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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1991, Az.: XII ZR 230/90

Klage auf Auskunft über die Einkommensverhältisse des Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1991
Aktenzeichen
XII ZR 230/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 30.10.1990

Fundstelle

  • FuR 1991, 298 (red. Leitsatz mit Anm.)

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die am 2. April 1969 geborene Klägerin ist eheliche Tochter des Beklagten; dieser zahlt ihr derzeit Unterhalt in Höhe von monatlich 780,00 DM. Da sie höheren Unterhalt geltend machen will, hat sie Klage auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten erhoben.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat wie folgt erkannt:

3

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Einkommen in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis zum 31. Januar 1990 und diese Auskunft in üblicher Weise, insbesondere durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen, zu belegen.

4

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens auf 500,00 DM festgesetzt und die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 700,00 DM nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich bei einem Rechtsmittel des zur Auskunft Verurteilten der Beschwerdewert nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses, die das Gericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, kommt es hauptsächlich auf den Aufwand von Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dessen Bewertung unterliegt nur beschränkter Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, auch des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 28. Januar 1987 - I ZR 137/86 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 6 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731).

7

2.

Seine Beurteilung, daß die Erteilung der vom Beklagten nach dem amtsgerichtlichen Urteil geschuldeten Auskunft keinen höheren Aufwand verursacht als 500,00 DM, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Seine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit könne der Beklagte durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen belegen. Soweit er Einkünfte aus Grundvermögen erzielt habe, habe er die Möglichkeit, eventuelle Mieteinnahmen unter Darlegung der damit verbundenen Kosten und unter Vorlage der entsprechenden Belege mitzuteilen. Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten seien insoweit nur eingeschränkt von Interesse, da es um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen gehe. Soweit Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit als beratender Ingenieur in Betracht kämen, sei nicht ersichtlich, daß diese Tätigkeit einen derartigen Umfang gehabt habe, daß die erforderlichen Angaben darüber nicht ohne besondere Schwierigkeiten zusammengestellt werden könnten. Die Werte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1989 könnten der bereits vorliegenden Steuererklärung für das Jahr 1989 entnommen werden. Die Einkünfte des Monats Januar 1990 könnten notfalls aufgrund der bisherigen Entwicklung geschätzt werden. Der Beklagte müsse die sich auf sein Einkommen beziehenden Unterlagen ohnehin zusammenstellen, um sie seinem Steuerberater zuzuleiten. Für die Erteilung der Auskunft sei die Zuziehung eines Steuerberaters nicht notwendig; sie würde auch keine höheren Kosten als 500,00 DM verursachen. In dem vom Beklagten vorgelegten Kostenvoranschlag über 1.497,28 DM sei eine Einkommensübersicht auch für das gesamte Jahr 1990 zugrunde gelegt, was über den Umfang der von dem Beklagten geschuldeten Auskunft weit hinausgehe.

8

3.

Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Beklagte aufgrund seiner Führungsposition bei einer Fluggesellschaft überdurchschnittlich beruflich belastet sei, weshalb er nicht über die erforderliche Zeit verfüge, um insbesondere geeignete Unterlagen und Belege zusammenzustellen. Wegen der unbestimmten Verurteilung zur Vorlage von Belegen sei die Hinzuziehung eines Steuerberaters auch notwendig, um die in Betracht kommenden Unterlagen zu sichten und auf ihre Eignung zu überprüfen. Ferner werde der Beklagte mit seiner Ehefrau steuerlich zusammen veranlagt; diese sei nicht damit einverstanden, daß ihre Einkünfte gegenüber der Klägerin offengelegt würden. Ein Steuerberater müsse deswegen zugezogen werden, um die gerade auf den Beklagten entfallenden Einkünfte und seine steuerlichen Belastungen zu ermitteln. Insoweit angebotenen Beweis durch Zeugnis der Ehefrau und des Steuerberaters habe das Berufungsgericht nicht erhoben.

9

Dieses Vorbringen vermag den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden. Die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ist persönlicher Natur, so daß die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden könnten, wenn der Beklagte selbst nicht in der Lage wäre, die Auskunft in sachgerechter Weise zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO S. 732). Da er in führender Stellung tätig ist und Nebeneinkünfte als beratender Ingenieur erzielt, besitzt er zweifelsfrei die erforderliche Geschäftsgewandtheit, um anhand der bereits vorliegenden Steuererklärung für das Jahr 1989 die erforderlichen Angaben über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1989 zusammenzustellen und sein Einkommen für den Monat Januar 1990 zu ermitteln. Daß dabei Geheimhaltungsinteressen seiner Ehefrau berührt werden, ist nicht ersichtlich; falls er - was er nicht muß - die Steuererklärung vorlegen wollte, könnte er die seine Ehefrau betreffenden Beträge unkenntlich machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - NJW 1983, 1454, 1455). Eine genaue Berechnung seines Nettoeinkommens unter steuerlichen Gesichtspunkten ist ihm nicht abverlangt, sondern eine Auskunft über sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Die Revision versucht auch vergeblich, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Steuerberaters daraus herzuleiten, daß anders die erforderlichen Belege nicht gesichtet und auf ihre Geeignetheit hin überprüft werden könnten. Hinsichtlich des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit ist bereits im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils auf die Vorlage der Gehaltsabrechnungen hingewiesen. Die Revision macht nicht geltend, daß diese nicht möglich sei. Im übrigen wird dem Beklagten durch die Formulierung "in üblicher Weise belegen" eher freie Hand bei der Auswahl belassen, ohne daß deswegen hinsichtlich der Eignung von Belegen ernsthafte Zweifel auftauchen könnten. Auch in Anbetracht des verhältnismäßig begrenzten Zeitraums, für den Auskunft zu erteilen ist, kann nicht angenommen werden, daß sich der Beklagte sachkundigen Rats bedienen muß. Glaubhaftmachungsmittel sind im übrigen gemäß § 294 Abs. 2 ZPO nicht Zeugen, deren Einvernahme nur in einem besonderen Termin erfolgen kann. Da der Beklagte die von ihm angebotenen Zeugen in der Berufungsverhandlung nicht gestellt hat, brauchte sie das Berufungsgericht schon deswegen nicht zu vernehmen. Insgesamt vermag die Revision Ermessens- oder Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Es muß daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht verbleiben; demzufolge ist die Berufung des Beklagten zu Recht mangels Erreichens der erforderlichen Berufungssumme verworfen worden.