Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1998, Az.: 4 StR 527/97
Sicherheitsverwahrung bei allgemeiner Gefährlichkeit des Verdächtigen; Allgemeine Gefährlichkeit bei Wahrscheinlichkeit der Tatbegehungen in der Zukunft; Maßgeblicher Zeitpunkt der Urteilsfindung für die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 21.03.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 206-207 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein,
Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim BGH als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
im Strafausspruch,
- b)
soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, im übrigen ist es unbegründet; die Revision führt aber zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Die Begründung, mit der es den materiellen Anordnungsgrund nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat(UA 36), hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Zwar ist den für die sachlich-rechtliche Nachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründen (BGHSt 35, 238, 241) [BGH 17.03.1988 - 1 StR 361/87] nicht zu entnehmen, ob überhaupt ein Sachverständiger über die einen Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten und die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vernommen worden ist. Die Frage, ob das Fehlen von Darlegungen zu den Äußerungen eines Sachverständigen, wie der Generalbundesanwalt meint, im Hinblick auf die zwingende Verfahrensvorschrift des § 246 a StPO (vgl. BGHR StPO § 246 a Satz 1 Sicherungsverwahrung 2; BGH bei Holtz MDR 1990, 97) einen auf die Sachrüge zu beachtenden Begründungsmangel darstellt, kann hier aber dahinstehen, da die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, schon aus anderen Gründen keinen Bestand hat.
b)
Zu den "Zweifeln", die nach Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen, hat es u. a. ausgeführt(UA 35):
"Zwar ist die hier abzuurteilende Tat als erheblich anzusehen, weil durch sie eine hohe Beute erzielt wurde und die Opfer zum Teil schwere psychische Schäden erlitten haben. Auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit ... spricht eigentlich für die Annahme einer ungünstigen Prognose.
Unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ... und seiner bisherigen Taten hat die Kammer die Annahme einer Gefährlichkeit zur Zeit jedoch noch verneint. Dabei hat die Kammer besonders seine zunächst positive schulische und auch berufliche Entwicklung, die günstigen familiären Verhältnisse sowie die Intelligenz des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Der Angeklagte war zudem auch im Strafvollzug um Integration bemüht. ... Damit besteht die begründete Haftung (gemeint wohl: Hoffnung), daß im Strafvollzug weiter sozialisierender Einfluß auf ihn ausgeübt werden kann und er nach der Strafverbüßung die Freiheit nicht zu neuen Straftaten mißbrauchen wird."
Dies läßt besorgen, daß das Landgericht nicht bedacht hat, daß für die Gefährlichkeitsprognose der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.N.) und nicht der Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft, auf den erst bei der Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67 c Abs. 1 StGB abzustellen ist. Zwar muß ungeachtet dessen die Gefährlichkeit eines Täters auch dann verneint werden, wenn schon bei der Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6). Nach Auffassung des Landgerichts besteht jedoch insoweit lediglich "die begründete Hoffnung". Die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf künftig sich ändernde Lebensumstände können aber die Gefährlichkeit eines Täters nicht ausräumen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 m.N.).
c)
Rechtsfehlerhaft ist ferner die Erwägung des Landgerichts, gegen die Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit spreche auch der Umstand, daß er die bisherigen schweren Straftaten ausschließlich in einem ohnehin gefährdeten Personenkreis, nämlich im "Rot-lichtmilieu" bzw. im "Zockermilieu" begangen habe. Im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB "für die Allgemeinheit gefährlich" ist ein Hangtäter, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und daß diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.). Das ist aber nicht nur dann der Fall, wenn der Täter für eine Vielzahl von Personen oder unbestimmte Einzelpersonen gefährlich erscheint, sondern auch dann, wenn er (nur) für Angehörige seines Milieus gefährlich ist. Jeder erhebliche rechtswidrige Angriff auf eine Person beeinträchtigt die Rechtsordnung und stört damit auch den Rechtsfrieden der Allgemeinheit. Auch für Straftaten, die ein Hangtäter in seinem Milieu begeht, kann insoweit nichts anderes gelten als für erhebliche Straftaten zum Nachteil bestimmter Einzelpersonen im "sozialen Nahbereich" (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 148; zu der gleich gelagerten Problematik bei § 63 StGB: BGHSt 26, 321, 323; BGH NStZ 1995, 610). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ohne Belang, ob die potentiellen Opfer einem "ohnehin gefährdeten Personenkreis" angehören.
2.
a)
Die Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt zugunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs. Schon im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu den möglichen Auswirkungen des Vollzugs der Strafe ist nämlich nicht auszuschließen, daß diese niedriger bemessen worden wäre, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGHR § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).
b)
Dagegen weist der Strafausspruch Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht auf, wie auch der Generalbundesanwalt meint. Insbesondere durfte das Landgericht auch das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigen. Daß der Angeklagte und seine Mittäter unmittelbar nach dem Überfall festgenommen wurden, schließt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aus. Vielmehr ist jedes Geständnis grundsätzlich geeignet, Bedeutung als strafmildernder Gesichtspunkt zu erlangen. Allerdings wird das Geständnis dann nicht wesentlich strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden ist, sondern auf "erdrückenden Beweisen" beruht (vgl. BGH NJW 1998, 86, 89) [BGH 28.08.1997 - 4 StR 240/97]. Dies hat das Landgericht aber nicht verkannt, denn es hat dem Geständnis wegen der "eindeutigen Festnahmesituation" lediglich "eine gewisse positive Auswirkung" beigemessen.
Maatz,
Kuckein,
Athing,
Ernemann