Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1977, Az.: 2 StR 597/76
Begründung einer Handlungseinheit durch die Einheit im Ziel; Tateinheit zwischen einem Vergehen nach § 145 d StGB und § 263 StGB (Strafgesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Frankfurt/Main - 29.01.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Erich Günter P. aus F., geboren am ... 1935 in K.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Buddenberg
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main von 29. Januar 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ließ einen von ihn angeschafften Kraftwagen der Marke BMW zum Verkauf nach Marokko bringen. Anschließend - am 8. April 1971 - zeigte er zu Protokoll eines Frankfurter Polizeireviers wahrheitswidrig an, daß ihm dieser Wagen gestohlen worden sei. Am 13. April 1971 erstattete er schriftlich eine Diebstahlsschadensmeldung bei der A.-Versicherung in F., um die Versicherungssumme in Höhe von ca. 27.000,00 DM zu erlangen. Er erhielt darauf am 14. Mai 1971 eine Vorschußzahlung von 5.000,00 DM. Das Landgericht hat ihn wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) und wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist dem Landgericht auch darin beizutreten, daß es zwei selbständige Vergehen angenommen und gemäß §§ 53, 54 StGB nach Festssetzung zweier Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe erkannt hat. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 56, 59; 60, 241), daß Einheit im Ziel allein niemals eine Handlungseinheit begründen kann, hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl. zuletzt BGHSt 22, 206). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Tathandlungen (im Anschluß an die Entscheidung BGHSt 10, 129) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erstattung der Anzeige und die Schadensmeldung an verschiedenen Orten und mit dem Abstand mehrerer Tage erstattet wurde. Tateinheit zwischen einem Vergehen nach § 145 d StGB und Betrug ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig erfolgen, insbesondere also dann, wenn eine schriftliche Anzeige und eine schriftliche Schadensmeldung zusammen zur Post gegeben werden.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Buddenberg