Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1968, Az.: BVerwG VII P 8.67
Voraussetzungen für das Zustehen von Mitbestimmungsrechten ; Erforderlichkeit einer Mitbestimmung des Personalrats für die Ernennung des Kustos am Museum für Kunst und Gewerbe; Klärung des Verhältnisses zwischen wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Tätigkeit eines Kustos; Erforderlicher Antrag auf Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Angehörigen desöffentlichen Dienstes mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 8.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 13.06.1967 - AZ: Bs PH 1/67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 29, 77 - 82
- PersVertretg 1968, 136
- ZBR 1968, 121
Amtlicher Leitsatz
Ein Kustos am Museum für Kunst und Gewerbe in Hamburg ist im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vorwiegend wissenschaftlich tätig.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 13. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Bei dem Museum für Kunst und Gewerbe in Hamburg ist die Einstellung des Dr. E. als wissenschaftlicher Angestellter füröffentliche Arbeit beabsichtigt. Ferner soll der in der Abteilung "wissenschaftlicher Schau- und Studiensammlung" bereits tätige wissenschaftliche Angestellte Dr. Spielmann zum Kustos ernannt werden und die Leitung der Unterabteilung "Modernes Kunsthandwerk des späten 19. und 20. Jahrhunderts (Jugendstilepoche)" übernehmen sowie die Sonderausstellungen betreuen.
Im einzelnen werden ihm folgende Aufgaben obliegen:
- 1)
Bearbeitung und Vorschläge zur Vermehrung der Sammlungen, Forschung und Arbeit für das gesamte Fachgebiet (z.B. Abfassung und Überwachung der Herausgabe von Publikationen),Überwachung der Restaurierung und Katalogisierung der Sammlungen, Beratung, Auskunftserteilung und Schriftwechsel;
- 2)
Vorträge und Führungen, Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Kollegen und wissenschaftlichen Instituten des In- und Auslandes;
- 3)
Mitwirkung bei der Organisation von Sonderausstellungen und Bearbeitung der hierbei herauszugebenden Kataloge;
- 4)
Erteilung von wissenschaftlichen Gutachten;
- 5)
Aufstellung und Ordnung der Sammlungsstücke in den Schauräumen und in den Depots;
- 6)
Beschriftung der Sammlungsstücke nach dem Stand der Dinge;
- 7)
wissenschaftliche Bearbeitung der in seinen Arbeitsbereich fallenden Objekte im Iventar des Museums;
- 8)
genaue Kenntnis der vorhandenen Objekte;
- 9)
Führung der vorhandenen Karteien und Bildarchive;
- 10)
Kenntnis des einschlägigen Kunsthandels, insbesondere der auf dem Kunstmarkt gezahlten Preise.
Der Antragsteller beansprucht bei beiden beabsichtigten Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht, das der Beteiligte ihm mit der Begründung bestreitet, bei beiden Angestellten handele es sich um Bedienstete, die eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübten.
Der Antragsteller beantragte daraufhin im Beschlußverfahren die Feststellung, daß ihm in beiden Fällen ein Mitbestimmungsrecht zustehe, und führte noch aus, der Beteiligte habe ihn bisher in derartigen Fällen stets um seine Zustimmung gebeten.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Hamburg entsprach dem Antrag. Auf die Beschwerde des Beteiligten änderte der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, nachdem er die Direktorin des Museums, Frau Prof. M., und den wissenschaftlichen Angestellten Dr. E. zur Sache gehört hatte, den Beschluß der Fachkammer teilweise ab und stellte fest, daß nur die Einstellung des wissenschaftlichen Angestellten Dr. E. der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliege.
Den weitergehenden Antrag und die weitergehende Beschwerde wies er zurück. Zur Begründung führte er aus:
Nach den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zum Ausbau der wissenschaftlichen Einrichtungen gehöre das Museum für Kunst und Gewerbe in Hamburg zu den Stätten wissenschaftlicher Forschung. Nach diesen Empfehlungen sei das Sammeln, das die Grundlage jeder Museumsarbeit bilde, wegen des Erkennens der kulturhistorischen, künstlerischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung der Gegenstände ohne wissenschaftliche Kenntnisse und Arbeitsmethoden nicht möglich. Die Bearbeitung der eigenen Bestände, die sich in Inventaren, kritischen Karteien und Katalogen niederschlage, sei wissenschaftliche Forschung. Aus der Dienstpostenbeschreibung sowie aus der Aussage der Direktorin des Museums, Prof. Dr. L. L. M. ergebe sich, daß Dr. S. vorwiegend wissenschaftlich tätig sei. Die übrigen Aufgaben, wie die Beratung der Kunsthandwerker, die Vorbereitung der jährlichen Weihnachtsmesse, die organisatorischen Fragen des Ausstellungswesens sowie die Beratung in Bauangelegenheiten, hätten nur untergeordnete Bedeutung; das Schwergewicht seiner Tätigkeit, wie die Herausgabe von Katalogen, die Vorschläge zur Vermehrung der Sammlung, die Anordnung und der Aufbau einer Schausammlung, liege eindeutig auf wissenschaftlichem Gebiet.
Das von dem Antragsteller beantragte Sachverständigengutachten zu der Frage, ob Dr. S. überwiegend wissenschaftlich tätig sei, sei nicht einzuholen, da die Beantwortung der Frage nach dem Vorhergesagten feststehe.
Mit der vom Fachsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde des Beteiligten in vollem Umfange zurückzuweisen, die Wiederherstellung des Beschlusses der Fachkammer.
Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie macht geltend, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt und auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht übergangen.
Darüber, ob Dr. S. als Kustos eine gutachtliche Tätigkeit ausüben werde, habe ebenso Streit bestanden wie über die Frage, ob er in seiner Eigenschaft als Kustos Vorlesungen und Übungen abhalten und in welchem Umfange er an Neuerwerbungen des Museums beteiligt werde. Nicht nur diese Fragen, sondern auch das Verhältnis zwischen wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Tätigkeit hätte durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.
Das Beschwerdegericht habe auch § 72 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes - HbgPersVG - nicht richtig angewandt. Es sage in seiner Entscheidung nicht, worin es die Merkmale der vorwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit des Dr. S. sehe. Nur solche Angehörige des öffentlichen Dienstes übten eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit aus, die auf Gebieten der Wissenschaft selbstschöpferisch tätig seien. Der angefochtene Beschluß stütze sich vorwiegend auf Empfehlungen des Wissenschaftsrats. Es komme aber nicht darauf an, ob das Museum eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfüllen habe, sondern darauf, ob der einzelne Bedienstete des Museums eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Nach den Empfehlungen des Wissenschaftsrats stehe bei Museen neben der Forschungsaufgabe gleichrangig der Bildungsauftrag. Daß die Erfüllung dieses Auftrages keine wissenschaftliche Tätigkeit sei, lasse sich den Empfehlungen nicht entnehmen, daß in Museen vorwiegend wissenschaftlich gearbeitet werde. Eine entsprechende Begründung dafür, daß Dr. S. ünftig vorwiegend wissenschaftlich tätig sein werde, lasse der angefochtene Beschluß vermissen.
Der Beteiligte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er hält die von dem Antragsteller erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung für nicht begründet und macht geltend, den Empfehlungen des Wissenschaftsrats sei zu entnehmen, welche Arbeit in einem Museum geleistet werde.
Diese sei durchweg wissenschaftlich. Sie sei den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu übertragen, zu denen Dr. S. gehöre. Unter diesen Umständen sei es deshalb Sache des Antragstellers, darzutun, inwiefern ausgerechnet Dr. S. diese wissenschaftliche Tätigkeit nicht ausübe.
Wenn der Wissenschaftsrat von dem Bildungsauftrag der Museen spreche, der gleichrangig neben der Forschungsaufgabe stehe, so werde damit das Museum von der Zielsetzung her angesprochen; diese Ausführungen besagten jedoch nichts darüber, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Museums zur Hälfte mit der Bildungsarbeit beschäftigt seien.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zu entscheiden ist nur noch die Frage, ob die Ernennung des Dr. S. zum Kustos am Museum für Kunst und Gewerbe der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das ist nicht der Fall, weil Dr. S. als Kustos vorwiegend wissenschaftlich tätig sein wird (§ 72 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 [GVBl. S. 473] - HbgPersVG -). Mit Recht hat deshalb das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Ernennung entfällt.
Die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht ist unbegründet. Zwar gilt im Beschlußverfahren nach den §§ 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -, dessen Vorschriften in bezug auf das Beschlußverfahren gemäß § 76 Abs. 2 HbgPersVG im vertretungsrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, im Gegensatz zum arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 83 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Aber auch unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Gericht, wenn das Vorbringen eines Beteiligten unbestritten ist oder mit dem Vortrag der übrigen Beteiligten übereinstimmt, nur dann zu einer Beweiserhebung verpflichtet, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß dieses Vorbringen unrichtig oder unvollständig ist. Solche Anhaltspunkte bestanden nicht. Der Antragsteller hatte selbst in der Antragsschrift vorgetragen, daß zu den Aufgaben, die Dr. S. in seiner Eigenschaft als Kustos obliegen werden, auch die Erstattung von Gutachten gehöre. Das Verwaltungsgericht traf entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Beschluß auch eine dementsprechende Feststellung. Wenn der Antragsteller dann in der Beschwerdeinstanz ohne jede Angabe von Gründen bestritt, daß Dr. S. Gutachten erstatten werde, so war dadurch allein das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung einzuleiten. Im übrigen hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Tatsache, daß Dr. S. eine gutachtliche Tätigkeit ausüben werde, nicht zur Begründung dafür herangezogen, daß die Tätigkeit des Dr. S. als Kustos vorwiegend wissenschaftlich sei. Ebensowenig hat es das Beschwerdegericht bei dieser Frage darauf abgestellt, ob ein Kustos Vorlesungen oder Übungen abhalten werde. Deshalb bedurfte es auch in dieser Richtung keiner Beweiserhebung. Schließlich war auch nicht aufklärungsbedürftig, in welchem Umfange Dr. S. als Kustos an Neuerwerbungen des Museums beteiligt werde. Nach der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Dienstpostenbeschreibung wird ein Kustos b Vorschlägen zur Vermehrung der Sammlung insoweit tätig, als die zu erwerbenden Gegenstände sein Fachgebiet betreffen. Damit war auch diese Frage hinreichend geklärt.
Daß das Beschwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob ein Kustos wissenschaftlich arbeitet, ist eine Tat- und Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat. Ihre Beantwortung setzt keine besonderen sachverständigen Kenntnisse voraus. Was Wissenschaft ist, ist eine nicht nur dem Sachverständigen, sondern jedem Gebildeten zugängliche Frage.
Soweit sich das beantragte Gutachten darauf beziehen soll, ob ein Kustos überwiegend wissenschaftlich arbeitet, handelt es sich ebenfalls um eine Tat- und Rechtsfrage, die das Gericht, soweit es die tatsächliche Seite betraf, durch die Vernehmung der Direktorin des Museums, Frau Prof. M., geklärt hat. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht.
Der Antragsteller rügt in materieller Hinsicht die Verletzung des § 72 HbgPersVG. Danach bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit nur mit, wenn diese es beantragen.
Die Ernennung des Dr. S. zum Kustos am Museum für Kunst und Gewerbe unterliegt nicht schon deshalb der Mitbestimmung des Personalrats, weil der Beteiligte bislang in solchen Fällen stets die Zustimmung des Antragstellers eingeholt hat. Selbst wenn diese von dem Antragsteller behauptete Praxis bestanden hat, kann dadurch eine Änderung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht herbeigeführt worden sein. Die personalvertretungsrechtlichen Partner - Dienststelle und Personalrat - haben es nicht in der Hand, durch eine bestimmte Praxis, die von beiden Seiten gebilligt wird, die gesetzlichen Vorschriften zu ändern. Anderenfalls könnte durch Vereinbarungen die Mitbestimmung eingeengt oder erweitert werden. Das ist aber nicht zulässig. Das Personalvertretungsgesetz räumt den Partnern eine solche Gestaltungsmöglichkeit nur da ein, wo es Dienstvereinbarungen zuläßt. Das ist auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet ausgeschlossen.
Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend § 72 HbgPersVG angewandt. Ob jemand vorwiegend wissenschaftlich tätig ist, läßt sich nicht schon allein deshalb bejahen, weil er eine wissenschaftliche Vorbildung besitzt. Bestimmend kommt es vielmehr auf die auszuübende Tätigkeit an. Dabei wiederum ist es unerheblich, ob die wissenschaftliche Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird oder nicht.
Was wissenschaftliche Tätigkeit ist, hängt zunächst einmal davon ab, was als Wissenschaft anzusehen ist. Die Wissenschaft ist die Gesamtheit der Erkenntnisse auf einzelnen Wissensgebieten. Daß dieses Wissen zur Wissenschaft wird, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- a)
Ein möglichst lückenloses, geschlossenes Erfassenwollen eines bestimmten Teilbereichs der wirklichen Welt (System),
- b)
das Beobachten aller Schritte, die bei der Erfassung des Gegenstandsbereichs gemacht werden (also bei der Forschung), und das folgerichtige Aufbauen einer Erkenntnis auf die andere (Methode) und
- c)
Sicherung der systematisch und methodisch gewonnenen Erkenntnisse und das geordnete Zusammenfügen (Objektivität und Systematik).
Daraus lassen sich folgende Stufen der wissenschaftlichen Aufarbeitung und damit der wissenschaftlichen Tätigkeit bestimmen:
- a)
Darstellen und Beschreiben (Tatsachenermittlung),
- b)
Erklären (den nächstliegenden Ursache-, Wirkung oder Grundfolgezusammenhang ermitteln und ausdrücken),
- c)
Deuten (den tieferen Sinnzusammenhang aus der Sache ermitteln),
- d)
Verstehen (einen Sinn- und Ausdruckszusammenhang im Bereich der menschlichen Person, der Sprache oder Geschichte in einem Nachvollzug erreichen),
- e)
Beurteilen und Bewerten (den umfassenden Sinnzusammenhang ermitteln).
Die wissenschaftliche Tätigkeit erschöpft sich also nicht, wie der Antragsteller meint oder es jedenfalls seinem Vorbringen entnommen werden kann, in der Forschung. Sie ist zwar eine wesentliche wissenschaftliche Tätigkeit, aber nicht die ausschließliche.
Prüft man nun die Tätigkeit eines Kustoden am Museum für Kunst und Gewerbe in Hamburg darauf, ob sie als wissenschaftlich anzusprechen ist, so sind zur Beurteilung dieser Frage die Aufgaben zugrunde zu legen, die nach dem übereinstimmenden Vortrag des Antragstellers und des Beteiligten für diesen Dienstposten vorgesehen sind.
Die Bearbeitung und die Vorschläge zur Vermehrung der Sammlung, die dem Kläger in Zukunft obliegen werden, erfordert eine Tätigkeit, die wissenschaftlichen Charakter hat. Wenn die Sammlung nicht nur quantitativ vermehrt werden soll - und das ist sicherlich keine Museumsaufgabe -, so setzen sachgemäße Erwerbsvorschläge voraus, daß der Vorschlagende die zu erwerbenden Gegenstände nicht nur auf Wert und Echtheit geprüft, sondern selbst darüber hinaus ihre Bedeutung im Gesamtzusammenhang der Sammlung erkannt und bestimmt hat. Da es Aufgabe jeder Schau- und Studiensammlung ist, auf ihrem Gebiet - hier also auf dem Gebiet des modernen Kunsthandwerks des 19. und 20. Jahrhunderts (Jugendstilepoche) - ein möglichst geschlossenes Bild der Entwicklung zu geben, so setzt die sachgemäße Vermehrung der Sammlung die richtige Einordnung des Gegenstandes innerhalb der Sammlung, also eine Deutung des Gegenstands im wissenschaftlichen Sinne, wie auch eine zutreffende Beurteilung des Gegenstands im kunsthandwerklichen Sinne voraus, um die Entwicklung und den Stand des Kunsthandwerks in einer bestimmten Epoche darstellen und auch richtig erklären zu können. Diese Tätigkeit greift gleichzeitig schon in einen Aufgabenbereich über, der dem Kustoden einer solchen Sammlung ebenfalls zufällt, nämlich das Ordnen der Sammlungsstücke, ihre Beschriftung nach dem Stand der Dinge und ihre Bearbeitung im Inventar des Museums. Diese Aufgaben beschränken sich nicht auf ein bloßes Ordnen der Gegenstände in zeitlicher Hinsicht oder auf eine einfache Angabe des Gegenstands, sondern setzen ebenfalls eine wissenschaftliche Bestimmung der einzelnen Gegenstände auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse voraus. Diese Erkenntnisse beruhen auf einer Forschung, die notwendigerweise im Rahmen dieser Aufgaben betrieben werden muß. Gerade der Hinweis bei der Beschriftung der Gegenstände auf den Stand der Dinge zeigt, daß immer wieder durch neues Durchdenken der Zusammenhänge neue Deutungen und Bewertungen, schließlich auch durch den Erwerb neuer Stücke neue Erkenntnisse gewonnen werden, die das bisher Erarbeitete wieder in einem anderen Lichte erscheinen lassen und so möglicherweise zur Revidierung des bisher gewonnenen wissenschaftlichen Standpunkts führen. All das findet dann seinen Niederschlag in der Ordnung der Sammlung und ihrer Inventarisierung, die letztlich das Ergebnis dieser umfangreichen vorausgehenden wissenschaftlichen Tätigkeit ist. Deshalb spricht auch die Arbeitsplatzbeschreibung für einen Kustoden zutreffend in diesem Zusammenhang von der wissenschaftlichen Bearbeitung der Objekte einer bestimmten Sammlung. Gleichzeitig verbindet sich damit die in der Arbeitsplatzbeschreibung erwähnte Forschung, die nicht nur in Publikationen ihren Niederschlag findet, sondern gerade bei der Bestimmung und Ordnung sich abspielt, weil hier immer wieder neue Erkenntnisseüber Entwicklungen, insbesondere über bisher unbekannte Techniken des modernen Kunsthandwerks gewonnen und dadurch die Zusammenhänge dieser Kunstart in größerem Rahmen (so z.B. volkswirtschaftlich und geschichtlich) immer weiter aufgehellt werden. Das Kunsthandwerk des 19. und 20. Jahrhunderts, mit dessen Gegenständen sich Dr. S. befaßt und auch als Kustos befassen wird, ist, wie sich aus dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des Beteiligten ergibt, noch wissenschaftliches Neuland, auf dem eine Grundlagenforschung zu betreiben ist.
Mit diesen Aufgaben ist jedoch die wissenschaftliche Tätigkeit eines Kustoden am Museum für Kunst und Gewerbe für die Abteilung "Modernes Kunsthandwerk" keineswegs erschöpft. Hinzukommen nämlich noch Vorträge und die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Kollegen und wissenschaftlichen Instituten des In- und Auslandes. Vorträge sind, soweit in ihnen über neue Erkenntnisse berichtet und der bisherige wissenschaftliche Stand auf einem Gebiet dargestellt und kritisch durchleuchtet wird, eine wissenschaftliche Tätigkeit. Sie fallen, weil sie Erkenntnisse weitergeben sollen, unter den Begriff der wissenschaftlichen Lehre, die neben der Forschung eine der wesentlichen Emanationen der Wissenschaft ist. Dasselbe gilt auch für den Gedankenaustausch im Kreise von Fachleuten, der vorwiegend dem Vermitteln gewonnener Erkenntnisse und dem Empfang neuer wissenschaftlicher Anregungen dient; dadurch wird die eigene wissenschaftliche Tätigkeit oder diejenige anderer Personen befruchtet und neu belebt, sie wird kritisch betrachtet oder mit neuen Argumenten verteidigt; es handelt sich auch hier um eine wissenschaftliche Tätigkeit.
Die Führung durch die Museumsabteilung, die in besonderen Fällen Dr. S. obliegt, besteht nicht in dem bloßen Zeigen und Benennen der ausgestellten Gegenstände, sondern in der Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse und in dem Aufzeigen der dadurch ermittelten Zusammenhänge, also in ihrem Erklären und Deuten, so daß auch hier eine wissenschaftliche Leistung erbracht wird.
Nicht richtig ist es, bei der Organisation von Sonderausstellungen nur deren technische Durchführung zu sehen und diese als eine nichtwissenschaftliche Tätigkeit abzutun. Vielmehr umfaßt die Organisation einer Ausstellung auch ihre gegenständliche Zusammenstellung und eine systematische Ordnung der zu zeigenden Objekte. In jeder dieser Ausstellungen müssen die Erkenntnisse und die Zusammenhänge, die die Ausstellungsobjekte vermitteln können, sichtbar werden. Insoweit bedarf es also auch hier einer schöpferischen wissenschaftlichen Arbeit. Dasselbe gilt auch von der Bearbeitung der für die Sonderausstellungen herauszugebenden Kataloge, die mit der Zusammenstellung und Ordnung der Ausstellung Hand in Hand geht. Schließlich umfaßt der Arbeitsbereich des Kustoden auch die Erteilung wissenschaftlicher Gutachten.
Die im vorstehenden dargelegte wissenschaftliche Tätigkeit ist bei einem Kustoden innerhalb seiner Gesamttätigkeit als vorwiegend anzusehen. Vorwiegend heißt, daß die wissenschaftliche Tätigkeit des Bediensteten seine Haupttätigkeit bildet, so daß demgegenüber andere ihm zugedachte nichtwissenschaftliche Tätigkeiten nur als bloßer unbedeutender Annex erscheinen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, muß das Schwergewicht der Tätigkeit des Bediensteten auf wissenschaftlichem Gebiet liegen.
Die Frage, ob zur Bestimmung der Haupttätigkeit die zeitliche Beanspruchung des Bediensteten mit diesen Aufgaben uder - wie der Beteiligte meint - die Geprägetätigkeit (damit ist diejenige Tätigkeit gemeint, die dem Beruf das Gepräge gibt, also das Berufsbild ausmacht) maßgebend ist, muß man wohl im letzteren Sinne beantworten. Maßgebend müssen die für das Berufsbild des Kustoden charakteristischen Tätigkeiten sein. Das sind die zuvor behandelten, die, wie ihre Zusammenstellung ergibt, einen sehr weiten Arbeitsbereich umfassen. Wenn daneben noch verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben zu erledigen sind, so sind sie nur von zweitrangiger Bedeutung. Sie sind ein notwendiges, aber unwesentlich erscheinendes Annex der eigentlichen Kustodentätigkeit. Diese besteht im Forschen und Erkennen am Objekt, in dem immer neuen Durchdenken der gewonnenen Erkenntnisse und der sich daraus ergebenden Zusammenhänge. Daß Dr. S. außerdem noch eine beratende Tätigkeit für das Bauwesen innerhalb des Museums ausübt, ist auf seine Ausbildung als Architekt zurückzuführen, steht aber mit seiner Kustodentätigkeit in keinerlei Zusammenhang.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nach alledem als zutreffend.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es im Beschlußverfahren keine Parteien, sondern nur Beteiligte gibt und deshalb eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.
Reimer
Dr. Zehner
Fischer