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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1981, Az.: VIII ZR 45/80

Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz); Erfüllung des Anspruchs durch den Konkursverwalter; Lieferung und Zahlung der Ware vor dem Eintritt des Konkursfalles; Berücksichtigung der Aufhebung des Konkursverfahrens in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 45/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.12.1979
LG Hildesheim

Fundstelle

  • MDR 1981, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Walter S. in Firma Walter S. Handelsvertretungen, K. straße ... in B.

Prozessgegner

Kaufmann Wilhelm M., E. weg ... in G.

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG ist nach Konkurseröffnung auch dann vom Konkursverwalter zu erfüllen, wenn die Lieferung oder die Leistung vor Konkurseröffnung erfolgt war.

Eine nach der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Aufhebung des Konkursverfahrens ist in der Revisionsinstanz insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Prozeßführungsbefugnis des beklagten Gemeinschuldners erheblich ist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1981
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 30. Dezember 1968 einen Vertrag, in dem der Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger 40 Gaststätteneinrichtungen zum Gesamtpreis von 5 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu liefern. Nach der Behauptung des Klägers änderten die Parteien im Jahre 1974 diesen Vertrag dahin, daß der Beklagte anstelle des noch nicht abgewickelten Teiles der Vereinbarung in Höhe von rd. 4 Mio. DM die Einrichtung des "B." in B. liefere; der dafür vereinbarte Preis sei am 27. Juni 1974 an den Beklagten bezahlt worden. Über dessen Vermögen wurde am 13. November 1974 das Konkursverfahren eröffnet.

2

Mit der am 2. Dezember 1978 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Rechnung in Höhe von 4.112.135,97 DM einschließlich gesondert auszuweisender Mehrwertsteuer in Höhe von 407.508,97 DM für die Einrichtung des B. zu erteilen. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.

3

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte einen Anspruch auf Rechnungserteilung allenfalls gegen den Konkursverwalter habe.

4

Nach Erlaß des Berufungsurteils wurde mit Beschluß vom 7. Mai 1980 das Konkursverfahren aufgehoben, die Forderung gegen das zuständige Finanzamt aus der abschließenden Mehrwertsteuer-Erklärung aber dem Konkursverwalter zum weiteren Einzug übertragen.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem Antrag.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage wegen des schwebenden Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten als unzulässig angesehen, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Rechnung eine Konkursforderung sei und weil daher dem Beklagten die Prozeßführungsbefugnis fehle.

7

Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.

8

1.

a)

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Beklagte die Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche, die sich gegen sein Vermögen richten, verloren; auch die Verteidigung gegenüber geltend gemachten Vermögensansprüchen gehört zur Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners (§ 6 KO) und damit zu den Aufgaben des Konkursverwalters.

9

b)

Der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung über die erbrachten Leistungen mit gesonderter Ausweisung der Mehrwertsteuer, der sich aus § 14 Abs. 1 UStG 1967 ergibt, ist eine Konkursforderung nach § 3 KO. Er richtet sich nicht gegen die Person des Gemeinschuldners, sondern gegen sein Vermögen; denn seine Erfüllung hat unmittelbare wirtschaftliche Folgen für das der Konkursverwaltung unterliegende Vermögen. Dieses wird spätestens mit Ausstellung der verlangten Rechnung in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages steuerlich belastet, und zwar selbst dann, wenn der Beklagte die in der Rechnung ausgewiesene Leistung nicht erbracht haben sollte (§ 14 Abs. 3 UStG 1967).

10

c)

Demgegenüber zieht die Revision zu Unrecht die Rechtslage bei Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen zum Vergleiche heran. Ob derartige Forderungen sich gegen den Gemeinschuldner oder gegen den Konkursverwalter richten (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1967 = BGHZ 49, 11; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 3 Rdn. 25; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 3 Rdn. 21; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 13. Aufl. § 3 Anm. 2 e), bedarf hier keiner Erörterung. Keinesfalls kann ihnen der Anspruch auf Rechnungserteilung gem. § 14 Abs. 1 UStG gleichgestellt werden. Die Erfüllung dieses Anspruchs hätte nämlich, wie dargelegt wurde, unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkungen auf das der Konkursverwaltung unterliegende Vermögen.

11

2.

Die Revision meint auch zu Unrecht, der Konkursverwalter sei zur Erfüllung des Klageanspruchs nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, weil die Lieferung, über die eine Erteilung der Rechnung begehrt werde, vor Konkurseröffnung erfolgt sei. Denn zu den Aufgaben des Konkursverwalters gehört es auch, Unterlagen über Vorgänge vor Konkurseröffnung zu sichten, um die für die Verwaltung der Masse notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen. In diesem Rahmen ist der Gemeinschuldner zur Auskunft verpflichtet (§ 100 KO). Demgemäß hat der erkennende Senat eine Auskunftspflicht des Konkursverwalters über Vorgänge, die einen gegen die Masse gerichteten Anspruch betreffen, bejaht, auch wenn diese sich vor Konkurseröffnung ereigneten (Senatsurteil vom 30. Oktober 1967, aaO).

12

II.

Die Revision hat jedoch im Ergebnis deshalb Erfolg, weil die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des Konkursverfahrens zugunsten des Klägers in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

13

1.

a)

Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist § 561 Abs. 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß neue, für die Prozeßführungsbefugnis des Klägers erhebliche Umstände dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, wenn das Revisionsgericht hierdurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteile vom 19. Juni 1958 = BGHZ 28, 13; vom 14. Dezember 1959 = BGHZ 31, 279, 283; vom 17. Dezember 1968 = BGHZ 53, 128, 130; vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 = WM 1975, 134 = NJW 1975, 442 [BGH 02.12.1974 - II ZR 132/73]; vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 = NJW 1979, 105 und vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 = MDR 1980, 925).

14

b)

In der Entscheidung vom 19. Juni 1958 (BGHZ 28, 13) hat der VII. Zivilsenat die nach Einlegung der Revision erfolgte Aufhebung des Konkursverfahrens berücksichtigt, soweit sie für die Prozeßführungsbefugnis des klagenden früheren Gemeinschuldners von Bedeutung war.

15

c)

In dem Urteil vom 2. Dezember 1974 (WM 1975, 134 = NJW 1975, 442 [BGH 02.12.1974 - II ZR 132/73]) hat der II. Zivilsenat sogar materiell-rechtliche Auswirkungen der nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beklagten zugunsten des Klägers in der Revisionsinstanz beachtet.

16

2.

a)

Dann sind aber unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Prozeßführung des Klägers neue Umstände auch hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des beklagten Gemeinschuldners in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Die nach Abschluß des Berufungsverfahrens erfolgte Aufhebung des Konkursverfahrens ist daher hier zu beachten.

17

b)

Der Senat wird dadurch nicht mit der Würdigung von Tatsachen belastet, weil die Aufhebung des Konkursverfahrens unstreitig ist. Zudem handelt es sich bei der Prozeßführungsbefugnis des Beklagten um eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage, die ohnehin in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 = BGHZ 31, 279, 281; Matern, JZ 1963, 650).

18

c)

Schützenswerte Belange des Beklagten stehen der Berücksichtigung der Konkursaufhebung nicht entgegen. Nach Abschluß des Konkursverfahrens ist die Entscheidung, ob er die vom Kläger geforderte Rechnung ausstellen will, wieder ihm überlassen. Der Verlust einer Tatsacheninstanz erscheint hinnehmbar, denn bei Aufhebung des Konkursverfahrens während des Berufungsverfahrens wäre diese Folge gleichfalls eingetreten.

19

d)

Der in der Revisionserwiderung enthaltene Hinweis des Beklagten, die Behandlung der Umsatzsteuerfragen sei im Aufhebungsbeschluß vom 6. Mai 1980 dem Konkursverwalter vorbehalten worden, so daß der Beklagte weiterhin nicht zur Verteidigung gegen die Klage befugt sei, ist unzutreffend. Durch diesen Beschluß wurde nicht generell das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters über das Vermögen des Beklagten aufrecht erhalten. Der Vorbehalt betrifft lediglich Forderungen gegenüber dem Finanzamt, nicht aber das Verhältnis der Parteien zueinander.

20

3.

Die Revision des Klägers ist demnach begründet.

21

a)

In der Sache selbst kann der Senat nicht entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Einwendungen des Beklagten gegen den Klageanspruch, denen das Berufungsgericht zu Recht nicht nachgegangen ist, zu treffen sind. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

22

b)

Diesem war auch die Entscheidung über die Prozeßkosten, einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz, zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Obwohl der Kläger infolge eines in der Revisionsinstanz eingetretenen Umstandes obsiegt, können ihm die Kosten der Rechtsmittelverfahren nicht gemäß § 97 Abs. 2 ZPO ganz oder teilweise auferlegt werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon deshalb aus, weil während der Vorinstanzen das Konkursverfahren noch nicht aufgehoben war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1962 = BGHZ 37, 233, 247) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]. Im übrigen war - anders als in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1959 = BGHZ 31, 342, 351 - der Umstand, der das Obsiegen des Klägers in der Revisionsinstanz zur Folge gehabt hat, nämlich die Aufhebung des Konkursverfahrens, nicht dem Bereich des Klägers zuzurechnen.

Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier
Dr. Brunotte