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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1995, Az.: 1 StR 454/95

Strafausspruch; Getroffene Feststellungen zum Schuldumfang; Widerspruch; Revisionsgericht; Früheres Urteil; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1995
Aktenzeichen
1 StR 454/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 203-204 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Revisionsgericht ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, so dürfen die vom neuen Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Schuldumfang nicht im Widerspruch zu den Feststellungen zum Schuldumfang stehen, die dem vom Revisionsgericht im Schuldspruch bestätigten früheren Urteil zugrunde liegen. Gleichwohl getroffene, den Feststellungen zum Schuldumfang des ersten Urteils zuwiderlaufende Feststellungen dürfen der Strafzumessung nicht zugrunde gelegt werden.

Gründe

1

Aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 9. Dezember 1993 in Verbindung mit dem Senatsurteil vom 7. Juni 1994 (1 StR 279/94) sind die Angeklagten L. und D. des versuchten Mordes in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerem Raub und zu räuberischem Angriff auf Kraftfahrer schuldig gesprochen.

2

Das angefochtene Urteil, das hierwegen die Strafe festzusetzen hatte, kann auf die Sachrüge der Angeklagten keinen Bestand haben:

3

1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

4

Die Angeklagten und der Mittäter S. (der seine Revision zurückgenommen hat) kamen auf Veranlassung der Angeklagten überein, den Ehemann der Angeklagten L. zu töten; die Angeklagten wollten damit eine ungestörte Fortsetzung ihres Verhältnisses erreichen und zugleich das von Herrn L. und der Angeklagten betriebene Taxiunternehmen übernehmen. S. sollte eine Belohnung erhalten. Die Tat sollte in der Weise erfolgen, daß S. Herrn L. im Rahmen einer Taxifahrt von hinten erdrosseln sollte. Anschließend sollte er das Geld von Herrn L. mitnehmen, das Taxi aber stehen lassen. Dadurch sollte der Eindruck erweckt werden, daß Herr L. Opfer eines Raubmordes geworden war. Der Angeklagte D. sollte mit seinem Pkw dem Taxi folgen und S. nach der Tat zur Flucht verhelfen.

5

Nachdem während der Fahrt das Taxi von der Polizei kontrolliert worden war, folgte der Angeklagte D. dem Taxi nicht mehr.

6

S. blieb bei dem Entschluß, Herrn L. zu töten, und beschloß, anstelle des Pkw's des Angeklagten D. das Taxi als Fluchtfahrzeug zu benutzen. Auf einem Parkplatz versuchte er, Herrn L. zu erdrosseln, dieser konnte sich aber letztlich erfolgreich verteidigen. S. floh dann mit dem Taxi, in dem sich auch das Geld des Herrn L. befand.

7

2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der konkreten Strafzumessung (auch) zu Lasten der Angeklagten L. und D. den hohen Wert des Taxis ausdrücklich berücksichtigt.

8

Dies war nicht zulässig, da nach den Feststellungen des Urteils vom 9. Dezember 1993 der Tatplan gerade dahin ging, daß S. das Taxi nicht mitnehmen sollte. Daß etwa der dann eingetretene Fall, daß S. nicht mit dem Angeklagten D. fliehen konnte, vorausgesehen und für diesen Fall geplant gewesen wäre, S. solle dann entgegen der ursprünglichen Planung mit dem Taxi fliehen, ergibt sich aus jenem Urteil nicht. Ob sich aus der genannten Erwägung zur Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, daß eine derartige Feststellung nunmehr in der erneuten Verhandlung getroffen wurde, mag dahinstehen: Selbst wenn dies so wäre, dürfte sie bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden:

9

Hat das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung von § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen aufgehoben, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Dagegen dürfen die vom neuen Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Schuldumfang nicht in Widerspruch zu den Feststellungen zum Schuldumfang stehen, die dem vom Revisionsgericht im Schuldspruch bestätigten früheren Urteil zugrundeliegen (vgl. BGHSt 28, 119, 121;  30, 340, 342 f.). Gleichwohl getroffene, den Feststellungen zum Schuldumfang des ersten Urteils zuwiderlaufende Feststellungen dürfen der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden (vgl. Pikart aaO. Rdn. 34 m.w.Nachw.). Eine Ausnahme gilt nur in dem hier nicht einschlägigen Fall, in dem Rechtsfehler bei der Bestimmung des Schuldumfangs (nur) zu einer Aufhebung des Strafausspruchs geführt haben (vgl. hierzu Pikart in KK 3. Aufl. § 353 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

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Nachdem also hier im ersten Urteil festgestellt war, daß S. - soweit es um Raubdelikte geht - dazu angestiftet worden war, zwar das Geld mitzunehmen, das Taxi aber stehenzulassen und über den darauf gestützten Schuldspruch nicht mehr zu befinden war, durfte demnach die Strafkammer weder feststellen noch berücksichtigen, daß S. auch dazu angestiftet worden war, (erforderlichenfalls) doch das Taxi mitzunehmen. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, daß der Wert des Taxis zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt werden könnte. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen und die Erläuterungen zur Sachrüge noch ankäme.

11

Es erschien dem Senat angezeigt, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch zu machen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO 2. Halbsatz).