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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1963, Az.: BVerwG I B 28.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 28.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 02.12.1960 - AZ: OVG Bf. II 32/60

Fundstellen

  • BB 1963, 1083
  • BBauBl 1963, 535
  • DVBl 1963, 815 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1964, 95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte forderte Gebühren für Nasenschilder. Die Klage war erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

2

Den Luftraum über Straßen zur Werbung mit Nasenschildern von mehr als 85 cm Länge zu benutzen, gehöre nicht zum erlaubnis- und gebührenfreien (gesteigerten Anlieger-)Gemeingebrauch, stelle vielmehr eine gestattungsbedürftige und gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Es gehe an, Gemeingebrauch und Sondernutzung durch Rechtsnormen voneinander abzugrenzen. Das sei in Hamburg und Altona geschehen. Seit 1895 hätten Polizeiverordnungen, seit 1950 ein Landesgesetz für Nasenschilder von bestimmten Größen - seit 1913 von 85 cm Länge an - eine besondere Erlaubnis gefordert. Somit handle es sich um eine Sondernutzung. Dafür spreche außerdem die seit 1940 erfolgte Gebührenerhebung. Eine ändernde Observanz habe sich nicht gebildet; das ergebe sich aus der Erteilung besonderer Erlaubnisse seit 1920 und aus der Gebührenerhebung seit 1940.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

5

1)

Als Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), macht die Klägerin geltend, zu der Feststellung, daß die Beklagte seit 1940 Gebühren erhoben habe, sei das Berufungsgericht durch Verletzung der Aufklärungspflicht, Übergehung des Gegenbeweisantritts und Versagung des rechtlichen Gehörs gelangt.

6

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die umstrittenen Nasenschilder nicht zum Gemeingebrauch gehören, aus dem Erfordernis und der tatsächlichen Erteilung besonderer Erlaubnisse hergeleitet. Nur als bestätigendes Indiz für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung hat es "außerdem" erwähnt, daß die Beklagte seit 1940 Gebühren erhoben habe. Das war aber neben den anderen, für sich allein tragenden Gründen nicht mehr für die Entscheidung erheblich, weder soweit es um die polizeiverordnungsmäßige und landesgesetzliche Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung ging noch soweit das Gericht die Entstehung einer ändernden Observanz verneinte. Deshalb bedurfte es keiner Beweiserhebung oder sonstigen Aufklärung über die Gebührenpraxis der Beklagten, und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderte keine besondere Erörterung dieses Punktes.

7

Der Beschwerdevortrag ergibt somit keinen Verfahrensmangel.

8

2)

Die Klägerin hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und sieht in der Auffassung des Berufungsgerichts, daß seine Entscheidung auf Landesrecht beruhe, eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1957 (BVerwGE 4, 342). Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs (Anliegerrechts) seien durch deutsches Gewohnheitsrecht bestimmt, das nach Art. 123 ff. GG Bundesgewohnheitsrecht geworden sei. Der Gemeingebrauch, in den der Eigentümer der öffentlichen Sache nicht eingreifen dürfe, stehe unter der Garantie der Art. 2 Abs. 2 und 19 Abs. 2 GG. Die Gebührenerhebung verletze das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf wirtschaftliche Entfaltungs- und Wettbewerbsfreiheit. Baupolizeiliche Maßnahmen könnten den Gemeingebrauch nicht mit der Wirkung aushöhlen, die Erhebung von Benutzungsgebühren zu ermöglichen.

9

Auch dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

10

a)

In BVerwGE 4, 342 (343)[BVerwG 14.03.1957 - I C 16/55] hat der Senat den Begriff des Gemeingebrauchs, der in § 7 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) - BFstrG - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsentwicklung seine bundesrechtliche Auslegung erfahren habe, dem Bereich des revisiblen Rechts zugerechnet. Das besagt indes nicht, daß Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs bis in alle Einzelheiten nur durch Bundesrecht zu regeln, der Landes-, Gebiets- oder Ortsrechtssetzung also entzogen wären. Vielmehr hat der Senat mit der anschließenden Bemerkung, daß Besonderheiten des hamburgischen Rechts in jenem Falle keine Rolle spielten (S. 343), und mit der Erwähnung einer auf Landesrecht beruhenden Zulässigkeit der Begründung von Sondernutzungen (S. 344) gerade anerkannt, daß Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs, insbesondere seine Abgrenzung gegen Sondernutzungen, landes-, gebiets- oder ortsrechtlich verschieden geregelt sein können. Das gilt besonders für Normierungen des Gemeinverträglichen oder Üblichen beim Gebrauch des Luftraums über Wegen und Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, zu anderen Zwecken als zum Verkehr. Bundesrecht steht demnach solchen Regelungen des Landes- oder Ortsrechts nicht entgegen, die eine über gewisse Grenzen hinausgehende Benutzung des Luftraums über Straßen für Werbeanlagen aus dem Gemeingebrauch ausscheiden und als Sondernutzung behandeln.

11

Die hamburgischen Vorschriften, die das Berufungsgericht angewendet hat, sind irrevisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO). Seine Entscheidung über ihren Inhalt ist für die Revisionsentscheidung maßgebend (§ 173 VwGO, § 562 ZPO). Das gilt auch für die Frage, ob polizeiliche Vorschriften den Gemeingebrauch beschränken und so den Weg für die Erhebung von Gebühren frei machen können. Fragen des irrevisiblen Rechts können eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (BVerwGE 1, 19). Da das Berufungsgericht irrevisibel entschieden hat, daß Nasenschilder der hier gegebenen Größe seit 1895 oder mindestens seit 1913 besonderer Erlaubnis bedürfen und deshalb eine außerhalb des Gemeingebrauchs liegende Sondernutzung darstellen, sind die Grundrechtsgarantien, welche die Klägerin für den Gemeingebrauch in Anspruch nimmt, durch die Erhebung von Gebühren für diese Schilder nicht verletzt. Auch insoweit ist kein Raum für eine revisionsgerichtliche Klärung.

12

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß seine Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht beruhe, weicht somit von BVerwGE 4, 342 nicht ab. Da auf dieser Auffassung im übrigen nicht das Berufungsurteil selbst, d.h. die Sachentscheidung, sondern nur die Nichtzulassung der Revision beruht, wäre auch im Falle einer Abweichung die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt.

13

Nach alledem ergibt der Beschwerdevortrag keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision. Die Beschwerde war daher (s. auch Abs. 3 Satz 3 a.a.O.) als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Böhmer