßstab dieser Vorschrift Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht seien, hier nicht vorlägen. Eine grobe Unbilligkeit setze grundsätzlich voraus, daß dem zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten ein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei. Daran fehle es hier. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt habe, hätten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Parteien, die bereits Anfang der 70er Jahre begonnen hätten, im wesentlichen auf der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beruht. So müsse schon für die Zeit nach seinem ersten Herzinfarkt im Jahre 1973 von einer starken Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Jedenfalls habe die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, daß es der Kläger zu irgend einem Zeitpunkt in einer ihm vorzuwerfenden Weise unterlassen habe, seine Arbeitskraft nach besten gesundheitlichen Kräften in den Dienst der Familie zu stellen.
Die Ehe der Parteien sei von Anfang an mit dem nicht geringen Risiko belastet gewesen, daß der bei der Eheschließung bereits 50 Jahre alte Kläger wesentlich früher Einbußen seiner Erwerbsfähigkeit erleiden werde als die fast 26 Jahre jüngere Beklagte. Auch sei die Gefahr abzusehen gewesen, daß der Kläger noch vor Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der vier Kinder, von denen das jüngste erst geboren wurde, als er bereits 61 Jahre alt war, in seiner Unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein werde mit der Folge, daß die Beklagte verstärkt für deren Unterhalt aufkommen müsse. Insoweit seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Ehe und auch noch nach der Scheidung der Parteien von vornherein schicksalsbedingt in der Ehe angelegt gewesen und dem Kläger nicht vorzuwerfen. Daß dieser die durch die alters- und krankheitsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch unverantwortliches Schuldenmachen verstärkt und sein eigenes oder gar das Vermögen der Beklagten verschwendet hätte, habe diese nicht schlüssig dargetan. Ebensowenig sei dargetan und ersichtlich, daß der Kläger seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie, insbesondere den vier Kindern, schuldhaft verletzt und für sich selbst mehr verbraucht habe, als er für seinen eigenen Bedarf unter Beachtung von § 1603 BGB habe verbrauchen dürfen. Unter diesen Umständen komme es nicht entscheidend darauf an, daß die Beklagte über lange Zeit ganz überwiegend für den Familienunterhalt und nach der Scheidung der Ehe für den Unterhalt der Kinder gesorgt habe. Ohne ein dem Kläger vorwerfbares grobes Fehlverhalten rechtfertige dies kein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 1381 BGB.
Die Herkunft der Zugewinnausgleichsforderung aus dem Versteigerungserlös für das gemeinsame Hausgrundstück sei im Rahmen von § 1381 BGB ebenfalls unerheblich, zumal nicht ersichtlich sei, daß der Beklagten das hälftige Miteigentum an dem Grundbesitz etwa zur Absicherung ihrer eigenen und der Unterhaltsansprüche der Kinder eingeräumt worden sei. Schließlich ergäben sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nach ihrer Trennung und Scheidung keine Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit des begehrten Zugewinnausgleichs.
3. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung und den Rügen der Revision stand.
a) Die Revision meint zunächst, das Kammergericht habe den Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 1381 Abs. 1 BGB verkannt. Es habe ausschließlich darauf abgestellt, ob dem Kläger ein vorwerfbares (wirtschaftliches) Fehlverhalten anzulasten sei. In Ausnahmefällen könne der Tatbestand des § 1381 Abs. 1 BGB aber auch ohne schuldhaftes Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein.
Das verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Kammergericht ist von einem zutreffenden Verständnis der "groben Unbilligkeit" i.S. von § 1381 Abs. 1 und 2 BGB ausgegangen.
Die Vorschrift enthält entgegen der Auffassung der Revision keine uneingeschränkte, allgemeine Billigkeitsregelung des Inhalts, daß ein Zugewinnausgleich stets dann nicht stattfinde, wenn er nach den Umständen des Falles grob unbillig erscheine, ohne daß es hierbei auf subjektive Elemente im Verhalten des Ausgleichsberechtigten ankomme.
Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Abs. 2 der Vorschrift näher verdeutlicht (BGHZ aaO S. 346). Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus. Im Gesetzgebungsverfahren ist darüber hinaus erwogen worden, auch einem erbunwürdigen Ehegatten die Ausgleichsforderung zu versagen, wenn der andere Teil seine Verfehlungen nicht verziehen hat (§ 1390 des Entwurfs BT-Drucks. 224, 2. Wahlperiode); außerdem sollten nach Auffassung der Bundesregierung auch Verstöße gegen die durch die Ehe begründeten persönlichen Pflichten, insbesondere die Unterhaltung ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen, einen Grund abgeben können, die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (Begründung zu § 1391 der Entwürfe, BT-Drucks. 3802, 1. Wahlperiode S. 61/62 und BTDrucks. 224, 2. Wahlperiode S. 48/49). Ob und inwieweit bei einem derartigen persönlichen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein Verschulden unabdingbare Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht des anderen Ehegatten ist, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn das Fehlverhalten, das die Beklagte dem Kläger zur Last legt, betrifft ausschließlich den wirtschaftlichen Bereich. In diesen setzt die Annahme einer groben Unbilligkeit nach der ausdrücklichen Regelung des § 1381 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Ausgleichsberechtigten voraus.
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände unterlassen.
Auch das trifft nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in dem das Kammergericht die von beiden Parteien zur Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragenen Tatsachen gegeneinander abgewogen hat, nicht zu.
c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision ferner, das Kammergericht habe zu Unrecht bestimmte Umstände, die beachtlich seien, weil sie beispielsweise den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen könnten, von vornherein unberücksichtigt gelassen.
Das Kammergericht hat indessen die - von dem Kläger unter Darlegung näherer Einzelheiten bestrittene - Behauptung, er habe Vermögen verschwendet (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB), zu Recht bereits deshalb für unerheblich gehalten, weil die Beklagte es insoweit an substantiiertem Tatsachenvortrag hat fehlen lassen. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob Tatsachen, die schon bei der Bewertung des Endvermögens berücksichtigt worden sind, zusätzlich noch für die Prüfung einer groben Unbilligkeit nach § 1381 BGB herangezogen werden konnten.
d) Für rechtsfehlerhaft hält die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Ansicht, es liege keine grobe Unbilligkeit vor. Dazu macht sie im einzelnen geltend: Das Kammergericht habe die unstreitig überobligationsmäßigen Leistungen der Beklagten während und nach der Ehe der Parteien unterstützend heranziehen müssen, ebenso die Herkunft der Zugewinnausgleichsforderung und dabei die jahrelangen finanziellen Zuwendungen der Mutter der Beklagten. Darüber hinaus habe sich das Kammergericht nur unzureichend mit der weiteren Versorgungslage der Beklagten und der vier Kinder der Parteien nach Durchführung eines Zugewinnausgleichs auseinandergesetzt, obwohl dieser nach der Zielsetzung des Gesetzes auch der Sicherstellung der Ehegatten dienen solle. Auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 1989 aufgeführten bestehenden und von ihr getilgten Verbindlichkeiten sei das Gericht rechtsfehlerhaft überhaupt nicht eingegangen.
Auch hiermit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Die Würdigung der festgestellten Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Zugewinnausgleich im Einzelfall als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 878). Insoweit sind den Angriffen der Revision indessen keine Gründe zu entnehmen, die den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage stellen könnten.
Das Kammergericht hat die finanziellen Leistungen, die die Beklagte in den vergangenen Jahren für die Familie erbracht hat, berücksichtigt und in die Würdigung nach § 1381 BGB einbezogen. Dabei ist zu beachten, daß für den Erwerb sowie den Aus- und Umbau des Hauses erhebliche Belastungen aufgenommen werden mußten, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 7. August 1989) anfangs teilweise von beiden Parteien, also auch von dem Kläger, und der Mutter der Beklagten, und erst später - insoweit geht die Beklagte entgegen der Behauptung des Klägers von einem Zeitraum schon ab 1970 aus - von ihr und ihrer Mutter allein getilgt wurden. Andererseits wurde nach dem in diesem Punkt nicht bestrittenen Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 27. September 1989) u.a. der nicht an die Kindergeldkasse abgeführte Teil seiner nach 1978 erhaltenen Rentennachzahlung außer zum Familienunterhalt auch zur Schuldentilgung verwendet. Darüber hinaus hatte der Kläger die Verbindlichkeiten, für die er seinen Miteigentumsanteil mit Grundschulden belastete, nach seinem auch insoweit unbestrittenen Vortrag (Schriftsatz vom 27. September 1989 S. 9) ausschließlich für das Haus der Parteien aufgenommen. Wenn er dennoch seit Beginn der 70er Jahre nur in erheblich geringerem Umfang als die Beklagte zu den finanziellen Lasten der Familie beigetragen hat, hat das Kammergericht hierin ohne Rechtsverstoß keinen Grund gesehen, der zu einer groben Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs führt. Nachdem die Beklagte nämlich selbst eingeräumt hat, daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Parteien seit Anfang der 70er Jahre im wesentlichen auf der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beruhten, ist diesem der Rückgang seiner Leistungsfähigkeit nicht zum Vorwurf zu machen. Infolgedessen können die Auswirkungen dieses Zustandes bei der Würdigung nach § 1381 BGB nicht, und zwar auch nicht unterstützend, zu seinen Lasten herangezogen werden (Abs. 2 der Vorschrift). Soweit das Kammergericht in diesem Zusammenhang die von der Beklagten getilgten Verbindlichkeiten (gemäß Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom 15. November 1989) nicht im einzelnen behandelt hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die Verbindlichkeiten stammen mit geringfügigen Ausnahmen sämtlich aus der Zeit nach 1972, als der Kläger krankheits- und altersbedingt keine erheblichen Einnahmen mehr erzielte.
Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen von § 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Vorschrift greift nicht etwa schon dann ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung des Zugewinns geleistet hat (vgl. MünchKomm/Gernhuber BGB 2. Aufl. § 1381 Rdn. 22). Aus diesem Grund konnte das Kammergericht rechtsfehlerfrei davon absehen, näher zu prüfen, inwieweit die Wertsteigerung des Grundbesitzes der Parteien auf Leistungen des einen oder des anderen Teils beruhte. Es kam demgemäß - neben den unbestritten umfangreichen Leistungen der Beklagten - auch nicht entscheidend darauf an, daß die Belastungen des Miteigentumsanteils des Klägers, die seinen Anteil an dem Versteigerungserlös voll aufgezehrt haben, nach seinem unwidersprochenen Vortrag ausschließlich für das Haus aufgenommen worden waren.
Aus der Tatsache, daß die Mutter der Beklagten die Parteien jahrelang durch Zuwendungen zum laufenden Unterhalt der Familie unterstützt hat, folgt entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keine grobe Unbilligkeit des von dem Kläger begehrten Zugewinnausgleichs, da dieser den Mangel seiner Leistungsfähigkeit, auch zu finanziellen Beiträgen zum Familienunterhalt, nicht zu vertreten hatte.
Daß sich das Kammergericht nicht mit der Versorgungslage der Beklagten und der - inzwischen bereits 26 1/2, 25, 20 und 18 1/2 Jahre alten - Kinder der Parteien nach Durchführung des Zugewinnausgleichs auseinandergesetzt hat, stellt die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Die Beklagte hat keine Umstände geltend gemacht, aufgrund deren der Zugewinnausgleich unter diesem Gesichtspunkt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde und deshalb ausnahmsweise als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB zu gelten hätte. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Dezember 1972 aaO S. 749, 750) kann einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen unterhaltsrechtliche Versorgungslage durch den Zugewinnausgleich auf Dauer in Frage gestellt würde, "das Überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt". Eine solche Situation ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Einerseits sind mangels entsprechenden Vortrags keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Versorgungslage der noch im Erwerbsleben stehenden Beklagten ernstlich in Frage gestellt würde; andererseits ist der Kläger für seine Versorgung auf den Zugewinnausgleich schon deshalb angewiesen, weil er nur eine geringe Altersrente bezieht und daneben auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen ist. Der Zugewinnausgleich führt also, auf den Kläger bezogen, entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes zu einer Sicherstellung des bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung der Ehe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 aaO mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
e) Die Revision rügt schließlich, das Kammergericht habe rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob das Vorbringen der Beklagten wenigstens eine teilweise Herabsetzung der Ausgleichsforderung rechtfertige.
Auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg. Nachdem, wie dargelegt, keine durchgreifenden Gründe bestehen, die eine grobe Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs im Sinne von § 1381 Abs. 1 und 2 BGB ergeben können, stellt sich von vornherein nicht die Frage einer Teilherabsetzung des Ausgleichsanspruchs.