Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 11 AL 19/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Kostenerstattungsanspruchs wegen des selbst beschafften Radnabenantriebs für den Aktivrollstuhl
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.11.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 19/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171125BB11AL1925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kiel - 13.01.2023 - AZ: S 6 AL 52/19
- LSG Schleswig-Holstein - 09.05.2025 - AZ: L 3 AL 3/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Die Klägerin, die in der Sache einen Kostenerstattungsanspruch wegen des selbst beschafften Radnabenantriebs für ihren Aktivrollstuhl im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) geltend macht, rügt als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) bzw den Erlass einer Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des § 103 SGG. Diese Verfahrensfehler hat die Klägerin jedoch nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung, das LSG habe in eigener Sachkunde entschieden, dass die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit der eines Aktivrollstuhls mit Radnabenantrieb gleichwertig sei. Einen Hinweis auf diese eigene Sachkunde bzw darauf, dass es von der Gleichwertigkeit der Versorgung ausgehe, habe es jedoch unterlassen. Insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor; insbesondere habe das LSG in der mündlichen Verhandlung nicht auf diesen Aspekt hingewiesen. Hätte das LSG seine Hinweispflicht wahrgenommen - und auf die eigene vermeintliche Sachkunde hingewiesen - hätte sie ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die beiden unterschiedlichen Antriebsmöglichkeiten und die unterschiedlichen Ausstattungen der Rollstühle zu einer gänzlich unterschiedlichen Eignung führen, angeboten. Weiter führt sie aus: "Von daher hätte das Gericht durch einen Sachverständigen die unterschiedlichen Funktionsweisen und das unterschiedliche - bzw. wechselnde Umfeld ermitteln müssen und dann im Rahmen einer medizinisch-technischen Beurteilung erst entscheiden können, ob eine notwendige Zweitversorgung gegeben ist oder nicht."
Soweit die Klägerin damit eine Verletzung der Hinweispflicht des LSG nach §§ 106, 112 Abs 2 Satz 2 SGG und zugleich im Rahmen einer Überraschungsentscheidung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, genügen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Denn insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten besteht weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Es gilt vielmehr: Das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Deshalb gibt es auch keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG vom 27.8.2018 - B 9 SB 19/18 B - juris RdNr 7 mwN). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte.
Einen solchen hat die Klägerin nicht dargetan. Sie kritisiert die Annahme des LSG, die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl sei einer Versorgung durch den begehrten Radnabenantrieb gleichwertig. Diese Annahme sei nach ihrer Ansicht aus medizinischer und technischer Sicht nicht zutreffend. Unabhängig davon, dass die Klägerin damit nur ihre eigene (Rechts-)Auffassung an die Stelle derjenigen des LSG setzt, zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf, warum es sich insoweit um die "Inanspruchnahme eigener Sachkunde" durch das Gericht handelt. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich gewesen, weil die nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben notwendige Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff der "Erforderlichkeit" der begehrten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine eigene wertende Betrachtung und Würdigung von Beweisen durch das Gericht verlangt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese Würdigung wiederum ist einer Verfahrensrüge schon nicht zugänglich (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Die Klägerin stützt sich ferner darauf, die vom LSG in seiner Entscheidung genannten DIN-Normen bezüglich des Aktiv- und des Elektrorollstuhls seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und sie insoweit nicht gehört worden. Dieser Vortrag allein genügt jedoch den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des gerügten Verfahrensfehlers nicht. Erforderlich wäre insoweit eine Auseinandersetzung damit gewesen, ob die Entscheidung des LSG auf die mit den DIN-Normen begründeten Unterschiede der jeweiligen Rollstühle gestützt ist, also die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.
In der Sache auch gegen die rechtliche Würdigung des LSG wendet sich die Klägerin in ihrem weiteren Vorbringen, in dem sie sich mit den Unterschieden zwischen einem Elektrorollstuhl und einem Aktivrollstuhl mit Radnabenantrieb befasst und zum Schluss kommt, es liege keine funktionsgleiche Doppelversorgung vor. Im Grundsatz handelt es sich um den gleichen Vortrag wie zuvor, nur bezogen auf einen Anspruch gegen die Beigeladene. Unabhängig davon fehlt es insoweit an nachvollziehbarem Vortrag dazu, weshalb es sich bei den Ausführungen des LSG nicht um bloße Subsumtion, sondern die Inanspruchnahme eigener Sachkunde handelt, die das LSG sich - so die Klägerin - zunächst durch die Beauftragung eines Sachverständigen hätte beschaffen müssen.
Die Rüge einer inhaltlich unzutreffenden Entscheidung des LSG - also einer materiell-rechtlich unrichtigen Entscheidung in der Sache - vermag die Zulassung der Revision jedenfalls nicht zu begründen.