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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 4 AZR 395/74

Satzung; Bundesinnungsverband; Landesinnungsverbände; Tarifvertragskompetenz; Innenverhältnis; Außenwirkung; Vertretungsmacht; Vorstand; Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Bundesinnungsverbandes; Allgemeinverbindlicherklärung; Überprüfung der Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.06.1975
Aktenzeichen
4 AZR 395/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 22.08.1972 - 3 Sa 674/71
BAG - 10.10.1973 - AZ: 4 AZR 68/73
LAG Frankfurt 03.05.1974 - 3 Sa 134/73
LAG Frankfurt 03.05.1974 - 3 Sa 785/75
nachfolgend
LAG Frankfurt 04.01.1977 - 3 Sa 824/76
BAG - 24.01.1979 - AZ: 4 AZR 377/77
BVerfG - 15.07.1980 - AZ: 1 BvR 24/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 175 - 187
  • DB 1975, 2454-2455 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung in der Satzung eines Bundesinnungsverbandes "Der Bundesinnungsverband kann ferner im Auftrage der Landesinnungsverbände Tarifverträge abschließen" bedeutet nicht, daß der Bundesinnungsverband Tarifverträge nicht im eigenen Namen, sondern nur als Stellvertreter der Landesinnungsverbände abschließen darf.

2. Diese Satzungsbestimmung betrifft nur das Innenverhältnis, d. h. die Rechtsbeziehungen des Bundesinnungsverbandes zu seinen Mitgliedern. Sie hat keine Außenwirkung.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes eines Bundesinnungsverbandes ist nach der HandwO unbeschränkt und unbeschränkbar.

4. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen nach § 5 TVG haben die Gerichte für Arbeitssachen ggf. auch zu überprüfen,ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TVG erfüllt gewesen sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist eine genaue Prüfung des verwertbaren statistischen Materials geboten und kann eine Schätzung erst in Betracht kommen, wenn statistisches Material oder entsprechende Auskünfte nicht zu erhalten sind oder zu keinen sicheren Ergebnissen führen.