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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1997, Az.: VII ZR 13/96

Geltendmachung eines Architektenhonorars; Unwirksamkeit einer Pauschalvereinbarung ; Unterschreitung von Mindestsätzen eines Architektenhonorars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1997
Aktenzeichen
VII ZR 13/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.10.1995
LG Memmingen

Fundstellen

  • BauR 1997, 1062-1065 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1997, 1095-1096 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IBR 1997, 466 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • IBR 1997, 465 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 1118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 1448-1450 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 583-585 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 2181-2183 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 305-307 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R. R. S. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Roland T., S.weg ..., B.

Prozessgegner

Firma P. E. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans E., Am B., K.

Amtlicher Leitsatz

Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegen nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.

Die fehlende Aufklärung des Architekten über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn der Auftraggeber keine wirksame Vereinbarung hätte treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet.

Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer als Ingenieur nicht in die Architektenliste eingetragen ist, verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI für erbrachte Leistungen sowie die Erstattung von Nebenkosten.

2

II.

Die Klägerin erhielt im Herbst 1991 von der Beklagten mündlich den Auftrag, Planungsleistungen für eine Produktionshalle mit Verwaltungstrakt in J. zu erbringen. Im Februar 1992 vereinbarten die Parteien mündlich ein Pauschalhonorar in Höhe von 40.000 DM.

3

Die Klägerin erstellte die Genehmigungsplanung, die Baugenehmigung wurde im Juni 1992 erteilt. Im Juli 1992 informierte das Planungsbüro K. die Klägerin darüber, daß es das Objekt im Auftrag der Beklagten weiter bearbeiten werde. Die Klägerin, die diese Mitteilung als Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte auffaßte, rechnete die bisher erbrachten Leistungen und die nicht erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI ab. Das Honorar für erbrachte Leistungen, das nur noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, errechnete sie unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung in Höhe von 40.000 DM mit 154.550,79 DM.

4

III.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen.

5

Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 90.621,50 DM nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit der Mindestsatzregelung der HOAI auf das Vertragsverhältnis der Parteien mit seiner ständigen Rechtsprechung begründet, nach der die HOAI entsprechend der herrschenden Meinung im Schrifttum leistungsbezogen anzuwenden sei.

9

2.

Die Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen haben keinen Erfolg.

10

Der Senat hat inzwischen mit Urteil vom 22. Mai 1997 (VII ZR 290/95, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß die Mindest- und Höchstsätze der HOAI aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar ist, daß sie Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Auf dieses Urteil wird zur Begründung verwiesen.

11

III.

1.

Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB mit der Begründung bejaht, ein Ausnahmefall des § 4 Abs. 2 HOAI liege nicht vor:

12

Ein Ausnahmefall sei deshalb nicht gegeben, weil die Planungsleistungen der Klägerin nicht von geringem Umfang gewesen seien. Zwischen den Parteien hätten weder verwandtschaftliche noch freundschaftliche oder enge persönliche Beziehungen bestanden. Der durch die Beweisaufnahme bestätigte Vortrag der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe die schriftliche Niederlegung der Pauschalhonorarvereinbarung deshalb für unnötig gehalten, weil man sich kenne und die Abwicklung des vorangegangenen Bauvorhabens "geklappt" habe, begründe keine freundschaftlichen oder persönlichen Beziehungen. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI nicht vorliege, unterschreite die vereinbarte Pauschalsumme die Mindestsätze in unzulässiger Weise. Auf die Formunwirksamkeit und den Einwand der Beklagten nach Treu und Glauben komme es nicht mehr an.

13

2.

Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, obwohl das Berufungsgericht die Beurteilungskriterien für einen Ausnahmefall (vgl. Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, a.a.O.) nur unvollständig berücksichtigt hat.

14

a)

Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1997 (VII ZR 290/95, a.a.O.) entschieden, daß bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, daß der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheidet, daß ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne kann beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche besonderen Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen.

15

b)

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten auch nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergangen, zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten hätten sich freundschaftliche Beziehungen entwickelt, ist unzutreffend, weil das so nicht vorgetragen worden ist. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten seien im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entstanden, rechtfertigt nicht ein Unterschreiten der Mindestsätze.

16

IV.

1.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne nicht einwenden, die Klägerin verstoße mit ihrer Berufung auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung gegen Treu und Glauben.

17

2.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:

18

a)

Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 22.Mai 1997 (VII ZR 290/95, a.a.O.) ausgeführt:

19

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

20

b)

Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, daß der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens gegenüber der Klagforderung begründet ist. Ein beachtlicher, wenn auch nicht hinreichender Anhaltspunkt für ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin ist die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagte vom Abschluß einer schriftlichen Honorarvereinbarung abgehalten.

21

V.

1.

Das Berufungsgericht hat einen möglichen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Klägerin in Höhe der Klagforderung mit folgenden Erwägungen verneint:

22

Die Beklagte könne aufgrund einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die unwirksame Pauschalvereinbarung rechtswirksam vereinbart. Wenn die Klägerin dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe, daß sie nicht auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hingewiesen habe, fehle es an einem Schaden, weil die Beklagte im Falle der Aufklärung über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Honorarvereinbarung kein Honorar wirksam unterhalb der Mindestsätze hätte vereinbaren können. Außerdem wäre die Klägerin zur Aufklärung über die Voraussetzungen einer wirksamen Honorarvereinbarung nicht verpflichtet gewesen.

23

2.

Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob und unter welchen Umständen ein Architekt verpflichtet sein kann, über die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pauschalhonorarvereinbarung aufzuklären, die die Mindestsätze unterschreitet, ist nicht entscheidungserheblich. Die fehlende Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung ist allerdings erheblich für die Frage des widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin. Ein Anspruch der Beklagten würde jedenfalls voraussetzen, daß die unterbliebene Aufklärung einen Schaden verursacht hat. Die Beklagte hätte im Falle der Aufklärung über die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung nach den derzeitigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine wirksame Vereinbarung treffen können, die die Mindestsätze unterschreitet.

24

VI.

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne für die Leistungsphase 1 der Berechnung ihres Honorars lediglich die sich aus ihrer Kostenschätzung ergebenden anrechenbaren Kosten zugrunde legen, weil eine Kostenberechnung noch nicht vorliege. Die Kostenschätzung entspreche den Anforderungen der DIN 276 in der Fassung vom April 1981.

25

2.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung, und solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung zu berechnen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß zwischen den Parteien nur von einer Bausumme von ca. 4 Mio. DM die Rede gewesen sei, ist unbegründet. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die anrechenbaren Kosten auf die Summe beschränkt werden können, die von den Parteien als Beschaffenheit des Architektenvertrages (zur Vereinbarung einer Kostengrenze als Beschaffenheitsvereinbarung vgl. BGH, Urteil vom 23.Januar 1997 - VII ZR 171/95 = ZfBR 1997, 195 = BauR 1997, 494) vereinbart worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung nicht behauptet.

26

VII.

1.

Das Berufungsgericht hat das Bauvorhaben mit folgenden Erwägungen der Honorarzone III zugeordnet:

27

Nach den von den Parteien vorgelegten Plänen und Unterlagen handele es sich nicht um ein Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, sondern um eine Konstruktion, die durchschnittliche technische Ausführung und durchschnittlich normalen Ausbau erfordere. Da die Honorarzonen II und IV ausweislich der Objektlisten gemäß § 12 Nr. 2 und 4 HOAI nicht in Betracht kämen, sei allein die Zuordnung in die Honorarzone III sachgerecht. Das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zu der Frage der Einordnung des Bauvorhabens sei nicht erforderlich, weil der Senat die Zuordnung in diesem Falle aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Bausenat selbst beurteilen könne.

28

2.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie unbegründet ist.

29

VIII.

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin für sogenannte ersetzende Besondere Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 5 HOAI mit folgender Begründung ein Honorar in Höhe von 8.004,51 DM zuerkannt:

30

Mit der Beschreibung der Bauaufgabe im Rahmen der Antragsstellung für die Baugenehmigung und den Aufforderungen an verschiedene Unternehmer zur Abgabe von Angeboten über die schlüsselfertige Objektherstellung habe die Klägerin ersetzende Besondere Leistungen erbracht, die den Besonderen Leistungen der Leistungsphase 6 entsprechen würden. Die Erstellung der Baubeschreibung sei der Aufstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm vergleichbar.

31

Deshalb sei sie als ersetzende Besondere Leistung der Leistungsphase 6 zuzuordnen. Für die Berechnung des Honorars und die ersetzenden Besonderen Leistungen sei gemäß § 10 Abs. 2 HOAI der Kostenanschlag maßgeblich. Die anrechenbaren Kosten in Höhe von 5.847.984 DM würden sich aus der in dieser Höhe schlüssigen Kostenzusammenstellung der Rechnung von 4. September 1992 ergeben. Der Vortrag der Beklagten, die Kosten seien nicht substantiiert, sei nicht ausreichend, weil die Beklagte aufgrund der detaillierten Kostenfeststellung konkrete Einwände gegen Einzelpositionen habe beheben können.

32

2.

Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

33

Der Anspruch auf Honorierung der ersetzenden Besonderen Leistungen erfordert, soweit die Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, keine gesonderte Honorarvereinbarung. Die Berechnung des Honorars nach § 5 Abs. 5 HOAI hat in diesem Fall nur zur Folge, daß dem Architekten ein Anspruch auf das Honorar zusteht, das er für die Grundleistungen, die durch die Besondere Leistung ersetzt worden sind, erhalten hätte. Die Erwägungen zu dem erforderlichen Sachvortrag des Auftraggebers gegenüber der detaillierten Kostenaufstellung des Architekten entsprechen der Rechtsprechung des Senates (BGH, Urteil vom. Oktober 1991 - VII ZR 81/90 = ZfBR 1992, 66, 67 = BauR 1992, 265, 266) [BGH 24.10.1991 - VII ZR 81/90].

34

IX.

Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Lang Thode Haß Hausmann RiBGH Dr. Kuffer ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Lang