Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1988, Az.: IVa ZR 8/87

Art der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration ; Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Richters ; Folgerungen aus einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auf die Fahrtüchtigkeit der untersuchten Person ; Feststellung der Blutalkoholkonzentration nach Maßgabe des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts Alkohol bei Verkehrsstraftaten; Zugrundelegung von fünf Einzelanalysen, die nach zwei von einander unabhängigen Untersuchungsverfahren gewonnen wurden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 8/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 17.10.1986
LG Bamberg - 21.10.1982

Fundstellen

  • MDR 1988, 1040 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1988, 1376-1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 950-951 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Blitzableitersetzer Richard R., Am A. 18, W.,

Prozessgegner

F. Versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, T. 18, F.,

Amtlicher Leitsatz

Bei einer unter 0,8 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration kann von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung i.S. von § 3 Nr. 4 AUB nicht ausgegangen werden.

Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Oktober 1986 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 21. Oktober 1982 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10.570 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. März 1982 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Oktober 1979 auch die weiteren vertraglich vorgesehenen Versicherungsleistungen zu gewähren, sofern deren besondere Voraussetzungen vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Unfallfolgen versichert. Die vereinbarten Leistungen belaufen sich auf 55.000 DM bei Invalidität - diese Summe wird bei Vollinvalidität vor Eintritt des 65. Lebensjahres verdoppelt -, 15.000 DM im Todesfall, 10 DM Tagegeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Behandlung und 20 DM Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, wobei die genannten Tagegelder nur für begrenzte Zeiträume zu zahlen sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde.

2

Am Sonntag, dem 14. Oktober 1979, hielt sich der Kläger bei einer Reitveranstaltung in Sonnefeld auf. Etwa um 18.00 Uhr trat er mit einem VW-Bus die Rückfahrt an. Gegen 18.45 Uhr befuhr er die Kreisstraße BA 11 von Hohenpölz in Richtung Reckendorf. Auf einer Gefällstrecke bei Kilometer 3,4 kam er in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab. Der VW-Bus stürzte eine circa 4 m hohe Böschung hinab und prallte gegen eine Fichte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt Brüche beider Unterschenkel, des rechten Armes und des rechten Schlüsselbeines. Seine stationäre Behandlung im Krankenhaus dauerte neun Monate. Im Verfahren nach dem Schwerbeschädigtengesetz ist bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 % anerkannt worden.

3

Dem Kläger wurde am Unfalltag um 22.09 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung nach der ADH-Methode ergab Blutalkoholwerte von 1,04 Promille und 1,01 Promille und dementsprechend einen Mittelwert von 1,02 Promille. Die Be stimmungen nach dem GC-Verfahren konnte nicht durchgeführt werden, weil die entnommene Blutmenge nicht ausreichte.

4

Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei durch eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung verursacht und falle mithin unter die Ausschlußklausel des § 3 Nr. 4 AUB.

5

Der Kläger hat behauptet, der bei ihm festgestellte höhere Blutalkoholgehalt sei auf den Nachtrunk einer Amikalösung zurückzuführen, die er in einer Pikkoloflasche bei sich getragen und wegen seiner großen Schmerzen eingenommen habe. Wie hoch die Blutalkoholkonzentration tatsächlich gewesen sei, lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen.

6

Mit seiner Zahlungsklage beansprucht der Kläger folgende Versicherungsleistungen:

Tagegeld: maximal für 365 Tage à 10 DM=3.650 DM
Krankenhaustagegeld für 311 Tage à 20 DM=6.220 DM
Genesungsgeld:10 Tage à 20 DM=200 DM
10 Tage à 10 DM=100 DM
80 Tage à 5 DM=400 DM
10.570 DM
7

Ferner begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Oktober 1979 die weiteren Versicherungsleistungen - Invaliditätsentschädigung - aus dem bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu gewähren.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, hat der Senat durch Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR 111/83 - (VersR 1985, 779) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß beim Kläger im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,22 Promille bestand. Ihm war bewußt, daß bei einer unter 1,3 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration eine Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB nur dann angenommen werden kann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Es glaubt, ein solches Anzeichen in der überhöhten Geschwindigkeit des Klägers sehen zu können. Es verkennt zwar nicht, daß man aus einem zu schnellen Fahren noch nicht ohne weiteres auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen kann; in der Tat ist es nach der Lebenserfahrung unbestreitbar, daß vielfach auch völlig nüchterne Fahrer mit einer unzulässigen, den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit fahren. Im vorliegenden Fall - so meint das Berufungsgericht - müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt seit über 11 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei, daß er während dieser Zeit große Strecken zurückgelegt, jedoch keine einzige Eintragung im Bundeszentral- oder Verkehrszentralregister gehabt habe. Daß der Kläger eine den Verhältnissen nicht angepaßte, überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, sei deshalb auf die "infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses ... gesteigerte Risikobereitschaft" und auf die ebenfalls dadurch hervorgerufene "verminderte Aufmerksamkeit" zurückzuführen.

10

2.

Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille, durch Rechtsfehler beeinflußt ist.

11

a)

Die Frage, auf welche Art eine Blutalkoholkonzentration festzustellen ist, welche Anforderungen insoweit an die Überzeugungsbildung des Richters zu stellen sind und welche Folgerungen aus einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auf die Fahrtüchtigkeit der untersuchten Person gezogen werden können, wird von der Rechtsprechung seit jeher als eine revisible Rechtsfrage behandelt (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53];  10, 265;  13, 83;  19, 243;  21, 157;  BGHZ 66, 88; Urteil vom 7.1.1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; vom 5. April 1962 - II ZR 133/60 - VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]; vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56 - VersR 1957, 509). Die Revision beanstandet mit Recht, daß der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige und das Berufungsgericht selbst die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluß an Äußerungen des Bundesgesundheitsamts und anderer bedeutender Vertreter des Fachs aufgestellten Grundsätze nicht beachtet haben.

12

b)

Die Blutalkoholkonzentration ist nach Maßgabe des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (herausgegeben von den Bundesministern der Justiz und des Verkehrs, bearbeitet von Lundt und Jahn Bad Godesberg 1966) festzustellen (BGHSt 21, 157, 159). Danach sind fünf Einzelanalysen zugrunde zu legen, die nach zwei von einander unabhängigen Untersuchungsverfahren gewonnen wurden. Das Gutachten hatte dafür drei Proben nach dein Verfahren von Widmark und zwei Proben nach der ADH-Methode vorgesehen, es jedoch nicht ausgeschlossen, daß statt dieser beiden damals gebräuchlichen Untersuchungsmethoden andere Untersuchungsverfahren verwandt werden können, wenn die wissenschaftliche Nachprüfung keine Bedenken in Bezug auf Genauigkeit, Reproduzierbarkeit und Spezifizität ergeben habe. Heute ist anerkannt, daß anstelle der drei Untersuchungen nach dem Widmark-Verfahren zwei gaschromatografische Untersuchungen vorgenommen werden können (BayObLGSt 1976, 14; OLG Köln Blutalkohol 1976, 435; OLG Hamburg Blutalkohol 1976, 230 und 231). Weil bei Messungen im Bereich der Naturwissenschaft absolute Genauigkeit, d.h. völlige Obereinstimmung des Meßergebnisses mit der wirklich gegebenen Größe, selbst unter günstigsten Voraussetzungen nicht erreichbar ist, kann, - jedenfalls bei dem jetzigen Erkenntnisstand - bei Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke grundsätzlich auf zwei voneinander verschiedene Untersuchungsverfahren nicht verzichtet werden, um Fehlermöglichkeiten in ihren Auswirkungen auszugleichen (BayObLGSt 1982, 34 = NJW 1982, 2131).

13

Das Berufungsgericht meint nun allerdings, die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts habe einen anderen Sachverhalt, nämlich einen Verstoß gegen § 24 a StVG betroffen und sei deshalb weder vom Ansatz noch vom Ergebnis her auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar (BU S. 10 unten, S. 11 oben). Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet. Es geht hier nicht um die rechtlichen Folgerungen, die aus dem Alkoholisierungsgrad zu ziehen sind, sondern allein um die Genauigkeit der Bestimmung. Die Zuverlässigkeit einer BAK-Ermittlung hängt aber nicht davon ab, ob sie für strafprozessuale oder zivilprozessuale Zwecke vorgenommen worden ist.

14

c)

Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß die ADH-Methode wissenschaftlich anerkannt sei. An der Tauglichkeit dieser Methode zur Blutalkoholbestimmung bestehen keine Zweifel; solche sind auch weder vom Bundesgerichtshof noch vom Bayerischen Obersten Landesgericht (a.a.O.) geäußert worden. Hier geht es um eine andere Frage, nämlich um die, inwieweit mit dieser Methode ein zuverlässiger BKA-Wert festgestellt werden kann. Dazu sind, wie oben ausgeführt, mehrere Kontrolluntersuchungen erforderlich, von denen einige nach einer anderen Methode ausgeführt werden müssen.

15

d)

Das Berufungsgericht entnimmt aus den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, daß sich innerhalb von zehn Jahren bei Analysen des Landesuntersuchungsamts in Regensburg keine Anhaltspunkte für Fehler ergeben hätten. Diese Feststellung ist schon wegen ihrer mangelnden Präzision unverwertbar. Wenn sie dahin zu verstehen sein sollte, daß beim Untersuchungsamt R. die Einzelanalysen einer Blutprobe stets dieselbe Blutalkoholkonzentration ergeben hätten, so wäre dies eine Aussage, die mit den Erkenntnissen der Naturwissenschaft und der forensischen Erfahrung schlechthin unvereinbar wäre. (Auch im vorliegenden Fall wichen die beiden Einzelanalysen voneinander ab.) Sollte dagegen der Sachverständige gemeint haben, es seien keine erheblichen Abweichungen zwischen den Einzelanalysen festgestellt worden, so käme es entscheidend auf die Größe dieser Abweichungen und auf deren statistische Auswertung an; hierzu hat sich jedoch der Sachverständige nicht geäußert, und auch das Berufungsurteil enthält darüber keine Feststellungen.

16

e)

In der medizinischen Wissenschaft und in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung nur dann verwertet werden darf, wenn die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert nicht mehr als 10 % des Mittelwertes, bei einem Mittelwert unter 1,0 Promille nicht mehr als 0,1 Promille beträgt (BayObLG a.a.O. m.w.N.). Wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausführt, würde diese zusätzliche Kontrollfunktion ausgeschaltet werden, wenn man die Vornahme von nur zwei Einzelanalysen, die noch dazu beide nach derselben Methode durchgeführt wurden, als ausreichende Grundlage der Blutalkoholbestimmung ansehen würde. Denn es kann keineswegs von vornherein davon ausgegangen werden, daß die an sich gebotenen weiteren Einzelanalysen dann, wenn sie vorgenommen worden wären, sich im Rahmen der zulässigen Streubreite gehalten hätten. Ebensowenig läßt sich von vornherein ausschließen, daß in einem solchen Fall gerade die beiden wirklich durchgeführten Einzelanalysen fehlerhaft gewesen wären.

17

Ob die Analysen aus diesem Grunde schlechthin unverwertbar sind (vgl. zu dieser umstrittenen Frage Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl. Rdn. 67) braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch diejenigen, die diese Frage verneinen, halten jedenfalls einen höheren Sicherheitsabschlag für erforderlich (Hentschel/Born, a.a.O.), und zwar in einer solchen Höhe, daß sich bei Analysenergebnissen in der hier vorliegenden Größenordnung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille nicht mehr feststellen läßt (Hentschel/Born, a.a.O. Rdn. 67 bei Fn. 191; BayObLGStr 1976, 14). Bei einer unter 0,8 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration kann jedoch von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Nr. 4 AUB nicht mehr ausgegangen werden.

18

II.

Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Daß der Versicherungsfall eingetreten ist, ist unstreitig. Auch über die Berechnung der Versicherungsleistungen sind sich die Parteien einig. Soweit der Kläger seinen Anspruch noch nicht beziffert hat, besteht aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen ein Feststellungsinteresse.

19

Der Klage ist daher stattzugeben.

Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg