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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1998, Az.: 4 StR 403/98

Abgrenzung zwischen unerlaubtem Handeln mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen ; Zusammenfassung sämtlicher Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1998
Aktenzeichen
4 StR 403/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1999, 89 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1999, 428

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 25 Fällen verurteilt wurde; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Nach den Feststellungen förderte die Angeklagte in vier Fällen (Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe) den Handel ihres Sohnes, des früheren Mitangeklagten Marc G. , mit Haschisch und Kokain, indem sie ihm gestattete, das Rauschgift in ihrem Keller zwischenzulagern; ferner half sie ihm gelegentlich, Betäubungsmittel portionsweise in die von ihr beaufsichtigte Spielhalle, die ihr Sohn mit ihrem Einverständnis als Verkaufsstelle nutzte, zu transportieren. "Nach einiger Zeit" verkaufte die Angeklagte kleine Mengen des von ihrem Sohn beschafften Haschischs und Kokains in 25 Fällen (Fälle 6 bis 30 der Urteilsgründe) selbständig an dessen Abnehmer weiter, wobei sie den Erlös stets vollständig an ihn abführte.

3

2.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das - uneigennützige - Verhalten der Angeklagten als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen gewertet; es beschwert die Angeklagte nicht, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob sie tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht hat (vgl. BGH NStZ 1993, 44, 45 [BGH 23.09.1992 - 3 StR 275/92]; StV 1995, 197, 198; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 855). Hingegen tragen die Feststellungen ihre Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 25 Fällen nicht.

4

a)

Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; BGH NStZ-RR 1998, 150 [BGH 18.11.1997 - 4 StR 542/97]; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95; Körner aaO § 29 Rdn. 656, 670; vgl. aber zum Begriff der Abgabe in § 29 a Abs. 1 BtMG BGH NStZ 1996, 604 [BGH 17.05.1996 - 3 StR 631/95];  1997, 89, 90) [BGH 12.09.1996 - 4 StR 173/96]. Dient der Tatbeitrag jedoch dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt im Falle uneigennütziger Mitwirkung Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97).

5

b)

Auch im übrigen hat sich die Angeklagte in den Fällen 6 bis 30 der Urteilsgründe keiner weiteren selbständigen Straftaten schuldig gemacht. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 341/98). Die Angeklagte hat den Betäubungsmittelhandel ihres Sohnes auch dadurch gefördert, daß sie einzelne Rauschgiftmengen aus den jeweiligen Vorräten selbständig weiterverkaufte und den Erlös an ihren Sohn abführte.

6

Dementsprechend sind die als selbständige Taten abgeurteilten Fälle 6 bis 30 als Verkauf aus den Erwerbsmengen der Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe diesen vier Taten zuzuordnen, ohne daß es der Aufklärung bedarf, welche Weitergabe von Haschisch und Kokain aus welcher Erwerbsmenge stammt, weil diese in jedem Einzelfall erheblich größer war als die Summe aller von der Angeklagten weiterverkauften Kleinmengen (vgl. BGH NStZ 1996, 93, 94).

7

c)

Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch in den Fällen 6 bis 30 aufgehoben; für einen Teilfreispruch ist kein Raum, weil die als tatmehrheitlich angeklagten "Taten" Teilakte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

8

d)

Die Teilaufhebung des Urteils läßt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt; denn sie wirkt sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt, den das Landgericht der Bemessung der Gesamtstrafe zugrundegelegt hat, nicht aus. Zwar folgt dies nicht aus der abschließenden Hilfserwägung des angefochtenen Urteils, da die Fälle 6 bis 30 nach den Ausführungen unter Ziffer 2. b) nicht "im Rahmen einer Bewertungseinheit als eine Tat zusammengefaßt" werden können. Die von der Strafkammer als unerlaubte Abgabe gewürdigten Teilakte sind aber Bestandteile der Bewertungseinheiten in den Fällen 2 bis 5 der Urteilsgründe und damit von der Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen umfaßt.

9

Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Revision entspricht es nicht der Billigkkeit, die Angeklagte auch nur teilweise von den Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).