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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1967, Az.: BVerwG V C 125.66

Kriegsgefangenenentschädigungsrecht: Die Rückforderung eines notleidend gewordenen Existenzaufbaudarlehens nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz durch die Behörde beruht auf öffentlichem Recht; ein Leistungsbescheid ist daher zulässig. Der Schuldner ist der Behörde gegenüber jedoch nur zu den Leistungen verpflichtet; die das eingeschaltet gewesene Kreditinstitut von ihm hätte beanspruchen können

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 125.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 21.04.1966 - AZ: VI VG 784/65

Fundstellen

  • DVBl 1968, 723
  • IFLA 1968, 150
  • MDR 1968, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1968, 73
  • ZLA 1968, 47
  • mtbl. BAA 1968, 102

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Landesausgleichsamt bewilligte dem Kläger zu 1) auf Grund des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zur Existenzsicherung ein Darlehen von 25 000 DM. In dem Bewilligungsbescheid war bestimmt, daß der Kläger zu 1) mit dem das Darlehen verwaltenden Kreditinstitut einen Darlehensvertrag nach vorgeschriebenem Muster abzuschließen habe, daß die Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und freien Berufe vom 21. Oktober 1952 wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sei, sowie daß zur Sicherung des Darlehens ein Lastkraftwagen zu übereignen sei und daß die Klägerin zu 2) die selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen habe.

2

Als der Kläger zu 1) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, kündigte das Kreditinstitut das Darlehen. Auf Grund eines Vertrages, den es "zum Zeichen (seines) Einverständnisses" mitunterzeichnete, verkaufte der Kläger zu 1) den Lastkraftwagen. Der Wagen blieb weiter sicherungsübereignet. Später trat der Kläger seine Ansprüche an das Kreditinstitut ab. Als die Käufer des Lastkraftwagens zahlungsunfähig geworden waren, wurde dieser zwangsversteigert. Die Klägerin zu 2) wurde als Bürgin aufgefordert, höhere Raten auf das Restdarlehen zu zahlen. Dabei wurde ihr mitgeteilt, daß sich die Darlehensschuld einschließlich der rückständigen Zinsen auf 6 551,12 DM belaufe. Drei Jahre später trat das Kreditinstitut die Darlehensforderung an die Lastenausgleichsbank ab. Dabei bezifferte es die Restforderung auf insgesamt 22 820,79 DM.

3

Nunmehr erließ die Beklagte gegen die Kläger Leistungsbescheide mit der Begründung, die Verwaltung der Forderungen aus dem Darlehensverhältnis obliege nunmehr der Ausgleichsbehörde. Insgesamt wurde ein Betrag von 23 708,31 DM verlangt. Die Kläger erhoben Einspruch mit der Begründung, von ihrer Schuld sei der Kaufpreis für den Lastkraftwagen abzuziehen, zu dessen Zahlung sich die Erwerber verpflichtet hätten. Die Ausgleichsbehörde teilte ihnen jedoch mit, die Käufer des Lastkraftwagens hätten die Darlehensschuld nicht mit befreiender Wirkung für die Kläger übernommen. Die Leistungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die die Kläger belastenden Bescheide aufgehoben mit der Begründung, sie seien rechtswidrig. Die Forderung des Kreditinstituts sei an die Bundesrepublik und an das Land Hamburg abgetreten worden. Sie sei privatrechtlicher Natur und könne nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid beigetrieben werden. Selbst wenn aber ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch denkbar wäre, so würde es doch an der Aufhebung des dem öffentlichen Recht angehörenden Bewilligungsbescheides fehlen, um davon ausgehen zu können, daß für die Leistung (=Gewährung und Belassung des Darlehens) der Rechtsgrund entfallen sei. Der mit dieser Rechtsauffassung im Widerspruch stehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge sich das Verwaltungsgericht nicht anzuschließen.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie weist darauf hin, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz im Auftrage des Bundes von den Ländern durchgeführt werde. Ferner sei nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Bereitstellung des Darlehens öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus ergebe sich, daß die Rückforderung ebenfalls auf öffentlichem Recht beruhe. Daran ändere die Einschaltung eines Kreditinstituts nichts, auch wenn zwischen diesem und dem Schuldner nur privatrechtliche Beziehungen bestünden. Sie hat den Antrag gestellt,

6

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

7

Die Kläger haben sich nicht zur Sache geäußert.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Darlehensgewährung sowohl nach dem Lastenausgleichs- als auch dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz hingewiesen und vertritt die Auffassung, daß die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen sei.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Sowohl das Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz) vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) in der jetzt gültigen Fassung vom 1. September 1964 (BGBl. I S. 696) - KgfEG - als auch das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - enthalten Vorschriften, die dahin zielen, den durch Kriegsgefangenschaft, Kriegsereignisse oder Vertreibung betroffenen Personen eine Starthilfe nach sozialen Gesichtspunkten zu gewähren, um die Nachteile, die sie durch ihr besonderes Schicksal im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung betroffen haben, in etwa auszugleichen. Für die Durchführung beider Gesetze gelten daher sinngemäß dieselben Grundsätze, und es ist rechtlich unbedenklich, wenn dieselben Verwaltungsvorschriften angewandt werden, soweit sich nicht im einzelnen Unterschiede ergeben. Derartige, auf Gesetz beruhende soziale Maßnahmen sind öffentlich-rechtlicher Art; denn sie werden nicht im Rahmen des allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durchgeführt, sondern zur Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten. Daraus ergibt sich, daß sich Bewilligung und Gewährung derartiger Leistungen nach öffentlichem Recht beurteilen und daß dieses hoheitsrechtliche Verhältnis die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Begünstigten bestimmt (vgl. Urteil vom 23. Juli 1958 [BVerwGE 7, 180]). Das Korrelat zur Bewilligung und Leistung derartiger Hilfe ist aber die Rückforderung, die entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsrecht in Verbindung mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Hilfe gewährt worden ist, aus irgendeinem Grunde nicht mehr vorliegen. Öffentlich-rechtlich wird hier die Leistung in der Gestalt eines Darlehens unter Zwischenschaltung eines bürgerlichrechtlichen Darlehensvertrages zwischen dem das Darlehen treuhänderisch verwaltenden Kreditinstitut und dem Schuldner gewährt, so daß zu dem hoheitsrechtlichen Verhältnis zwischen hilfegewährendem Staat und Hilfsbedürftigem ein bürgerlichrechtlicher Darlehensvertrag hinzutritt und - normalen Ablauf der Dinge vorausgesetzt - die öffentlich-rechtlichen Beziehungen überdeckt. Sobald aber dieser Darlehensvertrag durch Kündigung oder Erfüllung erlischt oder andere öffentlich-rechtliche Tatsachen (Umwandlung, Anrechnung) eintreten, die auf das Darlehen Einfluß haben, zeigt sich, daß das öffentlich-rechtliche Verhältnis nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Darlehensvertrag den Vorrang hat (vgl. §§ 28 KgfEG, 258 Abs. 1 LAG). Daraus folgt, daß die Rückforderung eines (Rest-) Darlehens nach Kündigung zwar zunächst von dem Kreditinstitut betrieben werden kann, daß aber daneben - ohne daß es einer Abtretung bedarf - die Beitreibung nach den für öffentlichrechtliche Forderungen geltenden allgemeinen Grundsätzen in die Wege geleitet werden kann. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen (vgl. u.a. Urteile vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] und vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93 = Buchholz BVerwG 427.3, § 350 a LAG Nr. 7]).

11

Handelt es sich aber hiernach um einen dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Streitfall, so sind für seine Entscheidung die Verwaltungsgerichte zuständig. Passiv legitimiert ist die Beklagte, die als Land eine Aufgabe des Bundes im Rahmen der Auftragsverwaltung durchführt (Art. 74 Nr. 10, 83 - 85 GG). Aus alledem ergibt sich, daß es rechtlich nicht darauf ankommt, ob der noch geschuldete Betrag überhaupt seitens des Kreditinstituts an die öffentliche Hand abgetreten worden ist, geschweige denn, ob Adressat der Abtretung die Bundesrepublik und die Beklagte oder nur eine dieser beiden Rechtspersönlichkeiten war.

12

Zu berücksichtigen ist indessen, daß der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nur insoweit zu Recht besteht und ein Leistungsbescheid rechtmäßig ist, als der Darlehensnehmer dem verwaltenden Kreditinstitut gegenüber zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist und als er weder diesem noch den Behörden eine von ihnen zu vertretende Unterlassung der Betreuungspflicht entgegenhalten kann (vgl. Urteile vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334 = Mtbl. BAA 1966, 313] und [BVerwGE 20, 136]).

13

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben.

14

Indessen vermochte der Senat nicht in der Sache selbst zu entscheiden, denn das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich - sich nicht mit der Höhe der Darlehensrestschuld befaßt.

15

Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

In dem künftigen Verfahren wird es voraussichtlich mit darauf ankommen, ob der Kläger zu 1) seine Ansprüche aus dem Verkauf des Lastkraftwagens an das Kreditinstitut erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt abgetreten hat. Hierbei werden möglicherweise die rechtlichen Interessen des Kreditinstituts unmittelbar berührt werden, so daß dieses beizuladen sein wird (§ 65 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 000 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen