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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1977, Az.: 1 StR 34/77

Revisionsrechtliche Beurteilung eines Diebstahls im Hinblick auf die Annahme von Tateinheit, den Schuldvorwurf und die Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1977
Aktenzeichen
1 StR 34/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 23.09.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

1. Transportunternehmer Manfred Konrad G. aus M., geboren am ... 1950 in Ka. Lkrs. K.

2. Versicherungskaufmann Detlev Gr. aus M., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten G. und Gr. hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten G. wegen Diebstahls und Vergehens gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten, den Angeklagten Gr. - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Mitangeklagten Gl. und He. wegen Diebstahls je zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt.

2

Die von sämtlichen Angeklagten eingelegten Revisionen sind durch Beschluß des Senats vom 1. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden.

3

Die zum Nachteil der Angeklagten G. und Gr. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die im wesentlichen vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Daß das Landgericht bei dem Angeklagten Gr. im Fall II 1 der Urteilsgründe Tateinheit zwischen dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) und dem gegenüber der T.-Versicherung versuchten Betrug angenommen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht beanstandet werden. Die Anwendung von § 52 StGB ist im Urteil damit begründet worden, daß die gegenüber der Polizei erfolgte Vortäuschung der Begehung eines Diebstahls wesentlicher Bestandteil des Planes war, sich unmittelbar darauf unter Bezugnahme auf die erstattete Diebstahlsanzeige (UA S. 11) von der Versicherung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (UA S. 17). Dagegen ist unter den vorliegenden Umständen, die - anders als im Falle des BGH-Urteils vom 9. Februar 1977 (2 StR 597/76) - die Annahme einer einheitlichen Handlung rechtfertigen, nichts einzuwenden (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 145 d Rdn. 6).

5

2.

Ebensowenig ist der Revision darin zu folgen, daß die Strafkammer den Angeklagten Gr. zu Unrecht vom Schuldvorwurf des - gemeinschaftlichen - unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen (§§ 28 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) freigesprochen habe. Nach den Feststellungen war Gr. zwar anwesend, als der Angeklagte G. eine Pistole erwarb, und er wußte auch, daß G. die Schußwaffe bei der Begegnung mit den angeblichen Hehlern bei sich führen wollte, er beabsichtigte jedoch nie, die tatsächliche Gewalt über die Pistole zu erlangen und hat sie auch tatsächlich nie erlangt (UA S. 26, 27). Bei diesem Sachverhalt war für die Annahme eines gemeinschaftlichen Schußwaffenerwerbs kein Raum. Auch für das Vorliegen einer Teilnahmehandlung bestehen insoweit keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die Revision hiergegen vorträgt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

6

3.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht bei den Angeklagten Gr. und G. den der Annahme fortgesetzter Einbruchsdiebstähle jeweils zugrunde gelegten Gesamtvorsatz nicht ausreichend begründet habe. Zwar stelle die Strafkammer fest, daß Gr. bereits während des ersten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls (1. März 1976) den Entschluß faßte, in der nächsten Nacht unter Hinzuziehung der Mittäter Mo. und S. erneut in das Gebäude einzusteigen, um weiter Bilder zu entwenden (UA S. 13, 22). Dieser Vorsatz habe aber, so meint die Revision, nicht zum zweiten Einbruchsdiebstahl (2. März 1976) geführt, da der Angeklagte nach einer ihm durch den Mitangeklagten Gl. überbrachten Warnung vor der Polizei von der geplanten Fortsetzung der Tat Abstand nahm und sich erst danach im Glauben, von seinen Mittätern hereingelegt zu sein, dazu entschloß, nunmehr auf eigene Faust - unter Mitwirkung von G. - weitere Bilder zu stehlen (UA S. 14). Zwischen dem nunmehr gemeinschaftlich von Gr. und G. verübten zweiten Einbruchsdiebstahl (2. März 1976) und dem in derselben Besetzung ausgeführten dritten Einbruchsdiebstahl (3. März 1976) habe das Gericht Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne insoweit überhaupt Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zu treffen. Die Rügen greifen nicht durch.

7

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte Gr. sich nach dem Auftreten von Schwierigkeiten veranlaßt gesehen hat, den für die Ausführung weiterer Diebstähle aufgestellten Tatplan zu ändern. Es hat sich aber davon überzeugt, daß Grashei den schon vor Beendigung des ersten Einbruchsdiebstahls gefaßten Entschluß, zusammen mit anderen Personen weitere Gemälde in größerer Menge auf die gleiche Art und Weise zu entwenden, nicht aufgegeben hat. Er hat sich lediglich entschlossen, die vorübergehend aufgeschobene nächste Tathandlung mit anderen als den ursprünglich vorgesehenen Mittätern zu begehen (UA S. 18). Das ist, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat, für die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne Bedeutung.

8

Zu Unrecht vermißt die Revision auch nähere Feststellungen zum Gesamtvorsatz hinsichtlich der den Angeklagten Gr. und G. zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle vom 2. und 3. März 1976. Nach den Feststellungen kehrten die Angeklagten, die am 2. März 1976 zusammen eine nicht mehr genau zu ermittelnde Zahl von Gemälden entwendet hatten, vereinbarungsgemäß in der nächsten Nacht mit einem LKW nochmals zum Anwesen zurück und holten weitere Gemälde; insgesamt entwendeten sie in den beiden Nächten 108 Gemälde zum Schätzpreis von etwa 390.000,00 DM (UA S. 15), Dabei hatte auch G. schon vor dem Einsteigen in der Nacht zum 2. März 1976, spätestens aber noch vor Beendigung des ersten Teilaktes den Entschluß gefaßt, eine große Menge von Gemälden in der gleichen Begehungsweise zu entwenden (UA S. 16). Für Gr. hat die Strafkammer entsprechende Feststellungen getroffen (UA S. 18). Damit ist den gesetzlichen Erfordernissen der Begründung des Fortsetzungszusammenhangs Genüge getan.

9

4.

Entgegen der Auffassung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen bei beiden Angeklagten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme der Strafkammer, daß G. sich "im wesentlichen aus falsch verstandener Kameradschaft dem Vorgehen angeschlossen" (UA S. 20) habe, schließt keineswegs aus, daß dem Angeklagten letzten Endes doch daran lag, einen erheblichen eigenen Vorteil aus der Tat zu erzielen. Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß es für Gr. "nicht eigentlich um seine Bereicherung, sondern um Tilgung seiner Schulden" (UA S. 22) ging und daß er versuchte, "seine wirtschaftlich schlechte Lage auf Kosten anderer durch Begehung von strafbaren Handlungen zu beseitigen" (UA S. 22).

10

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen