Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.2001, Az.: BVerwG 2 VR 4.01

Verletzung des Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung im öffentlichen Dienst (Bundesnachrichtendienst); Zugrundelegen einer bereits durch Bescheid aufgehobenen dienstlichen Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 VR 4.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 18676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Antragsteller ist Leitender Regierungsdirektor beim Bundesnachrichtendienst. Im Dezember 1999 bewarb er sich um den im folgenden Jahr frei werdenden Dienstposten des Leiters der Unterabteilung UAL 61 (jetzt: 62). Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, die Entscheidung über die Dienstpostenvergabe sei zugunsten des Beigeladenen ausgefallen, dieser solle alsbald auch befördert werden. Dagegen legte der Antragsteller am 9. Juli 2001 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist.

2

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 9. Juli 2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2001 rechtskräftig entschieden worden ist.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

4

Der Beigeladene hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen; er hat keinen Antrag gestellt.

5

II.

Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass durch die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst die Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Der Anspruch des Antragstellers auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. dazu Urteil vom 26. Juli 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - Buchholz 310 § 142 Nr. 10) ist bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin bei dem Eignungs- und Wertungsvergleich zwischen den Bewerbern vom 22. Mai 2001 bei der Einschätzung des Antragstellers dessen dienstliche Beurteilung vom 20. Dezember 2000 zugrunde gelegt hat, obwohl sie diese Beurteilung durch Bescheid vom 7. Mai 2001 aufgehoben hatte. Die Antragsgegnerin hat diesen Mangel noch im Zuge ihres weiteren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses beseitigt. Ihrem als "Abhilfeprüfung" bezeichneten neuerlichen Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vom 13. Juli 2001 hat sie die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. Mai/5. Juni 2001 zugrunde gelegt, die die aufgehobene Beurteilung vom 20. Dezember 2000 ersetzt hat.

7

Hieran war die Antragsgegnerin nicht deshalb gehindert, weil der Antragsteller auch gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt hat. Dieser Rechtsbehelf hat nicht die Wirkung, dass die dienstliche Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat, solange nicht über deren Rechtmäßigkeit abschließend entschieden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist und deshalb bei dem Vergleich der Bewerber nicht herangezogen werden durfte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

8

Der Antragsteller hat auch im Übrigen nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, den Beigeladenen zu befördern, zu seinem Nachteil den Grundsatz der Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 BBG) verletzt hat. Die Antragsgegnerin hat, bezogen auf das Anforderungsprofil des Dienstpostens, dem die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist, den Antragsteller und den Beigeladenen wertend miteinander verglichen und den Beigeladenen als den besseren Bewerber ermittelt. Ausgehend davon, dass sie "Managementfähigkeit, Sozialkompetenz und Durchsetzungsfähigkeit" wegen der Umorganisation der Abteilung 6 und der anstehenden integrativen Aufgaben für besonders wichtige Komponenten des Anforderungsprofils des Dienstpostens hält, hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen wegen der ihm zuerkannten besonderen Führungsqualitäten als den geeigneteren Bewerber angesehen. Auch wenn "Sozialkompetenz" keines der Leistungs- und Eignungsmerkmale ist, die in den dienstlichen Beurteilungen der Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zu bewerten sind, kann die Antragsgegnerin diesen Begriff dennoch zur Umschreibung des Anforderungsprofils des zu besetzenden Dienstpostens verwenden. Sie ist nicht gehalten, sich dafür ausschließlich der für dienstliche Beurteilungen festgelegten Eignungs- und Leistungsmerkmale zu bedienen. In Verbindung mit den Begriffen "Managementfähigkeit" und "Durchsetzungsfähigkeit" bezeichnet "Sozialkompetenz" auch noch hinreichend präzise und aussagekräftig ein bestimmtes Persönlichkeitsmerkmal, das der Dienstherr für die Wahrnehmung des Dienstpostens als erforderlich ansieht.

9

Der Unterschiedlichkeit der Beurteilungskriterien und Wertungskategorien, die bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Beamten einerseits und des Beigeladenen als Soldaten andererseits angewandt worden sind, hat die Antragsgegnerin bei ihrem wertenden Vergleich der beiderseitigen Eignung Rechnung getragen. Soweit die jeweiligen Einschätzungen in den dienstlichen Beurteilungen durch die Ziffern der bei Beamten und Soldaten unterschiedlich ausgestalteten Notenskalen ausgedrückt sind, hat die Antragsgegnerin die Ziffern in eine sprachliche Aussage umgeformt und dann die so gewonnenen Bewertungen miteinander verglichen. Dass ihr dabei Fehler unterlaufen sind, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrem Vergleich zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Beigeladene leistungsstärker ist, lässt dies bei Berücksichtigung der Beurteilungsermächtigung der Antragsgegnerin und der dementsprechend nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungskompetenz im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Silberkuhl
Dawin
Dr. Bayer