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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1954, Az.: BVerwG V C 49.54

Ausschluss der Anfechtung eines Verwaltungsaktes bei Unterbleiben eines Beschwerdeentscheids nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Rechtsbehelfs und fehlendem Hinweis auf diese Frist in der Rechtsmittelbelehrung; Rechtliche Ausgestaltung einer Verwirkung von Verfahrensbefugnissen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG V C 49.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.04.1953

Fundstelle

  • MDR 1955, 333 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    War der von einem Verwaltungsakt Betroffene, dessen Einspruch unbeschieden geblieben ist, nicht auch über die für die Klagerhebung in solchen Fällen gesetzlich bestimmte Ausschlußfrist belehrt worden, so kommt diese nicht zum Zuge.

  2. 2)

    Verwirkung von Verfahrensbefugnissen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Müller, Dr. Eue und Dr. Bettermann
am 17. Dezember 1954
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1953 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Dieser hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 202 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger veranstaltete am 28. Dezember 1948 in Neu-Isenburg einen Ring-Länderkampf Hessen gegen Baden. Für diese Veranstaltung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Januar 1949 von dem Kläger eine Vergnügungssteuer von 202 DM. Gegen den Steuerbescheid erhob der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 11. Januar 1949 Einspruch. Den Einspruch beschied die Beklagte unter dem 18. Februar 1949 ablehnend. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, gegen ihn könne binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Landrat des Landkreises Offenbach eingelegt werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 1949, das er an den Landrat richtete, aber bei der Beklagten einreichte, legte der Kläger nunmehr "Einspruch bezw. Beschwerde" gegen den Bescheid vom 18. Februar 1949 ein. Die Beklagte gab jedoch die Beschwerde nicht weiter. Am 1. und 29. August 1950 zahlte der Kläger die Steuer. Anfang 1951 erkundigte sich der Kläger beim Einspruchs- und Beschwerdeausschuß des Kreises nach dem Stand der Sache und erfuhr, daß diese dort nicht anhängig sei. Daraufhin erhob der Kläger am 22. Februar 1951 Anfechtungsklage mit dem Antrage, den Vergnügungssteuerbescheid vom 5. Januar 1949 aufzuheben.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. September 1951 nach dem Klageantrag erkannt.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt mit der Begründung, die Klage hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Beschwerdeschrift keinen bestimmten Antrag enthalte; davon abgesehen sei die Klagefrist des § 42 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - versäumt; im übrigen habe der Kläger sein Recht zur Erhebung der Anfechtungsklage verwirkt.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 24. April 1953 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt: Die Eingabe des Klägers vom 23. Februar 1949 stelle eine form- und fristgerechte Beschwerde dar; dem Erfordernis des bestimmten Antrags sei dadurch genügt, daß auf den vorangegangenen "Einspruch" Bezug genommen sei, und aus diesem habe sich hinlänglich ergeben, daß das Begehren des Klägers auf Freistellung von der Steuer gerichtet sei. Dadurch, daß der Kläger auf diese Beschwerde binnen einer angemessenen Frist (etwa drei Monate) keinen Bescheid erhalten habe, sei für ihn der Klageweg freigeworden. Auch wenn, wie hier, die Beschwerdebehördeüberhaupt nicht in den Besitz der von der Beklagten zurückbehaltenen Beschwerdeschrift gelangt sei, unterbleibe der Beschwerdebescheid "ohne zureichenden Grund"; der Rechtssuchende könne die Verwaltungs- und die Beschwerdebehörde als einheitliche Behörde betrachten, so daß es nicht darauf ankomme, welche der mit der Sache befaßten Behörden säumig gewesen sei. Während so der Gesetzgeber in § 42 Abs. 2 Satz 1 VGG dem durch einen Verwaltungsakt Betroffenen die Befugnis gebe, Anfechtungsklage zu erheben, ohne länger als eine angemessene Frist auf den Bescheid der Behörde warten zu müssen, verlange er andererseits in Satz 2 von ihm, daß er von dieser Klagemöglichkeit binnen längstens einem Jahr - gerechnet von der Einlegung seines Rechtsbehelfs - Gebrauch mache. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Der Umstand, daß die Beklagte es unterlassen habe, in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides vom 18. Februar 1949 auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage und die für diese geltende Frist hinzuweisen, sei für den Fristenlauf unerheblich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für die es an einem Antrag fehle, komme nicht in Betracht, da der Kläger offensichtlich nicht geltend machen könne, er sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen.

5

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Er nimmt auf sein früheres Vorbringen Bezug und rügt, daß seine Ausführungen vom Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden seien.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

10

1.

In der hier vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof verschieden beantworteten Frage, ob die Anfechtung eines Verwaltungsaktes bei Unterbleiben eines Beschwerdeentscheides nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Frist nicht hingewiesen war, vermag der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht beizutreten.

11

Der Verwaltungsgerichtshof meint, einem Kläger, der Beschwerde eingelegt habe, sei das Weiterbetreiben des Verfahrens in angemessener Frist zuzumuten; eines Hinweises auf die Frist, nach deren ungenutztem Ablauf Anfechtungsklage nicht mehr erhoben werden dürfe - in Hessen seit dem Gesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 30. Juni 1949: 1 Jahr anstelle von 6 Monaten -, bedürfe es nicht.

12

Diese Beurteilung der zu § 42 Abs. 2 VGG in gleicher Weise wie zu § 48 Abs. 2 brit.Mil.Reg.VO. Nr. 165 - MRVO Nr. 165 - auftauchenden Frage haben bereits zwei Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 MRVO Nr. 165 abgelehnt, nämlich der I. Senat im Urteil vom 9. März 1954 - BVerwG I C 43.53 - (NJW 1954, 1262 = MDR 1954, 526 = DVBl. 1954, 467) und der II. Senat im Urteil vom 25. Juni 1954 (BVerwG II C 150.53). Der erkennende Senat folgt zu § 42 Abs. 2 VGG entgegen den neuerdings von Scheerbarth (ZMR 1954, 107) geäußerten Bedenken dem I. Senat, dessen Begründung auch vom II. Senat geteilt wird.

13

Danach verlangen Sinn und Zweck der in § 32 VGG - wie in § 35 MRVO Nr. 165 - vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, daß der von dem Verwaltungsakt Betroffene nicht nur darüber unterrichtet wird, welche Art von Rechtsbehelf gegeben und wo dieser einzulegen ist, sondern auch darüber, bis wann spätestens davon Gebrauch zu machen ist. Andernfalls könnte der Betroffene eine Rechtsschutzmöglichkeit einbüßen, weil er im Glauben an die Vollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung eine ihm unbekannte Frist nicht beachtet. Die Regelungen der verschiedenen Verfahrensarten sind bei dem gegenwärtigen Rechtszustand so mannigfaltig, daß der Betroffene ohnehin größte Mühe hat, die in seinem Fall einschlägige zu finden.

14

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß es im Bund - § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und in einem Lande - § 35 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälz. VGG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Februar 1954 (GVBl. 21) - Vorschriften gibt, die bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf eines Jahres eine Anfechtung ausschließen. Denn abgesehen davon, daß diese Vorschriften für die vorliegende, nach hessischem VGG zu entscheidende Sache nicht gelten, regeln sie nur den Fall, daß der Betroffene innerhalb Jahresfrist nicht gehörig gegen den Verwaltungsakt vorgeht. Hier aber handelt es sich um eine Säumigkeit der Behörde in der Erledigung des vorschriftsmässig eingelegten Einspruchs bezw. der Beschwerde.

15

2.

Der Kläger hatte seine Klagebefugnis auch nicht verwirkt. Er hatte zwar inzwischen im August 1950 die Steuerforderung bezahlt. Gleichwohl durfte die Beklagte sein Verhalten nicht als Verzicht auf weitere Verfolgung der Angelegenheit auffassen. Die bei der Beklagten eingereichte Beschwerdeschrift war an den Landrat gerichtet. Der Vermerk des Bürgermeisters vom 1. März 1949 "stimmt nicht, telefonisch benachrichtigt" ließ die Pflicht der Beklagten bestehen, die Beschwerdeschrift an den Landratweiterzugeben. Da der Staatsbürger gerade bei Steuern daran gewöhnt ist, Einlegung von Rechtsbehelfen befreie nicht von pünktlicher Entrichtung, durfte die Beklagte bei Empfangnahme des Geldes keinen Vorbehalt erwarten, nachdem der Kläger bereits "Einspruch bezw. Beschwerde" eingelegt und diesen Rechtsbehelf nicht ausdrücklich zurückgenommen hatte. Überdies hat sich der Kläger im Jahre 1951 nach dem Stand der Sache erkundigt.

16

Sonach hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage zu Unrecht als verspätet abgewiesen. Um ihm ein Eingehen auf die eigentliche Streitfrage zu ermöglichen, war die Sache an ihn zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.