Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1988, Az.: III ZR 209/87
Umfang der Rechtskraft von im Vorprozess ergangenen Urteilen; Abschluss eines Darlehensvertrages als Scheingeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 209/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.08.1987 - AZ: 15 U 2621/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Volksbank P. eG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard Ruf und Gerhard Pi., B. straße ..., P.
Prozessgegner
Gabriele Pie., W. Straße ..., München ...
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 1987 - 15 U 2621/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 600.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile nur den damals geltend gemachten Teilanspruch von 100.000,00 DM ergreift (BGHZ 93, 330, 334 f.; BGH Urt. v. 03.10.1980 - V ZR 125/79 = NJW 1981, 1045 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79]). Über das Bestehen des jetzt erhobenen Anspruchs von 600.000,00 DM ist daher ohne Bindung an die seinerzeit ergangenen Urteile oder die im früheren Verfahren erhobenen Beweise zu entscheiden. Wenn die Klägerin im Vorprozeß eine rechtskräftige Entscheidung über die Gültigkeit des umstrittenen Darlehensvertrages hätte erreichen wollen, so hätte sie eine entsprechende Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) erheben müssen. Entgegen der Ansicht der Revision greift auch keine über den Streitgegenstand des Vorprozesses hinausreichende "Präklusion" ein. Es kann auch offen bleiben, ob und inwieweit bei Teilklagen eine Rechtskrafterstreckung durch eine Musterprozeßvereinbarung zulässig ist. Die Revision weist jedenfalls nicht nach, daß in den Tatsacheninstanzen der Abschluß einer derartigen Vereinbarung behauptet worden ist.
2.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich die Klägerin nach den Vereinbarungen der Parteien wegen der Rückzahlung des Darlehens ausschließlich an den Zeugen Wischmann halten und eine Rückzahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgeschlossen sein sollte. Hiernach wollten die Parteien untereinander die mit einem Darlehen verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen. Daher liegt ein Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB vor (BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339; Senatsurteile vom 22.05.1978 - III ZR 128/76 = LM § 117 BGB Nr. 5 und v. 24.01.1980 - III ZR 169/78 = NJW 1980, 1572, 1573).
b)
Das Berufungsgericht verneint allerdings ein Scheingeschäft, weil die Beklagte für kurze Zeit auch gegenüber der Klägerin pro forma als Darlehensnehmerin "mit den hieraus resultierenden Verpflichtungen" behandelt werden sollte. Mit dieser Erwägung kann im Streitfall jedoch im Blick auf die sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Scheingeschäft nicht rechtsbedenkenfrei abgelehnt werden. Mit der angeführten Formulierung bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die Bankaufsichtsbehörden wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Kreditsummen nach dem Kreditwesengesetz durch eine Darlehensgewährung an Wischmann über die Person des wirklichen Kreditnehmers eine zeitlang getäuscht werden sollten. Die Parteien wollten auch, daß diese gelinge. Das bedeutet aber (trotz einiger mißverständlicher Wendungen im Berufungsurteil, vgl. auch BU 8 unten "Innenverhältnis") nicht, daß eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten begründet werden sollte. Eine solche Verpflichtung schließt nämlich das Berufungsgericht an anderer Stelle eindeutig aus. Daraus ergibt sich aber, wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts insgesamt betrachtet, im Ergebnis das Vorliegen eines Scheingeschäfts.
3.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 600.000,00 DM
Kröner
Boujong
Werp
Rinne