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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1975, Az.: 3 StR 414/74

Ungeeignetheit eines Beweismittels; Verbot der antizipierten Beweiswürdigung; Verurteilung wegen Hehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1975
Aktenzeichen
3 StR 414/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 17.05.1974

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessführer

Kaufmann Josef B. aus V., dort geboren am ... 1921

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Mai 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Mönchengladbach zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

3

Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, dessen Ehefrau darüber zu vernehmen, daß die 7.000 DM, die am 5. September 1973 vom Bankkonto abgehoben worden sind, dazu verwendet wurden, die zu den Akten gereichte Rechnung der Firma Toni Moers zu bezahlen. Es hat hierzu im Urteil ausgeführt, es sei zwar erwiesen, daß der Angeklagte diesen Betrag an dem genannten Tage abgehoben und 6.992,80 DM an die Firma Moers als Kaufpreis für ein Auto gezahlt habe. Es sei ihm aber bis zum Zeitpunkt der Bezahlung dieses Betrages möglich gewesen, von den abgehobenen 7.000 DM einen Teilbetrag von 1.000 DM abzuzweigen, ihn an die Mitangeklagten H. und K. als Kaufpreis für die gestohlene Ware zu zahlen und die zur Befriedigung der Firma Moers fehlende Summe, z.B. unter Verwendung zwischenzeitlich erfolgter Kundenzahlungen, wieder aufzufüllen. Da die Ehefrau den Angeklagten nicht zur Kreditanstalt begleitet habe und daher die Identität zwischen dem abgehobenen und dem bei der Firma Moers eingezahlten Geld nicht bestätigen könne, sei ihre Vernehmung ein völlig ungeeignetes Beweismittel.

4

Mit Recht erblickt die Revision in der Ablehnung dieses Beweisantrags eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Es mag zwar sein, daß die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin die Identität des Geldes nicht bestätigen kann, wie das Urteil annimmt (UA S. 22). Ein völlig ungeeignetes Beweismittel, von dem keine Aufklärung zu erwarten war, wäre die Zeugin aber nur, wenn sie sich zur Beweisfrage überhaupt nicht sachlich äußern könnte (BGHSt 14, 339, 342 und Urteil vom 28. November 1972 - 1 StR 334/72 - bei Dallinger MDR 1974, 372). Das kann jedoch hier nicht angenommen werden. Bei der Beurteilung eines Beweismittels als völlig ungeeignet muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Da die Ablehnung eines Beweisantrags mit dieser Begründung zwangsläufig eine vorweggenommene Beweis Würdigung enthält, muß sie auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine verwertbaren Aussagen über den Beweisgegenstand zu erwarten sind. Ein Zeuge ist nicht etwa schon deshalb völlig ungeeignet, weil er nur Tatsachen bekunden kann, welche die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich zu stützen geeignet sind, sie aber nicht unmittelbar bestätigen (BGH, Urteil vom 4. März 1970 - 3 StR 215/69 - S. 5). Solche Tatsachen hätte die Ehefrau des Angeklagten möglicherweise bekunden und damit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, können. Sie hätte vielleicht aufgrund ihrer Kenntnisse des Geschäftsbetriebes des Angeklagten Angaben über dessen Tagesverdienst und über die sonstigen Möglichkeiten der Geldbeschaffung machen können. Für die dem Angeklagten nachteilige Annahme, es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, bis zum Zeitpunkt der Zahlung an die Firma Moers die an die Diebe gezahlten 1.000 DM beispielsweise unter Verwendung von zwischen zeitlich eingegangenen Kundenzahlungen zu ergänzen (UA S. 22), läßt das Urteil eine nähere Begründung vermissen. Es ist nicht selbstverständlich, daß jemand, der am Vormittag nur 200 DM Bargeld in der Tasche hat, in der Lage ist, innerhalb weniger Stunden ohne weiteres aus anderen Quellen als aus seinem eigenen Bankguthaben 1.000 DM zu beschaffen. Zugleich mit den 7.000 DM vom Konto abgehoben hat er einen solchen Betrag jedenfalls nicht, was nahegelegen hätte, wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufwies. Auch hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Zu diesen Fragen hätte die Ehefrau des Angeklagten gegebenenfalls nähere Angaben machen können, die dem Landgericht möglicherweise eine andere Überzeugung vermittelt hätten. War das Beweismittel aber nicht völlig ungeeignet, so hat das Landgericht den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt.

5

Das Urteil kann auch auf der Unterlassung der Beweisaufnahme beruhen, wie die Revision zutreffend geltend macht. Es ist somit schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben, so daß es keines Eingehens auf die - im übrigen unbegründete - Sachrüge bedarf.

6

Die neue Hauptverhandlung wird dem Gericht Gelegenheit geben, die Frage zu prüfen und zu klären, ob und welche Möglichkeiten der Angeklagte am 5. September 1972 hatte, sich kurzfristig 1.000 DM zu beschaffen, außer durch Anhörung der Ehefrau des Angeklagten auch durch andere geeignete Beweismittel (z.B. durch Einsichtnahme in Einnahmen- und Ausgabenbelege, einen Kontoauszug oder eine etwa vorhandene Buchführung), ferner auch den früheren Mitangeklagten R. als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er den Verkauf der Zigaretten an den Angeklagten vermittelt hat.

7

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Scharpenseel
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth