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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1966, Az.: III ZR 26/65

Annahme eines Endurteils bei einem eine prozesshindernde Einrede verwerfenden Urteils ; Anwendbarkeit des § 512 a Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1966
Aktenzeichen
III ZR 26/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.11.1964

Fundstelle

  • DB 1966, 1516 (Volltext)

Prozessführer

Ingenieur Rudolf B., D., B. Straße ...

Prozessgegner

Fabrikbesitzer Paul F. in Firma M.-Apparatebau Kommanditgesellschaft D., R.str. ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat nach vorangegangenem Mahnverfahren den Beklagten vor dem Landgericht Ansbach auf Rückzahlung eines Darlehens von 7.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, das er dem Beklagten gegeben haben will. Der Beklagte machte vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend, er habe seinen Wohnsitz von D. (Landgericht Ansbach) nach H. verlegt, daher sei des Landgericht Ansbach örtlich unzuständig. Das Landgericht ordnete abgesonderte Verhandlung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit an und verwarf sodann die Einrede durch Zwischenurteil. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg als unzulässig verworfen. Der Beklagte beantragte nunmehr mit der Revision, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, zumindest die Sache an das Berufungsgericht, hilfsweise an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen. Der Kläger bittet um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

2

Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, der Rechtsstreit sei mit Rücksicht darauf unterbrochen, daß nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Vermögen der Firma M. - Apparatebau Kommanditgesellschaft, deren persönlicher Gesellschafter der Kläger ist, das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hatte ursprünglich vor dem Landgericht ausdrücklich behauptet (vgl. Schriftsatz vom 18. Juni 1964), er und nicht die Kommanditgesellschaft sei Gläubiger der Klageforderung. Dagegen hat sich der Beklagte, der zunächst nicht zur Hauptsache verhandelte, auch anfänglich nicht gewendet, auch nicht vor dem Berufungsgericht in der Verhandlung vom 16. November 1964, auf Grund deren das die Berufung des Beklagten verwerfende Urteil erging. Erst nach Erlaß dieses Urteils hat der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 25. Juni 1965) vor dem Landgericht vorgetragen, der Klagenspruch stehe der Kommanditgesellschaft zu. Auf Grund der Behauptung des Klägers ist für das gegenwärtige Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klageforderung dem Kläger zusteht. Das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters wird aber von dem Konkurs, der über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet wird, nicht ergriffen. Infolgedessen ist das vorliegende Revisionsverfahren von dem Konkurs der Gesellschaft nicht betroffen.

3

Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig. Das wird aus Zweckmäßigkeitsgründen und um Wiederholungen zu vermeiden, erst im Anschluß an die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung näher ausgeführt worden.

4

Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er mit der Revision sich gegen die Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung wendet. Das ergibt sich aus folgendem:

5

Nach § 275 Abs. 2 ZPO ist ein Urteil, durch das eine prozeßhindernde Einrede (§ 274, Abs. 1 und 2 ZPO) verworfen wird, in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Damit ist Raum nicht nur für die Anwendung des § 511 ZPO, wonach die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet, sondern in gleicher Weise auch für die Heranziehung der Bestimmung des § 512 a ZPO, nach der die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Der Hinweis der Revision, der Gesetzgeber hätte es in § 275 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck bringen müssen, wenn er das Zwischenurteil über die örtliche Zuständigkeit der Anfechtung im Berufungswege hätte entziehen wollen, verfängt nicht. Er könnte allenfalls dann bedeutsam werden, wenn § 275 Abs. 2 ZPO sich nur auf ein die prozeßhindernde Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil bezöge; das ist nicht der Fall. Ebenso geht die Erwägung der Revision fehl, § 512 a ZPO gelte nur bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, im vorliegenden Fall liege nur ein Zwischenverfahren über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vor. Denn dieses Zwischenverfahren fand im Rahmen einer Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch statt. Nach dem Wortlaut des § 512 a ZPO kann die Berufung nicht auf eine zu Unrecht erfolgte Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht gestützt werden, gleichviel, ob das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit in einem zur Hauptsache ergehenden Endurteil oder, wie hier, in einen ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit befindenden Urteil bejaht hat. Es besteht, anders als die Revision annimmt, keine innere Rechtfertigung dafür, die Anwendung der Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen das Gericht der ersten Instanz eine Sachentscheidung erlassen hat. Denn der Sinn und Zweck des § 512 a ZPO ist ebenso wie der der korrespondierenden Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO nicht allein, es zu verhindern, daß die Sacharbeit der Vorinstanz aus einem formellen Grunde hinfällig wird - was auch bei einen ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit entscheidenden Urteil dann von Bedeutung würde, wenn das Gericht, die Anfechtbarkeit seines Urteils unterstellt, gemäß § 275 Abs. 2 ZPO die Verhandlung zur Hauptsache angeordnet und durchgeführt hätte -, sondern geht darüber hinaus und namentlich dahin, die Rechtsmittelgerichte von angesichts der anzunehmenden Gleichwertigkeit gleichartiger Gerichte minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die Örtliche Zuständigkeit zu entlasten und die Zuständigkeitsfrage einer tunlichst raschen Erledigung zuzuführen (BGH Beschlüsse vom 18. November 1952 I ZR 218/52 = NJW 1953, 222 mit weiteren Nachweisen und vom 14. Juni 1965 GSZ 1/65 = BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]). Da diese Erwägung auch zutrifft, wenn das Erstgericht, wie hier, lediglich in einem Zwischenurteil seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist auch auf den gegenwärtigen Fall die Vorschrift des § 512 a ZPO anzuwenden.

6

Nach der vom Reichsgericht begründeten, vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone und vom Bundesgerichtshof fortgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu den bereits erwähnten Beschluß vom 18. November 1952 I ZR 218/52) ist ein Rechtsmittel, das gegen eine lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung eingelegt wird, nicht zulässig. An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der Meinung der Revision, das Rechtsmittel müsse in einem solchen Falle als unbegründet zurückgewiesen werden, fest. Die Revision hat für Ihre Ansicht keine neuen durchschlagenden Gesichtspunkte aufgezeigt.

7

Die Berufung des Beklagten ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus ist aber nicht, wie der Revisionsgegner will, die Revision des Beklagten ebenfalls als unzulässig anzusehen.

8

Freilich kann in den Fällen, in denen gemäß § 512 a ZPO eine Berufung nicht wegen unzulässiger Bejahung der Zuständigkeitsfrage eingelegt werden darf, auch die Revision nicht auf Gründe gestützt werden, auf die bereite die Berufung nicht gestützt werden kann. Dabei geht es aber darum, daß der Rechtsmittelkläger nicht geltend machen kann, das angefochtene Urteil habe die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Hier aber beanstandet der Revisionskläger, daß das Berufungsgericht seine Berufung als unzulässig verworfen habe, weil die von der Berufung erbetene Überprüfung der Zuständigkeitsfrage nicht statthaft sei. Der Streitpunkt ist nicht die Annahme der örtlichen Zuständigkeit, sondern die der Unzulässigkeit der Berufung (§ 547 ZPO). Uni diese Zulässigkeit der Berufung kämpft der Revisionskläger, indem er geltend macht, die Bestimmung des § 512 a ZPO schließe die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nicht aus, die lediglich die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zum Inhalt haben. Es besteht auch keine prozessuale Notwendigkeit, ungeachtet der verschieden gelagerten Streitpunkte etwa die Bestimmung des § 549 Abs. 2 ZPO, die neben § 512 a ZPO selbständige Bedeutung nur dann hat, wenn das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, das Oberlandesgericht diese (der Gesetzestext spricht nicht ganz genau von "seiner" örtlichen Zuständigkeit) aber bejaht hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten könne die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts auf Grund eigener Prüfung der Zuständigkeit oder wegen der - es bindenden - Entscheidung des Landgerichts zu Unrecht angenommen habe. Vielmehr hat es dabei sein Bewenden, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist, nachdem sich ihr Anliegen, die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht ohne Prüfung der Zuständigkeit als zu Unrecht erfolgt erklärt zu sehen, als unbegründet erwiesen hat. Diese Ansicht stimmt mit der vom Reichsgericht für einen Parallelfall in RGZ 110, 56, 59 vertretenen, freilich dort nicht näher begründeten Auffassung überein. Gegenteiliges läßt sich aus den von der Revisionserwiderung genannten Belegstellen nicht herleiten.

9

Mit der Zurückweisung der Revision ist zugleich nach § 97 ZPO der Beklagte mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Keßler
Dr. Reinhardt