Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: 5 StR 131/97
Vollstreckung einer rechtsbeugerisch überhöhten Freiheitsstrafe; Vertretbarkeit der Freiheitsentziehung vor Rechtskraft des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 131/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 05.07.1996
Fundstelle
- NJ 1998, 80 (Pressemitteilung)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u. a.
Prozessgegner
1. ...
2. ...
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 26. November 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das angefochtene Urteil begegnet auch mit der Annahme einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung keinen Bedenken. Der Tatrichter hat sich auch insoweit zutreffend am Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -(BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1) orientiert. B hat zwar insgesamt "nur" etwas mehr als zwei Jahre, nach Rechtskraft etwas mehr als vierzehn Monate Freiheitsentzug erlitten, bis er amnestiert und freigelassen wurde. Anders als bei der Untersuchungshaft, deren Anordnung bei im Ergebnis zu erwartendem Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft noch vertretbar sein kann, ist die Vollstreckung einer rechtsbeugerisch überhöhten Freiheitsstrafe insgesamt als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten.
Harms,
Basdorf,
Nack,
Gerhardt