Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1979, Az.: 4 AZR 377/77
Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung; Beweisbares statistisches Material; Schätzungen; Gerichte für Arbeitssachen; Öffentliches Interesse; Gewährung von Teilurlaub; Abgeltung von Urlaubsansprüchen; Konkurrenzerwägungen; Wettbewerbserwägungen; Sozialer Notstand
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.01.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 377/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 22.08.1972 - 3 Sa 674/71
- BAG - 10.10.1973 - AZ: 4 AZR 68/73
- LAG Frankfurt 03.05.1974 - 3 Sa 134/73
- LAG Frankfurt 03.05.1974 - 3 Sa 785/75
- BAG - 11.06.1975 - AZ: 4 AZR 395/74
- LAG Frankfurt 04.01.1977 - 3 Sa 824/76
- nachfolgend
- BVerfG - 15.07.1980 - AZ: 1 BvR 24/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 241 - 253
- DB 1979, 1365 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die dem Bundesarbeitsminister in TVG § 5 Abs. 1 erteilte Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (vgl BVerfG 24.05.1977 2 BvL 11/74 = BVerfGE 44, 322 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Daran ändert nichts, daß sowohl der Bundesarbeitsminister bei Allgemeinverbindlicherklärungen auf ungenaues, nicht oder nur beschränkt beweisbares statistisches Material und Schätzungen und daher auch die Gerichte für Arbeitssachen bei der Überprüfung von Allgemeinverbindlicherklärungen auf Schätzungen nach ZPO § 287 angewiesen sind.
2. Das öffentliche Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (TVG § 5 Abs. 1 Nr. 2) kann damit begründet werden, daß infolge der tariflichen Regelung die Gewährung von Teilurlaub unterbleibt, den Arbeitnehmern zusammenhängender Urlaub gewährt und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen entgegengewirkt wird, grundsätzlich jedoch nicht mit Konkurrenz- und Wettbewerbserwägungen im Verhältnis der Unternehmer zueinander.
3. Eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen kommt nicht erst dann in Betracht, wenn andernfalls ein "sozialer Notstand" einträte.
4. Sofern das Tatsachengericht die Grundlagen seiner Schätzungen nach ZPO § 287 ausreichend dargelegt hat, kann das in dieser Vorschrift eingeräumte gerichtliche Ermessen in der Revisionsinstanz nur begrenzt überprüft werden.