Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 6 ER 400.91
Feststellung der Nichtigkeit einer angeordneten Exmatrikulation; Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtvornahme der ordnungsgemäßen Exmatrikulation; Verwirkung verfahrensrechtlicher Rechte im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 ER 400.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.02.1991 - AZ: 6 UE 2453/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert und Albers
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 1991 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, weil er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 1991 am 4. April 1991 mit Schriftsatz vom 8. April 1991 unter anderem "vorsorglich (beantragt), mir einen Rechtsanwalt beizuordnen zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 7. Februar 1991, weil ich selber keinen Rechtsanwalt finden kann". Dieser Antrag ist ungeachtet der verbalen Einschränkung "vorsorglich" als unbedingt gestellt anzusehen, weil der Kläger ersichtlich jegliche Möglichkeit ausschöpfen will, sein mit der Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main und der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geltend gemachtes Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen, und weil er für die von ihm zu diesem Zweck beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 67 Abs. 1 VwGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt benötigt.
Der Antrag des Klägers,
ihm gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen,
ist aber abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne der genannten Vorschriften aussichtslos erscheint. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers könnte nur dann Erfolg haben, wenn eine derjenigen Voraussetzungen erfüllt wäre, unter denen gemäß § 133 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO die Revision "nur" zuzulassen ist. Es ist jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß das angefochtene Urteil eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft oder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht oder auf einem Verfahrensmangel beruht.
Das Berufungsgericht hat das vom Kläger im Februar 1985 in Gang gesetzte Rechtsschutzbegehren mit dem (in der Berufungsinstanz präzisierten) Ziel,
- 1.
festzustellen, daß die Verfügung der Beklagten vom 12. März 1956,
- a)
ihn aus dem Verzeichnis der Studierenden zu streichen sowie die Streichung - Exmatrikulation - am Ende des Wintersemesters 1955/56 im Studienbuch einzutragen, zumindest seit dem 10. September 1956 nichtig gewesen ist,
- b)
ihm nicht näher bezeichnete Zwangsmittel anzudrohen, falls er nicht umgehend seine "ordnungsgemäße" Exmatrikulation vornehme, von Anfang an unzulässig und daher nichtig gewesen ist,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung der Exmatrikulation im Studienbuch am Ende des Wintersemesters 1955/56 zu löschen,
in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht bereits für unzulässig gehalten, weil der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Mit dieser Begründung wirft das angefochtene Urteil keine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage auf. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen insbesondere BVerwGE 44, 294 <298 ff.>[BVerwG 25.01.1974 - IV C 2/72] mit Nachweisen sowie BVerwGE 44, 339 <343 [BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]/44>) entschieden, daß auch die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und daß diese daher verwirkt werden können mit der Folge, daß sie nicht mehr ausgeübt werden dürfen, wenn nämlich seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Nach der angeführten Rechtsprechung ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde. Da das angefochtene Urteil sich dieser Rechtsprechung im Falle des Klägers ausdrücklich angeschlossen, also keine neue, grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen hat, kommt eine Zulassung der Revision gegen das Urteil unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
Gleichermaßen scheidet aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, beruft, verkennt er, daß dieses Urteil zwar bei fehlender amtlicher Bekanntgabe des belastenden Verwaltungsaktes eine Anwendbarkeit der Fristvorschriften der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO verneint, daß es jedoch die Möglichkeit einer Verwirkung des Verfahrensrechts zur Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich für den Fall eines längeren Zeitablaufs (dort rund zwei Jahre) bejaht hat (vgl. dazu BVerwGE 44, 294, 298 ff.) [BVerwG 25.01.1974 - IV C 2/72]. Daher kommt eine Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht.
Schließlich läßt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. Die Rüge einer Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er nämlich die fraglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nicht habe einsehen können, ist schon deshalb unbegründet, weil spätestens das Berufungsgericht dem Kläger - ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 7. Februar 1991, die dem Kläger auf seinen Wunsch hin insoweit nochmals vorgelesen wurde - ausdrücklich angeboten hat, die Akten und Beiakten vor einer Entscheidung an Gerichtsstelle einzusehen, und weil der Kläger dieses Angebot abgelehnt hat. Soweit er dies mit der Begründung getan hat, er habe die Akteneinsicht zur Vorbereitung des verwaltungsgerichtlichen Termins beantragt, ist dies unerheblich, weil er jedenfalls die Gelegenheit hatte, noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz die Akten mit Beiakten einzusehen. Er hätte folglich auch das Ergebnis seiner Akteneinsicht noch in die mündliche Verhandlung einbringen oder notfalls auch - nach Akteneinsicht - eine Erklärungsfrist erbitten können. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt.
Da nach alledem die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil, aussichtslos ist, muß sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zwecks Einlegung einer Beschwerde abgelehnt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. Seibert
Albers