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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1992, Az.: BVerwG 4 B 251/92

Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens; Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage; Einnahme des Augenscheins durch einen beauftragten Richter; Pflicht zur Wiederholung des Augenscheins

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 251/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.09.1992 - AZ: 6 L 23/90

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht bejaht die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Das hiergegen gerichtete Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; sie ist vielmehr auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu entscheiden.

3

Genehmigungsbedürftig ist eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und deshalb die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies setzt voraus, daß die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, neu berührt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = NVwZ 1989, 667; Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = NVwZ 1991, 264 [BVerwG 18.05.1990 - 4 C 49/89]). Ob derartige Belange tatsächlich berührt sind, ist nicht entscheidend. Dies ist im Verfahren der Baugenehmigung gerade zu klären. Daß dies auch bei einer nur teilweisen Änderung der bestehenden Nutzung erforderlich werden kann, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zweifelhaft.

4

Die Beschwerde meint hierzu, eine Nutzung einer Teilfläche in einem vorhandenen Einrichtungshaus für Möbel als Textilmarkt halte sich noch innerhalb der Variationsbreite des Möbeleinrichtungshauses. Mit diesem Vorbringen tritt die Beschwerde allein der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts entgegen, ohne damit indes eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage aufzuwerfen. Was sich im Einzelfall innerhalb der Breite üblicher Nutzungen hält und damit als bereits genehmigt gelten kann, läßt sich nur nach Maßgabe der konkreten Nutzung bestimmen. Auch dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. In ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht damit zugleich die Genehmigungsfähigkeit erörtert hat. Aus diesem Grunde sind auch die Ausführungen der Beschwerde zum Verbraucherverhalten nicht entscheidungserheblich.

5

2.

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diesen sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter gestützt habe, ohne daß dieser an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt habe. Sie meint, eine Beweisaufnahme müsse bei einem Wechsel des Berichterstatters als beauftragten Richter wiederholt werden.

6

Darin ist ihr nicht zu folgen. Die Auffassung der Beschwerde ergibt sich weder aus besonderen gesetzlichen Regelungen noch aus allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts. Vielmehr gilt: Eine durch einen beauftragten Richter durchzuführende Einnahme des Augenscheins ist ohne nähere Voraussetzungen zulässig (vgl. §§ 98 VwGO, 372 Abs. 1 ZPO einerseits, §§ 98 VwGO, 375 Abs. 1, 1 a ZPO andererseits). Eine durchgeführte Augenscheinseinnahme bleibt als Beweisaufnahme auch dann eine zulässige Sachverhaltsermittlung, wenn der den Beweis aufnehmende Richter an der späteren Entscheidung nicht mitwirkt. Eine durchaus andere Frage ist dagegen, ob und in welcher Weise der so aufgenommene Beweis für die spätere Entscheidung verwertbar ist. Es mag - im Einzelfall - gerade das Ergebnis der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter sein, daß eine Beweisaufnahme nunmehr durch den gesamten Spruchkörper erforderlich und damit die Beweisaufnahme zu wiederholen ist. Eine derartige Wiederholung kann in entsprechender Anwendung der §§ 98 VwGO, 398 ZPO geboten sein. Das Ergebnis der nunmehrigen Beurteilung kann hingegen auch sein, daß die angeordnete und durchgeführte Beweisaufnahme sich nach ihrem Ergebnis als überflüssig, weil unergiebig herausgestellt hat.

7

Die Beschwerde könnte sich danach in zulässiger Weise nur darauf beziehen, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung, die Beweisaufnahme müsse - durch wen auch immer - wiederholt werden, in ermessenswidriger Weise unterlassen hat. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt dies nicht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht beantragt, obwohl sie sich einer veränderten Richterbank gegenübergestellt sah. Die Beschwerde weist auch nicht auf, daß sich dem Berufungsgericht eine Wiederholung der Beweisaufnahme - durch wen auch immer - hätte aufdrängen müssen. Die Ausführungen des Berufungsurteils - in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet - ergeben vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht die vorgenommene Beweisaufnahme letztlich für unergiebig erachtete. Eine derartige Beweiswürdigung ist ohne weiteres zulässig. Übrigens ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen, in welcher Richtung und mit welchem mutmaßlichen Ergebnis durch eine erneute Augenscheinseinnahme ein der Klägerin günstiges Ergebnis hätte festgestellt werden können. Die Beschwerde bleibt bei der allgemeinen Behauptung stehen, ein persönlicher Eindruck sei geboten gewesen. Ihre weiteren Ausführungen stellen rechtliche Schlußfolgerungen dar, die sich einer Beweiserhebung entziehen. Etwaige Unklarheiten über die Lage des Vorhabens könnte das Berufungsgericht anhand des üblichen Kartenmaterials ohne weiteres beseitigen.

8

Es gibt keinen prozessualen Rechtssatz, daß die Beteiligten einen Anspruch auf eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gerade vor dem Berichterstatter haben. Der Klägerin ist zudem vor der vollbesetzten Richterbank des Berufungsgerichts hinreichend Gelegenheit gegeben worden, über den Streitfall zu verhandeln. Wenn sie hierbei die ihr eröffneten Möglichkeiten nicht wahrgenommen haben sollte, begründet dies jedenfalls keinen Verfahrensmangel.

9

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.