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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1957, Az.: II ZR 239/55

Fusion eines rechtsfähigen Vereins mit einem nicht rechtsfähigen Verein; Rechtsfolgen einer nicht eingetragenen Namensänderung eines Vereins; Zustimmungsbedürftigkeit der Zweckänderung eines Vereins; Schweigen während der Dauer eines Regimes als Zustimmung zu Veränderungen innerhalb eines Vereins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1957
Aktenzeichen
II ZR 239/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 12.07.1955
LG Koblenz - 11.11.1954

Fundstellen

  • BGHZ 23, 122 - 131
  • DB 1957, 137 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 497-498 (Volltext mit amtl. LS) "Vereinsneugründung"

Prozessführer

Turnverein R... 1887 e.V. in R...,
vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden, den Fabrikanten Alois V... in R..., N...

Rechtsanwalt...

Prozessgegner

Sportvereinigung 1887 R... e.V. in R...,
vertreten durch ihren Vorstand,_die Herren Robert M..., Edmund L..., Josef G..., Josef B..., Ernst L... und Josef H..., sämtlich in R...

Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Die zu einer Änderung des Vereinszwecks erforderliche Zustimmung aller Mitglieder kann dem Verbleiben im Verein dann nicht entnommen werden, wenn das einzelne Mitglied nicht die Möglichkeit zur freien Entschließung hat.

Eine zwar beschlossene, aber nicht ins Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung.

Die von politischen Machtträgern gewünschte, von einer schwach besuchten Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahme der Mitglieder eines anderen Vereins führt zu einer Neugründung, wenn für den Zusammenschluß äußerlich zwar die Organisation des "aufnehmenden" Vereins benutzt, das Vereinsleben aber nach einer für diesen Verein nicht verbindlichen Satzung und unter einem für ihn nicht maßgebenden Namen geführt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 12. Juli 1955 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. November 1954 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1887 gegründete, im Jahre 1913 unter Nr 10 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen eingetragene Turnverein R... ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Sowohl die Klägerin wie der Beklagte will mit diesem Verein identisch sein.

2

Nach der Satzung von 1913 ist es Zweck des Turnvereins, "auf dem Gebiet des Turnens und der Jugendspiele durch körperliche Übungen die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder zu fördern". Am 24. Februar 1935 nahm die außerordentliche Mitgliederversammlung, die nach der Niederschrift von 18 Turnern besucht war, die Einheitssatzung für die dem Deutschen Reichsbund für Leibesübungen (NSRL) angeschlossenen Vereine an, nach der "die körperliche und seelische Erziehung der Mitglieder im Geiste des nationalsozialistischen Volksstaates durch planmäßige Pflege der Leibesübungen" Vereinszweck war. Diese Satzungsänderung wurde am 3. Oktober 1935 ins Vereinsregister eingetragen.

3

In R... bestand seit dem Jahre 1912 außer dem Turnverein noch der Sportverein R..., ein nicht eingetragener Verein.

4

Die Vorstände beider Vereine beschlossen in einer gemeinsamen Sitzung vom 22. Oktober 1938, beide Vereine unter dem Namen "Verein für Leibesübungen e.V. R..." zusammenzuschließen, hierüber aber noch die Mitgliederversammlungen sprechen zu lassen.

5

Am 6. November 1938 hielt der Turnverein eine außerordentliche Mitgliederversammlung ab, die nur von 29 Turnern von insgesamt etwa 120 Mitgliedern besucht wurde und in der der Kreisführer des Reichsbundes für Leibesübungen, L..., anwesend war und das Wort "über die Bedeutung und Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine" ergriffen hat. Diese Mitgliederversammlung beschloß mit 24 Stimmen gegen 4 Neinstimmen bei einer Enthaltung, den Vereinsnamen in "Turn- und Sportverein e.V. 1887 in R..." zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste oder einzeln zu übernehmen. Die Änderung des Vereinsnamens wurde nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und nicht eingetragen.

6

Der Sportverein R... faßte keine Entschließung der von den Vorständen vorgesehen Art. Mehrere seiner Mitglieder (oder, wie die Klägerin S 2 ihres Schriftsatzes vom 20.10.52 zu VR 50 vorgetragen hat, alle Mitglieder) traten mit der "Sammeleintrittserklärung" vom 31. Dezember 1938 in den "Turn- und Sportverein 1887 e.V. R..." über.

7

Dieser Zusammenschluß beschloß in einer auf Anordnung der Militärregierung einberufenen außerordentlichen Generalversammlung vom 26. Juli 1946, den Vereinsnamen in "Sportvereinigung von 1887 R..." zu ändern. Auch das wurde nicht zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und nicht eingetragen.

8

Für den 23. Oktober 1950 wurden die früheren Mitglieder des Turnvereins durch Ausschellen zu einer Versammlung mit der Tagesordnung: Genehmigung der Statuten, Wahl des Vorstandes, Aufnahmen, Verschiedenes eingeladen. Die Erschienenen wählten einen Vorstand und stellten die Statuten fest. Danach sollte Zweck des Turnvereins sein, "durch geregelte gemeinsame Turn- und Sportübungen den Körper gesund und frisch zu erhalten und seine Kräfte zu steigern, um dann unsere Jugend in die Reihen aller friedliebenden Sportkameraden einzugliedern". In § 2 ist zum Namen gesagt: "Der Verein führt den Namen 'Turn-Verein R... e.V. 1887'. Er ist der frühere Turn-Verein R... ... e.V. 1887 und übernimmt alle Rechte und Pflichten dieses Vereins." Die Änderung des Vereinsnamens, bestehend in der Hereinnahme der Zahl des Gründungsjahrs, die weiteren Änderungen der Satzung und die neuen Vorstandsmitglieder wurden am 30. November 1950 ins Vereinsregister zu VR 10 eingetragen. Der auf diese Weise gebildete Zusammenschluß ist der Beklagte. Schon am 16. Oktober 1950 hatte eine Versammlung "zur Neugründung des Turnvereins" stattgefunden.

9

Der unter dem Namen "Sportvereinigung von 1887" handelnde Zusammenschluß berief durch seinen Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf den 4. August 1951 ein. Diese Versammlung beschloß die Annahme einer Satzung, nach deren § 1 "die Sportvereinigung 1887" ihren Sitz in R... hat und diese Vereinigung ins Vereinsregister eingetragen werden sollte. Das Amtsgericht nahm die Eintragung am 31. Oktober 1951 unter VR 50 vor.

10

Die vorliegende Klage wurde von 69 Personen erhoben, die von sich behaupteten, Mitglieder des Turnvereins R... e.V. zu sein. Die Klage richtete sich gegen den Turnverein e.V. R... und wurde dem Vorstand des Beklagten zugestellt. Mit der Klage wurde beantragt, festzustellen, daß die Beschlüsse des Beklagten, die in VR 10 zu der Eintragung vom 30. November 1950 geführt hatten, unwirksam seien. Die Klage vertrat den Standpunkt: Der im Jahre 1887 gegründete, im Jahre 1913 eingetragene Turnverein habe im Jahre 1938 die Mitglieder des Sportvereins aufgenommen und sich den Namen Turn- und Sportverein beigelegt, der im Jahre 1946 in Sportvereinigung 1887 umgeändert worden sei. Diese Vereinigung habe den Turnverein fortgesetzt. Den Beschluß vom 23. Oktober 1950 hätten 27 mit der Entwicklung unzufriedene Mitglieder der Sportvereinigung gefaßt. Dazu seien sie bei einer Gesamtmitgliederzahl von 130 nicht berechtigt gewesen. Die Versammlung vom 23. Oktober 1950 sei auch nicht vom Vorstand dieser Vereinigung, sondern von einer dazu nicht befugten Personengruppe einberufen worden. Bei der Einberufung seien auch nicht die §§ 14, 15 der damals geltenden Satzung eingehalten worden. Die Einberufung habe schließlich nicht durch Ausschellen vorgenommen werden dürfen. Die Beschlüsse vom 23. Oktober 1950 seien daher nicht geeignet gewesen, den alten Turnverein wieder herzustellen, sondern stellten die Neugründung eines Turnvereins dar.

11

Der Beklagte hat den 69 als Klägern aufgeführten Personen das Recht bestritten, sich als Mitglieder des Turnvereins zu bezeichnen. Die Änderung des Namens des Turnvereins in Turn- und Sportverein sei unter politischem Druck vorgenommen worden und deshalb und mangels Eintragung ins Vereinsregister niemals wirksam geworden. Die Fusion eines rechtsfähigen Vereins mit einem nichtrechtsfähigen Verein sei rechtlich unmöglich. Der Turnverein habe unverändert fortbestanden. Daneben habe sich unter dem Zwang der Verhältnisse aus den Mitgliedern des Turnvereins und den "übergetretenen" Mitgliedern des Sportvereins ein Turn- und Sportverein gebildet, der das Vermögen des Turnvereins benutzt, aber nicht nach dessen Satzung gelebt habe. Die beim Turnverein am 24. Februar 1935 beschlossene Satzungsänderung (Annahme der Einheitssatzung des NSRL) sei eine Zweckänderung gewesen, habe deshalb nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder bedurft und sei mangels dieser Zustimmung unwirksam. Der Turn- und Sportverein habe sich daher in Namen und Satzung vom Turnverein unterschieden. Während der Nazizeit und während der Zeit der französischen Besatzung habe sich der Turnverein nicht betätigen dürfen oder können. Der Beschluß vom 23. Oktober 1950 sei von 27 seiner Mitglieder gefaßt worden und habe die Wiederaufnahme des vom 1. Januar 1939 nicht mehr tätig gewesenen Turnvereins bedeutet. Die Versammlung vom 23. Oktober 1950 sei wirksam einberufen worden. Das Ausschellen sei beim Turnverein üblich gewesen. Es habe nur den Mitgliedern des Turnvereins und nicht den Mitgliedern des Turn- und Sportvereins gegolten.

12

Unstreitig hat L... die Versammlung vom 16. Oktober 1951 mitveranlaßt. Er war stellvertretender Vorsitzender des Turnvereins und als solcher bis zur Eintragung des Vorstandes des Beklagten im Jahre 1950 im Vereinsregister eingetragen. Die Klage meint, L... habe sein Vorstandsamt damit verloren, daß er unter dem 6. Oktober 1940 unstreitig an den "Turn- und Sportverein R..." geschrieben hat: "Melde mich hiermit als Mitglied aus dem Turn- Sportverein ab".

13

Im Laufe des ersten Rechtszuges hat "die Sportvereinigung R... 1887 e.V." durch den Prozeßbevollmächtigten der 69 zunächst als Kläger aufgetretenen Personen erklärt, an deren Stelle in den Prozeß eintreten zu wollen. Das Landgericht hat dies als Klageänderung angesehen und als solche zugelassen. Seitdem ist die Sportvereinigung R... 1887 e.V. als Klägerin aufgetreten.

14

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

15

Das Berufungsgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt, es solle festgestellt werden, daß nicht der Beklagte, sondern die klagende Sportvereinigung mit dem im Jahre 1913 unter VR 10 des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen eingetragenen Turnverein identisch ist. Mit dieser Maßgabe hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

16

Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe

17

Das Berufungsgericht meint: Es möge zutreffen, daß die Annahme der Einheitssatzung eine Zweckänderung dargestellt und darum nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder des Turnvereins bedurft habe. Diese Satzungsänderung sei aber wirksam geworden, weil alle Turner die beschlossene Zweckänderung widerspruchslos hingenommen hätten und es nicht zu einer Spaltung des Turnvereins gekommen sei. Auch die Ereignisse des Jahres 1938 seien auf den Bestand des Turnvereins ohne Einfluß geblieben. Der Beschluß der Vorstände habe den Turnverein nicht binden können, da er eine der Mitgliederversammlung vorbehaltene Satzungsänderung enthalten habe. Die am 6. November 1938 beschlossene Änderung des Namens des Turnvereins sei zwar mangels Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 Abs 1 BGB nicht wirksam geworden. Das habe aber nur die Folge gehabt, daß der Turnverein unter einem ihm rechtlich nicht zukommenden Namen aufgetreten sei. Der Übertritt von 37 Mitgliedern des Sportvereins in den Turn- und Sportverein sei als Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu werten. Der Turnverein habe damals 89 Mitglieder gehabt. Ein Beitritt von 37 Personen habe zu keiner "Entmachtung" der Turner führen und auf die Geschicke des Turnvereins keinen entscheidenden Einfluß haben können. Zu einer Spaltung des Turnvereins sei es auch 1938 nicht gekommen. Die Maßnahmen der Militärregierung hätten den Turnverein nur zum Ruhen gebracht, ihn aber im übrigen unberührt gelassen. Die am 25. Juli 1946 beschlossene Namensänderung sei ohne Eintragung ins Vereinsregister wirkungslos geblieben. Die Beschlüsse vom 6. und 23. Oktober 1950 seien für den fortbestehenden Turnverein unverbindlich, da diese Versammlungen nicht von dem damals amtierenden Vorstand des unter dem Namen Sportvereinigung handelnden Turnvereins einberufen worden seien und da die Personengruppe, die diese Versammlungen abgehalten habe, nicht für sich in Anspruch nehmen könne, den alten Turnverein zu verkörpern. Der Beschluß vom 4. August 1951 sei zwar unter dem Namen Sportvereinigung gefaßt worden, habe aber dem Turnverein gegolten, der den ihm nicht zukommenden Namen Sportvereinigung geführt habe. Durch diesen Beschluß sei kein neuer Verein entstanden. Das Registergericht habe die Rechtslage verkannt, wenn es unter dem Aktenzeichen VR 50 einen neuen Verein eingetragen habe. Die Klägerin sei mit dem Turnverein identisch.

18

Das Berufungsurteil ist nicht haltbar. Es hat die Vorgänge vom Jahre 1938 lediglich unter dem Gesichtspunkt der Spaltung des Turnvereins und nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinsneugründung gesehen.

19

Der am 6. November 1938 abgehaltenen außerordentlichen Mitgliederversammlung des Turnvereins hat unstreitig der Kreisführer L... beigewohnt, der nicht Mitglied des Vereins war. Nach der Niederschrift über diese Versammlung hat er das Wort ergriffen und über die Bedeutung und die Ziele des Zusammenschlusses der beiden Vereine gesprochen. "Hierauf" wurde beschlossen, den Namen des Turnvereins in Turn- und Sportverein zu ändern und die Mitglieder des Sportvereins entweder geschlossen nach Liste oder einzeln aufzunehmen. Die Anwesenheit L... machte die beiden Mitgliederbeschlüsse zwar nicht unwirksam, zeigt aber die Umstände, unter denen sie zustande kamen. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin selbst vorgetragen, daß die Beschlüsse gefaßt worden seien, um einem Verlangen des NSRL Genüge zu tun. Der Beschluß über die Namensänderung war als Satzungsänderung nach den §§ 57, 71 Abs 1 Satz 2, 3 BGB vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das ist nicht geschehen. Die Namensänderung wurde daher auch nicht eingetragen; sie blieb deshalb unwirksam (§ 71 Abs 1 Satz 1 BGB). Das gilt nicht bloß für das Außenverhältnis, sondern auch für das Innenleben des Turnvereins (RG Recht 1924 Nr 589; Warn 1925 Nr 13; HRR 1933 Nr 1635 = Warn 1933 Nr 90). Galt aber die beschlossene Namensänderung auch für die Beziehungen der Turnvereinsmitglieder zu ihrem Verein nicht, so bedurfte es keines Widerspruchs der Turnvereinsmitglieder, um den Turnverein mit unverändertem Namen zu erhalten. Wäre nichts weiter vorgefallen, als daß eine vom Turnverein mehr oder weniger unfreiwillig beschlossene Namensänderung nicht eingetragen worden wäre und als daß sich seine Mitgliederorganisation des neuen Namens bedient hätte, so läge nur eine falsche Namensführung vor.

20

Hier liegen die Dinge aber anders: Die Mitgliederorganisation, die unter dem Namen Turn- und Sportverein auftrat, war nicht dieselbe, wie die Mitgliederorganisation des Turnvereins und beruhte auf einer anderen satzungsrechtlichen Grundlage als der Turnverein. Ihr gehörten auch Mitglieder des Sportvereins an, während nach dem Vortrag der Klägerin von den Turnern mindestens L... nicht als Mitglied des Zusammenschlusses geführt wurde. Der Zusammenschluß der Turner und Sportler lebte nach der Einheitssatzung des NSRL. Für den Turnverein war die Satzung von 1913 maßgeblich. Denn der Beschluß der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. Februar 1935 erschienenen 18 Turnvereinsmitglieder bedurfte der Zustimmung aller Mitglieder und hat diese Zustimmung nicht gefunden. Die Auswechslung der Satzung von 1913 gegen die Einheitssatzung war eine Zweckänderung, weil der bisherige Vereinszweck, die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder durch Turnen und Jugendspiele zu fördern, durch den Zweck ersetzt wurde, die Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen körperlich und seelisch im Geiste des Nationalsozialismus zu erziehen. Eine Zweckänderung bedarf nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Mitglieder. Diese Zustimmung braucht nicht auf einer Mitgliederversammlung, sondern kann auch in jeder anderen Weise erklärt werden (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53] [151]). Das bloße Verbleiben im Verein und selbst die weitere Teilnahme am Vereinsleben können nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn dem einzelnen Vereinsmitglied die Erhebung eines Widerspruchs zumutbar ist. Das war während der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus nicht der Fall, soweit es um die Ausrichtung eines Vereins auf den Nationalsozialismus oder um einen von Nazistellen verlangten Zusammenschluß mit vereinsfremden Personen oder Mitgliedern eines anderen Vereins ging. Das Berufungsgericht hat daher nicht recht, wenn es die widerspruchslose Hinnahme der Einheitssatzung als Zustimmung zu der am 24. Februar 1935 beschlossenen Zweckänderung ansieht.

21

Handelte es sich aber bei der Vereinigung der Mitglieder des Turnvereins mit Mitgliedern des Sportvereins um eine nach Mitgliederbestand, Satzung und Namen ganz andere Mitgliederorganisation als die des Turnvereins, so kann es sich bei dem Zusammenschluß des Jahres 1938 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein gehandelt haben. Nach den Beschlüssen des Turnvereins vom 6. November 1938 und der Sammeleintrittserklärung nach der Liste vom 31. Dezember 1938 war ein Zusammengehen nur auf der Grundlage einer sowohl das Turnen wie das Sporttreiben ermöglichenden Satzung und unter einem Namen beabsichtigt, durch den der Zusammenschluß und die Zulässigkeit der Betätigung als Turner und Sportler seinen sinnfälligen Ausdruck fand. Gewiß glaubten mindestens diejenigen Turnvereinsmitglieder, die die Beschlüsse vom 6. November 1938 faßten, und die Mitglieder des Sportvereins, die den "Übertritt" er klärten, man habe sich im nach Satzung und Namen veränderten und um die "übergetretenen" Mitglieder des Sportvereins erweiterten Turnverein zusammengefunden. Man benutzte auch die Rechtsfähigkeit und das Vermögen des vermeintlich umgestalteten Turnvereins. Rechtlich fehlte aber die Zustimmung aller Turnvereinsmitglieder zur Annahme der Einheitssatzung und zur Änderung des Vereinsnamens sowie die Eintragung des neuen Vereinsnamens ins Vereinsregister. Über diese Mängel wäre hinwegzukommen, wenn die Mitglieder des Turnvereins wenigstens von dem tatsächlichen Zusammenschluß der Mitgliedergruppen beider Vereine ab in ihrer Entschließung völlig frei gewesen wären. Das war aber weder unter der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus noch während des Verbots der Turnvereine durch die französische Militärregierung der Fall. Alsbald nach Aufhebung dieser Behinderung haben immerhin 27 Turner so gehandelt, als habe der Turnverein ab Ende 1938 bloß geruht und als existiere für sie weder der Zusammenschluß mit den "übergetretenen" Mitgliedern des Sportvereins, noch die Einheitssatzung, noch die vorgenommenen Namensänderungen. Sie hielten eine Versammlung ab, die nur die alten Mitglieder des Turnvereins und diejenigen angehen sollte, die sich zum alten Turnverein bekannten. Sie benutzten zur Einberufung dieser Versammlung nicht den Vorstand der "Sportvereinigung", sondern scharten sich um den noch immer eingetragenen stellvertretenden Vorsitzenden des Turnvereins, L... Sie kümmerten sich nicht darum, daß dieser nach dem Vortrag der Klägerin (S 4 des Schriftsatzes vom 20.10.52, Bl 40 VR 50) seit der "Verschmelzung" nicht als Mitglied des "Turn- und Sportvereins" geführt worden war und sich unter dem 10. Oktober 1940 in seinem an den "Turn-Sportverein R... ..." gerichteten Schreiben noch förmlich aus dem "Turn-Sportverein" abgemeldet hatte. Sie sahen ihn durch diesen Austritt nicht als aus dem Turnverein ausgeschieden an und gingen davon aus, daß dieser Austritt und die Berufung einer dem NSRL genehmen Person zum Führer des "Turn- und Sportvereins" nicht sein Vorstandsamt im Turnverein beendet habe. Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen der Turner während der Nazizeit und der Dauer der französischen Militärregierung nicht als Zustimmung zu irgendwelchen Verwandlungen des Turnvereins gewertet werden. Es ist darum auch ausgeschlossen, in der "Verschmelzung" bloß die Aufnahme neuer Mitglieder in den Turnverein zu sehen.

22

Ende 1938 hat sich vielmehr ein neuer, zunächst nicht rechtsfähiger Verein gebildet, der erst durch die unter VR 50 am 30. November 1950 vorgenommene Eintragung die Rechtsfähigkeit erlangt hat.

23

Die Klage war daher abzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Versammlungen vom 16. und 23. Oktober 1950 nach den Satzungen des alten Turnvereins ordnungsgemäß einberufen waren und wie es rechtlich zu beurteilen ist. wenn ein Verein von innen heraus durch die Mitglieder eines anderen Vereins "erobert" wird.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.