Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1970, Az.: IV ZR 41/69
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage; Anforderungen an eine wirksame Zustellung des Entmündigungsbeschlusses des Amtsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist; Rechtliche Möglichkeiten gegen eine Entmündigung vorzugehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 41/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.01.1969
- LG Mönchengladbach - 08.04.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 53, 310 - 315
- JZ 1970, 376 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 495 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1971, 331-332
Prozessführer
Ehemaliger Lehrer Karl S., z.Zt. im R. Landeskrankenhaus Sü.
Prozessgegner
Leitender Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht M.
Amtlicher Leitsatz
§ 233 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage verstrichen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Hauß und
den Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1969 aufgehoben. Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. April 1968 wird geändert.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 3.000 DM.
Tatbestand
Durch Beschluß des Amtsgerichts Viersen vom 20. November 1967 wurde der Kläger wegen Geistesschwäche entmündigt. Der Beschluß wurde ihm in dem Rheinischen Landeskrankenhaus Sü. am 28. November 1967 im Wege der Ersatzzustellung übermittelt. Der Postbote händigte das Schriftstück dem Direktor des Krankenhauses als Hauswirt aus.
Am 29. Dezember 1967 ging bei dem Landgericht Mönchengladbach eine Erklärung des Klägers vom 17. Dezember 1967 ein, in der er ausführte, "gegen die ausgesprochene Entmündigung Klage erheben zu wollen".
Dem Kläger wurde am 3. Januar 1968 ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet. Dieser erhob unter dem 8. Januar 1968 Anfechtungsklage, die am 9. Januar 1968 bei Gericht einging.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Klage sei fristgerecht erhoben, da die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Für den Fall, daß die Zustellung wirksam sei, hat es gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage zu erteilen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegte. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Generalbundesanwalt hat erklärt, er trete dem Antrag des Klägers nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zustellung des Entmündigungsbeschlusses des Amtsgerichts an den Kläger durch Aushändigung an den Direktor des Rhein. Landeskrankenhauses sei gemäß § 181 Abs. 2 ZPO wirksam erfolgt. Die Anfechtungsklage sei somit verspätet erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO sei nicht statthaft.
Die Revision ist begründet, soweit sie geltend macht, daß auch gegenüber der Versäumung der Klagefrist des § 664 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzufinden habe. Die Klage, mit der der die Entmündigung aussprechende Beschluß angefochten werden soll (Anfechtungsklage), ist nach § 664 ZPO binnen einer Frist von einem Monat zu erheben. Nach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision versäumt worden ist. Notfristen sind nach § 223 Abs. 3 ZPO nur diejenigen Fristen, die in der Zivilprozeßordnung als solche bezeichnet werden. Da die in § 664 ZPO bestimmte Frist für die Anfechtungsklage nicht als solche bezeichnet ist, haben Rechtsprechung und rechtswissenschaftliches Schrifttum bisher überwiegend angenommen, daß gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (RGZ 40, 393; RGZ 107, 28; Gruch 62, 515; HRR 1940 Nr. 27; OLG Celle Niedersächs. Rechtspflege 1955, 230 und OLG Karlsruhe NJW 1958, 468 [OLG Karlsruhe 25.10.1957 - 7 U 50/57]; OLG MDR 1962, 314; OLG Stuttgart ZZP 72, 308; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 163 III 4; Wieczorek ZPO§ 664 B I a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 664 Anm. 4). Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes.
Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. § 233 ZPO ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die Frist für die Anfechtungsklage versäumt worden ist. Die Entmündigung bedeutet für den davon Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in seine privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stellung. Eine zu Unrecht entmündigte Person kann sich durch den Beschluß, der ihre Entmündigung ausspricht, in ihrer Menschenwürde verletzt fühlen. Da die ihr gesetzlich eingeräumten Rechte, sich gegen diesen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte zu wehren, nicht verkürzt werden dürfen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die in Frage kommenden Bestimmungen so auszulegen und anzuwenden-, daß der Rechtsschutz des Betroffenen in einem möglichst weiten Maße gewährt wird.
Der Entmündigte wird, wenn er sich in einer geschlossenen Anstalt befindet, oder wenn er mittellos ist, sehr oft nicht in der Lage sein, die Anfechtungsklage fristgerecht zu erheben. Dem Untergebrachten können die äußeren Umstände daran hindern. Der Mittellose kann zwar das Armenrecht beantragen. Während es in einem gewöhnlichen Zivilprozeß genügt, wenn er am letzten Tag der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]; 38, 376), [BGH 19.12.1962 - V ZR 190/60]müßte er sich hier bei der für ihn sehr viel schwerer wiegenden Entscheidung schnell entschließen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß das Gericht über seinen Antrag nicht mehr vor Ablauf der Frist entscheiden kann. Seine Lage ist auch nicht wesentlich besser, wenn pr zuvor die Beiordnung eines Anwalts nach § 668 ZPO beantragt.
Den sich durch eine Versäumung der Klagfrist ergebenden Unzuträglichkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, daß der Entmündigte die Aufhebung der Entmündigung nach §§ 675 ff ZPO beantragt oder auf Wiederaufhebung der Entmündigung nach §§ 679 ff ZPO klagt, Diese Klage hat zwar auch dann Erfolg, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Denn der Entmündigungsbeschluß entfaltet keine materielle Rechtskraft (BGH LM BGB § 6 Nr. 1; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 675 I). Dennoch kann mit ihr die Rechtsbeeinträchtigung, die der Entmündigte durch den angegriffenen Beschluß erlitten hat, nicht beseitigt werden. Einmal hat er in diesem Verfahren die objektive Beweislast dafür, daß die Entmündigungsgründe nicht vorliegen. Bleiben insoweit Zweifel bestehen, dann geht das zu seinen Lasten und die Entmündigung bleibt aufrecht erhalten (BGH a.a.O.). Zum anderen haben Beschluß und Urteil, durch die die Aufhebung der Entmündigung ausgesprochen wird, keine rückwirkende Kraft. Die Entmündigung bleibt für die zurückliegende Zeit wirksam. Der auf dem zu Unrecht Entmündigten lastende, Makel wird von ihm nicht genommen.
Aus diesen Gründen muß, um dem Entmündigten einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren, § 233 ZPO entsprechend angewandt werden, wenn die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage versäumt worden ist. Dafür spricht auch, daß die Anfechtungsklage ihrer Natur nach ein Rechtsmittel ist, mit der der Entmündigungsbeschluß angegriffen wird. Rechtsmittelfristen und Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind, werden sonst durchweg in der Zivilprozeßordnung als Notfristen bezeichnet, so daß gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann (vgl. §§ 104 Abs. 3, 107 Abs. 3, 339, 516, 552, 577, 586, 958, 1042 d, 1043 und 1044 ZPO). Im übrigen läßt auch der Gesetzgeber in den neuen Verfahrensgesetzen die Absicht erkennen, daß keine Partei dadurch Nachteile erleiden soll, daß sie eine gesetzliche Frist ohne Schuld versäumt hat. § 67 Sozialgerichtsgesetz, § 60 Verwaltungsgerichtsordnung und § 56 Finanzberichtsordnung lassen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wenn eine Partei ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. (Für die entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf die Frist des § 664 ZPO ebenfalls Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufl. § 664 III; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 170 III 5; Röhl NJW 1960, 1378 und Amelunxen in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf im Rechtspfleger 1954, 521). Auch der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Stellungnahme für eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO ausgesprochene.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist sachlich begründet.
Dem mit der Klage angefochtenen Entmündigungsbeschluß war folgende Belehrung beigefügt worden:
"Der Entmündigungsbeschluß kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats ab Zustellung desselben angefochten werden. Für die Klage ist das Landgericht Mönchengludbach ausschließlich zuständig; sie ist gegen den leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Mönchengladbach zu richten.
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinem Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen."
Der Beschluß ist dem Kläger am 28. November 1967 zugestellt worden.
Am 20. Dezember 1967 ging bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eine von dem Kläger unterzeichnete Klage ein mit der Bitte, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Diese Klage wurde dem Amtsgericht Viersen weitergeleitet, das sie dem zuständigen Landgericht übersandte. Dort ging sie am 28. Dezember 1967 ein.
Das Amtsgericht war zwar nicht verpflichtet, den Kläger darüber zu unterrichten, auf welchem Wege und in welcher Form und Frist er sich gegen die Entmündigung wenden konnte. Denn die Zivilprozeßordnung schreibt keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf vor. Wenn aber der Richter eine solche Belehrung gibt, dann muß sie auch unmißverständlich und vollständig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sie einer Person zugeht, deren Entmündigung beantragt ist. Die Belehrung enthält keinen Hinweis darauf, daß die Klage nicht von dem Entmündigten selbst, sondern nur von einem, von ihm zu beauftragenden, beim zuständigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden konnte. Ebenso war nicht bemerkt, daß die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Landgericht eingegangen sein mußte.
Infolge dieser unvollständigen Belehrung hat der Kläger die Klage nicht rechtzeitig erhoben. Er ist daher durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden, die Frist zu wahren. Er hat rechtzeitig und formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist nachgesucht. Sie war ihm zu erteilen. Die am 9. Januar 1968 verspätet eingegangene Klage ist daher zulässig.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 3.000 DM.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow