Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1984, Az.: III ZR 142/82
Anspruch auf Beseitigung oder Verfüllung eines durch das Deutsche Reich zum Schutz der Zivilbevölkerung errichteten Luftschutzstollens sowie auf Zahlung verauslagter Vermessungskosten; Erforderlichkeit der Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit; Rechtsverbindlichkeit eines die Wohnbebauung zulassenden Bebauungsplans nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen eines zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplanes im vorliegenden Rechtsstreits aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 142/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.04.1982
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG
- § 561 Abs. 1 ZPO
Prozessführer
Verwaltungsgesellschaft Ernst B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die B. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Egon B., H. Straße 60-64, B.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Münster, A.-H.-Straße 50, Münster,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und
Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines etwa 9 ha großen Grundstücks in Bottrop, auf dem sie früher eine Ziegelei betrieb.
In den Jahren 1942/43 errichtete das Deutsche Reich auf dem Gelände zum Schutz der Zivilbevölkerung einen Luftschutzstollen, den die beklagte Bundesrepublik Deutschland seit 1973 kontrollieren und durch Zuschütten der Eingänge auch gegen gewaltsames Betreten durch Unbefugte sichern ließ.
Die Klägerin stellte den Tonabbau auf dem Grundstück 1974 ein und füllte das Gelände - nach vorheriger Vermessung des Stollens - 1980 wieder auf. Sie plant, das Gelände zu bebauen.
Nachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, den Stollen zu verfüllen oder die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Beseitigung der Stollenanlage und Erstattung der zur Beweissicherung aufgewandten Vermessungskosten nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage (bis auf Mehrwertsteuerbeträge) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie (auch den jetzt hilfsweise gestellten Feststellungsantrag) abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Während des Revisionsverfahrens ist ein von der Stadt Bottrop als Satzung beschlossener Bebauungsplan "Ziegelei Bremer" rechtsverbindlich geworden. Der Bebauungsplan sieht eine Aufschließung des ehemaligen Ziegeleigeländes zu Wohnzwecken vor, und zwar auch im Bereich des Luftschutzstollens. In der Begründung heißt es insoweit:
"Innerhalb des Planbereiches befindet sich ein Luftschutzstollen aus dem 2. Weltkrieg, dessen Aufrechterhaltung nicht mehr erforderlich ist. Da eine Beseitigung des LS-Stollens, aufgrund der bereits durchgeführten Auffüllung des Geländes, nicht mehr möglich ist, muß durch geeignete Maßnahmen (z.B. Vergießung der Hohlräume) die Überbauung des Luftschutzstollens gewährleistet werden."
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in erster Linie verfolgten Leistungsantrag auf Beseitigung oder Verfüllung des Luftschutzstollens sowie auf Zahlung verauslagter Vermessungskosten mit der Begründung abgewiesen, es könne offenbleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachte Störung ihres Eigentums durch die Errichtung des Stollens adäquat verursacht worden sei, die Beseitigung der Störung sei jedenfalls nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Jedenfalls für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Luftschutzstollen entwidmet ist und die Klage deshalb keinen unzulässigen Angriff gegen einen (fortbestehenden) Staatshoheitsakt darstellt. Die Beklagte hat die Erfüllung der Klageansprüche auch abgelehnt (vgl. insoweit BGH Urteile vom 9. März 1960 - V ZR 189/58 - WM 1960, 461, 462; vom 19. Juni 1963 - V ZR 226/62 - BGHZ 40, 18 = WM 1963, 940; vom 29. Juni 1965 - V ZR 261/62 - WM 1965, 977, 978; vom 17. Mai 1968 - V ZR 1/65 - WM 1968, 887; vom 24. November 1972 - V ZR 191/70 = WM 1973, 846, 847).
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der auf § 1004 BGB gestützte Antrag nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nur begründet ist, "wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist".
a)
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer solchen unmittelbaren Gefährdung verneint, weil infolge der seit 1973 durch die Beklagte veranlaßten Sicherungsmaßnahmen bei der augenblicklichen Nutzung des Geländes irgendwelche Gefahren für die Klägerin oder andere Personen nicht zu befürchten seien und aus der von der Klägerin beabsichtigten Bebauung des Geländes in Ermangelung eines gültigen Bebauungsplanes und angesichts des Umstandes, daß die Klägerin konkrete Vorstellungen über eine zukünftige Bebauung des Geländes noch nicht entwickelt habe, eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht hergeleitet werden könne.
b)
Ob die Angriffe durchgreifen, die die Revision gegen diese überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, kann auf sich beruhen. Die Revision hat jedenfalls im Ergebnis deshalb Erfolg, weil nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für das streitige ehemalige Ziegeleigelände ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, der auch im Bereich des Luftschutzstollens eine Wohnbebauung vorsieht. Dieser Umstand ist zugunsten der Klägerin auch in der Revisionsinstanz zu beachten.
Soweit dabei eine Änderung der Rechtslage in Frage steht, weil nach § 10 BBauG die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschließt, folgt dies bereits daraus, daß das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, auch wenn das Berufungsgericht - wie hier - diese Rechtslage bei seinem Urteil noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsurteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 72/80 = LM VwGO § 47 Nr. 2 = WM 1982, 299, 300).
Dies gilt aber auch insoweit, als es nicht um eine Änderung der Rechtslage, sondern um die tatsächlichen Auswirkungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans geht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß § 561 Abs. 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen ist, daß in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden können, wenn das Revisionsgericht dadurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80 = LM KO § 3 Nr. 2 = WM 1981, 678, 679; Senatsurteil BGHZ 85, 288, 290; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 561 Anm. 2, 3 E; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 561 Anm. 4 e; Zöller ZPO 13.Aufl. § 561 Anm. I; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 561 Anm. II 2 g). So liegt es hier. Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit erfordern es ausnahmsweise, daß auch die tatsächlichen Auswirkungen des inzwischen erlassenen Bebauungsplanes im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt werden. Entgegenstehende schützenswerte Belange der Beklagten sind nicht erkennbar. Bei einer Nichtberücksichtigung des neuen Umstandes, auf dessen Fehlen das Berufungsgericht stark abgestellt hat, ist ein neuer Prozeß zwischen den Parteien vielmehr vorhersehbar.
c)
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es das Vorliegen des inzwischen erlassenen Bebauungsplanes hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
Durch den Erlaß des Bebauungsplans ist der Würdigung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen worden. Die rechtliche Qualität des Grundstücks der Klägerin, an die das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG angeknüpft hat, hat sich geändert (vgl. § 30 BBauG). Der Bebauungsplan sieht eine Wohnbebauung auch im Bereich des Luftschutzstollens vor. In der Begründung des Bebauungsplanes werden Maßnahmen, die eine Überbauung des Stollens gewährleisten, ausdrücklich verlangt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sind bauliche Anlagen so zu errichten, daß Leben oder Gesundheit nicht gefährdet werden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist. Nach § 27 Abs. 1 BauO NW sind bauliche Anlagen so zu gründen, daß ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes nicht beeinträchtigt wird.
Da für die Entscheidung der Frage, ob die Beseitigung der ursprünglich dem Deutschen Reich und jetzt der Beklagten zuzurechnenden Einwirkung auf das Eigentum der Klägerin zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG erforderlich ist, noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.
Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bejaht, bedarf der Entscheidung, ob der Anspruch der Klägerin durch eine fehlende adäquate Verursachung ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob das streitige Gelände zur Zeit der Errichtung des Stollens im Jahre 1942/43 oder im Zeitpunkt der Entwidmung, den das Landgericht für 1974 angenommen hat, Bauerwartungsland war. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Beseitigungsverlangens. Der von der Klägerin wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums geltend gemachte Anspruch aus § 1004 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Erfüllung des Anspruchs wegen der einschränkenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG möglicherweise früher nicht verlangt werden konnte.
II.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Luftschutzstollen (für den Fall der Bebauung) zu beseitigen oder zu verfüllen sowie die verauslagten Vermessungskosten zu zahlen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Ob die dagegen von der Revision gerichteten (vorsorglichen) Angriffe durchgreifen, bedarf nicht der Entscheidung (vgl. dazu BGH Urteil vom 26. Februar 1965 - V ZR 114/62 = WM 1965, 647, 649), da zunächst über den in erster Linie von der Klägerin verfolgten Leistungsantrag zu befinden ist.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp