Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: VII ZR 81/90
Darlegungslast des Architekten; Bauherr; Honorar; Architektenhonorar; Bestreitung der Kosten mittels Gegenvortrag; Aufgliederung der Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 81/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1992, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1992, 191 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1992, 278 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bestreitet der Bauherr die von dem Architekten in der Honorarrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Gegenvortrag, dann obliegt es dem Architekten, seine Ansätze so aufzugliedern, daß die tatsächlichen und rechnerischen Annahmen hinreichend deutlich werden.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Architekten-, Ingenieur- und Gutachterleistungen, die sie für verschiedene Bauvorhaben von Unternehmen des Beklagten erbracht hat. Dabei geht es u.a. um das Objekt in S., Teichwiesenstraße, für das die Klägerin für Architektenleistungen 108.098,55 DM zuzüglich Zinsen gemäß ihrer Schlußrechnung vom 28. Juni 1988 ("Anlage 16") geltend gemacht hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr insoweit in Höhe von 86.883,72 DM zuzüglich Zinsen für das Objekt Anlage 16 stattgegeben. Der Senat hat die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des Beklagten nur wegen dieses Betrages angenommen. In diesem Umfang verfolgt die Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für passivlegitimiert. Aus der Vertragsurkunde ergebe sich, daß der Beklagte selbst und nicht bloß eines der von ihm beherrschten Unternehmen der "Unternehmensgruppe K" den Vertrag abgeschlossen habe. Aus diesem Vertrag sei der Beklagte verpflichtet. Sein Fälschungseinwand sei nicht hinreichend substantiiert. Für die im Jahre 1984 erbrachten Leistungen sei die 1983 vereinbarte Pauschale nicht maßgebend, zu einer Pauschalvereinbarung für 1984 sei es nicht gekommen. Deshalb seien die für 1984 erbrachten Leistungen nach Mindestsätzen abzurechnen. Die Rechnungsstellung sei prüffähig. Bei der "Teilschlußrechnung" vom 31. Dezember 1984/31. Juli 1985 handle es sich nicht um eine Schlußrechnung, sondern um eine Abschlagsforderung.
Die Einwendungen des Beklagten gegen den Ansatz von 4.398.680,70 DM der Kostengruppe 3.1. als überhöht seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe auch hinreichende Teilleistungen für die berechneten Leistungsphasen 1-3 erbracht. Somit stehe der Klägerin im Ergebnis der zugesprochene Honorarbetrag von 86.883,72 DM zu.
Die vom Beklagten mit Hilfsaufrechnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen falsch berechneter Stahlmengen stünden ihm nicht zu. Zwar sei es insoweit zu erheblichen Mengenüberschreitungen gekommen, doch habe der Kläger seinen Schaden nicht hinreichend dargelegt, denn es fehle an Anhaltspunkten, daß die bauausführenden Unternehmen bei Bekanntgabe der richtigen Mengen sich auf die vereinbarten Pauschalpreise eingelassen hätten.
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Allerdings ist die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Beklagten als passivlegitimiert angesehen hat, nicht begründet. Die Auslegung der vorgelegten Vertragsurkunde in dem Sinne, daß durch sie der Beklagte persönlich verpflichtet werden sollte, ist möglich. Die von der Revision insoweit weiterhin erhobenen Verfahrensrügen (übergangene Beweisanträge) hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Pauschalabrede für die Leistungen des Jahres 1983 nicht auf die Leistungen aus dem Jahre 1984 gezogen hat, die jetzt noch Gegenstand der Revision sind. Insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit der die Leistungen für 1984 betreffende Sachvortrag des Beklagten sich auf eine weitere Pauschalabrede beziehen sollte, ist der Vortrag unschlüssig, ein schriftlicher Vertragsschluß nicht behauptet (§ Abs. 4 HOAI).
3. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die sogenannten Teilschlußrechnungen nach ihrer Gestaltung als bloße Entwürfe bzw. Abschlagsrechnungen gewertet hat. Diese Auslegung ist naheliegend. Was der Beklagte hingegen an Beweisen angeboten hat, betrifft das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht.
4. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht für die zum Projekt S. ausgestellte Schlußrechnung die von der Klägerin angesetzten anrechenbaren Kosten übernommen hat. Der Beklagte hat die Richtigkeit dieses Ansatzes bestritten und hierzu insbesondere vorgetragen, tatsächlich sei nicht von 15.136,83 m3, sondern von lediglich 11.300 m3 auszugehen. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht als unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich angesehen.
Wie der Senat verschiedentlich ausgeführt hat, läßt sich der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweisbelasteten Partei zu sein hat.
Hier hatte die ihre Forderung rechtfertigenden tatsächlichen Angaben nach der allgemeinen Beweislastverteilung zunächst einmal die Klägerin zu begründen und gegebenenfalls zu substantiieren. Dabei mag sie zunächst zur Aufgliederung der von ihr angesetzten anrechenbaren Kosten keinen Anlaß gehabt haben, solange nämlich der Beklagte hierzu keine Einwendungen erhob. Nachdem aber der Beklagte die angesetzte Summe mit hinreichend konkretem Gegenvortrag in Frage gestellt hatte, war es zunächst Sache der Klägerin, ihre Ansätze so weit aufzugliedern, daß die tatsächlichen und rechnerischen Annahmen hinreichend deutlich wurden. Keinesfalls war es bei der hier gegebenen Lage Sache des Beklagten, gegenüber einem nicht hinreichend aufgegliederten und erläuterten Ansatz zunächst eine ausführliche Gegenrechnung aufzumachen, wie das das Berufungsgericht im Ergebnis fordert.
5. Zu Recht wendet sich auch die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht insoweit die Voraussetzungen der Leistungsphase 3 als gegeben angenommen hat. Aus den vom Beklagten mit der Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 15. Februar 1989 als erbracht zugestandenen Leistungen läßt sich das, wie auch das Berufungsgericht wohl nicht verkennt, nicht ohne weiteres herleiten. Bei dieser Sachlage konnte es aber nicht genügen, daß die Klägerin "klarstellte", sie habe noch "weitere Leistungen erbracht"; denn es war ihre Sache, die Leistungen im einzelnen so weit vorzutragen, daß der geltend gemachte Anspruch daraus zu rechtfertigen war. Derzeit ist der Sachvortrag zur Leistungsphase 3 nicht schlüssig.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist im genannten Umfang aufzuheben. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.