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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1967, Az.: VIII ZB 46/67

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen; Vergewisserung über die Bewilligung einer Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1967
Aktenzeichen
VIII ZB 46/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 26.09.1967
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DB 1968, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 504 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ihren Grund in einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hat, der den Bürovorsteher beauftragt hatte, sich hinsichtlich der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Rückfrage beim Oberlandesgericht zu vergewissern, wenn dieser es unterließ, den Rechtsanwalt über die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen rechtzeitig zu unterrichten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 20. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1967 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen das am 18. März 1967 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil des Landgerichts am 18. April 1967 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels lief mit dem 18. Mai 1967 ab, ohne daß die Berufung vorher begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1967, der an diesem Tage beim Berufungsgericht eingegangen ist, hatte der Prozeßbevollmächtigte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, weil er noch weitere Informationen erwarte, die für die Berufungsbegründung benötigt würden. Dieser Antrag ist dem Vorsitzenden erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden. Mit dem beim Berufungsgericht am 1. Juni 1967 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten unter gleichzeitiger Einreichung einer Berufungsbegründung Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Zur Begründung machte er geltend, der Antrag auf Verlängerung der Frist sei am Nachmittag des 17. Mai 1967 durch einen Boten zum Oberlandesgericht gebracht worden. Sein Bürovorsteher, der insoweit allgemeine Anweisungen erhalten habe, habe am 18. Mai 1967 zu drei verschiedenen Zeiten versucht, durch Anruf bei der Geschäftsstelle des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts darüber Gewißheit zu erhalten, ob die Frist verlängert worden ist. Bei den Anrufen habe sich jedoch niemand auf der Geschäftsstelle gemeldet. Die Entsendung eines besonderen Botens zwecks Nachfrage bei der Geschäftsstelle sei nicht für erforderlich gehalten worden, weil nach den bisherigen Erfahrungen die Geschäftsstelle im Anwaltsbüro angerufen hätte, wenn irgendein Hindernis aufgetreten wäre. Der Bürovorsteher sei seit 20 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigt, habe sich stets als besonders umsichtig und zuverlässig erwiesen. Er sei auch wiederholt auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hingewiesen worden. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers erklärte dieser, er habe nach Scheitern seiner vergeblichen Bemühungen, sich mit der zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung gesehen, weil er in seiner zwanzigjährigen Tätigkeit als Bürovorsteher bei dem Prozeßbevollmächtigten noch nie Schwierigkeiten bei der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen gehabt habe und die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich selbst zu melden pflegte, wenn irgendein Hindernis bestand. In einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 1967 berief sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darauf, er sei am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist außerordentlich stark beruflich in Anspruch genommen gewesen, zumal sein Sozius im Urlaub gewesen sei. Wohl aus diesem Grunde habe der Bürovorsteher ihn nicht noch persönlich darauf aufmerksam gemacht, daß er wegen des Verlängerungsantrages keine Verbindung mit der Geschäftsstelle erhalten habe. Wäre diese Mitteilung erfolgt, dann hätte er auch noch selbst die Verbindung mit dem Vorsitzenden des Senats aufzunehmen versucht. So sei er aber des Glaubens gewesen, daß der Verlängerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang des Gerichts zustimmend beschieden worden sei.

2

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ist zulässig und begründet.

3

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hätte sich vor Ablauf der Begründungsfrist vergewissern müssen, ob tatsächlich eine Verlängerung bewilligt worden war. Nachdem er das nicht getan habe, könne ihm nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

4

Diese Ansicht des Berufungsgerichts trifft für den hier glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht zu.

5

Um seinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrung von Rechtsmittelbegründungsfristen zu genügen, muß sich der Rechtsanwalt, der einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, vor Ablauf der Frist allerdings vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist (vgl. BGHZ 12, 161, 163 f [BGH 28.01.1954 - III ZR 356/51]; BGH Urt. v. 18. Januar 1966 - VI ZR 183/64 - MDR 1966, 433). Er handelt jedoch nicht schuldhaft, wenn er es einem in seinem Büro viele Jahre beschäftigten und als zuverlässig erprobten Bürovorsteher, der hinreichend über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen und über die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen unterwiesen worden ist, überläßt, durch Rückfragen beim Gericht festzustellen, ob dem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden ist. In dem vorliegenden Falle hat der Bürovorsteher es versäumt, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten über die erfolglosen Versuche, sich dessen zu vergewissern, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden ist, rechtzeitig zu unterrichten. Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kann nach Lage der Sache kein Verschulden daran beigemessen werden, daß er angenommen hat, die Berufungsfrist sei rechtzeitig verlängert worden, und wenn er es aus diesem Grunde unterließ, sich selbst noch um die rechtzeitige Verlängerung der Frist zu bemühen, was er sonst getan hätte, wie von ihm glaubhaft versichert worden ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß hier keine Bedenken bestanden hätten, die Begründungsfrist zu verlängern.

6

Dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung war zu entnehmen, daß der Bürovorsteher weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten hat. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, insbesondere der Hinweis auf die Unterweisung und sonstige Sorgfalt des Bürovorstehers, brachte erkennbar zum Ausdruck, daß den Prozeßbevollmächtigten selbst, hinsichtlich der Versäumung der Frist und der Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages kein Verschulden treffe. Diese Angaben sind in dem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 1967 in zulässiger Weise dann dahin ergänzt worden, daß der Prozeßbevollmächtigte, wenn er von seinem Bürovorsteher über das Ergebnis seiner erfolglosen Bemühungen unterrichtet worden wäre, sich selbst noch um die Fristverlängerung bemüht haben würde. Demnach ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, sondern auf Umständen, die dem Beklagten nicht anzulasten sind. Ist hiernach das Wiedereinsetzungsgesuch als begründet anzusehen, so war dem Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil sie auch von dem Erfolg der Berufung abhängig ist.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Braxmaier