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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2003, Az.: IX ZB 460/02

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Zurückverweisung einer Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht; Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 der Insolvenzordnung (InsO); Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter hinsichtlich einer Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.2003
Aktenzeichen
IX ZB 460/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.09.2002

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1440
  • BGHReport 2003, 1440
  • DStR 2004, 47 (Volltext)
  • NJW 2003, VIII Heft 48 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 136 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2004, 18 (Kurzinformation)
  • NZI 2004, 26-27 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 2003, 2036 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2003, 941 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2003, 556 (Volltext mit red. LS)

In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic
am 18. September 2003
beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung. Das Landgericht hat ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe nicht hinreichend vorgetragen, die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Kosten veranlasst zu haben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwar habe er überzeugend dargelegt, dass von ihm nicht verlangt werden könne, Insolvenz- oder Massegläubiger zur Vorschusszahlung aufzufordern. Da die Masse aber unzulänglich sei, solle der beabsichtigte Rechtsstreit ausschließlich dazu dienen, die Verfahrenskosten im Rahmen der Rangklasse des § 54 InsO und insbesondere die Verwaltervergütung zu realisieren. In einem solchen Falle, in dem die Rechtsverfolgung des Verwalters allein eigenen wirtschaftlichen Interessen diene, könne eine Prozessführung auf Kosten der Staatskasse aber nicht über § 116 ZPO gerechtfertigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und inwieweit einem Insolvenzverwalter für eine Klage, die vorwiegend der Sicherung seines Vergütungsanspruchs diene, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet werde.

2

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

3

1.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297 die Frage, ob der Verwalter an Prozessen, die er im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" und ob es ihm zuzumuten ist, unter Umständen die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, ausdrücklich auch für den Fall verneint, dass der Verwalter mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der Verwalter die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens wahrnimmt und jede seinen Gebührenanspruch einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (a.a.O. S. 298; vgl. ferner BGHZ 116, 233, 238  [BGH 05.12.1991 - IX ZR 275/90]; f). Um eine solche Einschränkung handelte es sich auch dann, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, dass der Verwalter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen hätte.

4

2.

An dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf NZI 1999, 455, 456; OLG Jena ZIP 2001, 579, 580; OLG Köln OLGR 2000, 450 = NZI 2000, 540, 541; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 116 Rn. 10; Kreft in HK-InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 100; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 89; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 116 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 80 Rn. 61; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 80; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 116 Rn. 10a), hält der Senat fest. Der Insolvenzverwalter nimmt mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Selbst wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden (§ 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt, besteht das Amt des Insolvenzverwalters mit den daraus folgenden Pflichten fort, solange die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (vgl. § 208 Abs. 3 InsO). Erst wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, ist das Verfahren einzustellen (§ 207 Abs. 1 InsO). Die Pflicht des Verwalters, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich geltend zu machen, wenn die Prozessführung erfolgversprechend ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 13), entfällt auch nicht, wenn wegen Masseunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nicht mehr erreicht werden kann. Wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Anfechtung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001, 1777, 1780).

5

III.

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit es nach Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbs. ZPO) abschließend über das Prozesskostenhilfegesuch entscheiden kann. Dem Antragsteller ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren.