Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1966, Az.: VIII ZR 138/64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Händlervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZR 138/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 298 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch auf das Rechtsverhältnis eines Zwischenhändlers zu einem Eigenhändler, dem ein Alleinverkaufsrecht hinsichtlich bestimmter Markenartikel eingeräumt worden ist, können die Kündigungsvorschriften des § 89 a HGB entsprechend angewendet werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 1964 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 26. Oktober 1962 teilweise dahin abgeändert, daß auch der abgewiesene Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen übertragen wird.
Tatbestand
Die Beklagte übertrug als Importeur für Peugeot-Kraftfahrzeuge durch schriftlichen Vertrag vom 16. August 1960 (Händlervertrag) der Klägerin das Verkaufsrecht für Peugeot-Wagen, den Kundendienst und den vertrieb von Ersatzteilen im "Zulassungsbezirk E.". In diesem Bezirk war noch ein anderer Peugeot-Händler eingesetzt. Während der Dauer des Vertrages zwischen den Parteien durfte jedoch kein weiterer Peugeot-Händler tätig werden. Die Klägerin, die beim Vertragsschluß die Marken Renault und Goggomobil vertrat, verpflichtete sich, keine weiteren Vertretungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten zu übernehmen. In § 14 des Vertrages heißt es: Mündliche Nebenabreden, außer dem Wortlaut dieses Vertrages, sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von den Vertragspartnern unterzeichnet sind.
Der Vertrag sollte vom 1. Oktober 1960 bis zum 31. Dezember 1961 gelten und sich jeweils um 1 Jahr verlängern, wenn er nicht von einem Vertragsteil 30 Tage vor Ablauf des Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Im September 1961 verhandelten die Parteien u.a. über die Durchführung des Vertrages. Nach der Darstellung der Klägerin kamen sie dahin überein, daß der Vertrag auch für das Jahr 1962 bestehen bleiben sollte.
Die Beklagte setzte ohne Zustimmung der Klägerin im Vertragsgebiet ab 1. November 1961 eine weitere Autovertretung als Peugeot-Händler ein. Die Klägerin beanstandete dies und kündigte durch Schreiben vom 28. Oktober 1961 den Händlervertrag zum 31. Dezember 1961 mit der Begründung, daß die Beklagte die Firma Autohaus D. für den Zulassungsbezirk E. mit Verkaufsrecht für das Fabrikat Peugeot betraut und dadurch gegen § 3 des Händlervertrages und die Vereinbarung vom 7. September 1961 verstoßen habe. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31. Oktober 1961 u.a., sie nehme die Kündigung an. Die Klägerin habe selbst gegen den Vertrag verstoßen. Deshalb habe sie, die Beklagte, beabsichtigt, das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1961 zu beenden. Dem sei die Klägerin durch ihre Kündigung zuvorgekommen.
Mit der Klage forderte die Klägerin Schadenersatz für die Zeit bis zum 31. Dezember 1961 in Höhe von 2.970,25 DM und für das Jahr 1962 in Höhe von 96.656,60 DM, insgesamt 99.626,85 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte stellte in Abrede, daß die Fortsetzung des Händlervertrages für 1962 vereinbart worden sei. Das Gespräch vom 7. September 1961 habe diese Frage noch offengelassen. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung ermangele zudem der Schriftform und wäre auch aus diesem Grunde unverbindlich.
Das Landgericht erklärte die Klage für die Ansprüche aus dem Jahre 1961 dem Grunde nach für gerechtfertigt und wies im übrigen die Klage ab. Mit der Berufung verlangte die Klägerin Zahlung des Entschädigungsbetrages für 1962 in Höhe von 96.656,60 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 2. Mai 1962.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch auf den abgewiesenen Betrag weiter, während die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hatte den Entschädigungsanspruch für 1962 mit der Begründung abgewiesen, daß die behauptete mündliche Abrede, wonach die gemäß § 15 des Händlervertrages zulässige Kündigung zum 31. Dezember 1961 ausgeschlossen sein soll, zu ihrer Wirksamkeit der in § 14 des Vertrages für Änderungen und Ergänzungen vereinbarten Schriftform bedurft hätte. Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung der Beweisaufnahme fest, daß die Parteien sich am 7. September 1961 über die Fortsetzung des Vertrages im Jahre 1962 einig geworden sind. Darin liege ein Verzicht auf das vertraglich vorgesehene Recht, den Vertrag noch zum Jahresende 1961 zu kündigen. Der Wirksamkeit dieses Verzichts stehe die Schriftlichkeitsklausel in § 14 des Vertrages nicht entgegen. Gemäß § 125 Abs. 2 BGB habe der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nur im Zweifel Richtigkeit zur Folge. Stehe dagegen - wie hier - fest, daß die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, so sei diese Vereinbarung dennoch wirksam. Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, mit Wirkung vom 1. November 1961 mit dem Autohaus D. einen Händlervertrag für den Bezirk Essen abgeschlossen und dadurch den Vertrag mit der Klägerin verletzt. Trotzdem stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Vertragsverstoß der Beklagten sei zwar geeignet gewesen, die Klägerin an der Loyalität ihrer Vertragspartnerin zweifeln zu lassen. Auf die weitere Durchführung des Vertrages hätte sich die Vertragsverletzung jedoch im wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daß sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte. Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens habe sie einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte erlangt, die schuldhaft gehandelt habe. Der Vertragsverstoß der Beklagten habe jedoch der Klägerin keinen Grund gegeben, den Vertrag fristlos oder vorzeitig ohne Berücksichtigung der Belange der Beklagten zu kündigen. Dazu wäre sie möglicherweise berechtigt gewesen, wenn ihr die weitere Zusammenarbeit aus Gründen des Verhaltens der Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre; das treffe jedoch nicht zu. Andererseits habe die Beklagte angesichts ihres vertragswidrigen Verhaltens nicht verlangen können, daß die Klägerin bis Ende 1962 am Vertrage festhielt und sich mit einem Schadensersatzanspruch begnügte. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage wegen ihres Vertragsverstoßes sich dem Verlangen der Klägerin nach einer Lösung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht entziehen können. Mangels eines Grundes zur fristlosen Kündigung habe die Klägerin aber nicht auf einer bedingungslosen, fristlosen oder kurz befristeten Kündigung mit allen sich aus einer solchen Kündigung ergebenden Schadensersatzfolgen bestehen können. Sie hätte entweder die Lösung des Vertrages zu Ende 1961 unter Verzicht auf jeglichen Schadensersatzanspruch fordern oder eine Vereinbarung dahin anstreben können, daß der Vertrag solange bestehen bleiben sollte, bis es ihr gelang, eine andere Autovertretung für E. zu bekommen, und ihre Schadensersatzansprüche auf den Schaden beschränkt blieben, der ihr bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vertragslösung durch den Einsatz des dritten Vertragshändlers entstanden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wären auch noch andere Möglichkeiten als die im Berufungsurteil näher aufgezeigten Wege denkbar, das Vertragsverhältnis in einer den Interessen beider Parteien angemessenen Weise zu modifizieren. Es sei aber der Klägerin versagt, die weitere Zusammenarbeit zum 31. Dezember 1961 aufzukündigen, auf die Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertrages bis Ende 1962 zu pochen, die Hände in den Schoß zu legen und zu verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag bis Ende 1962 durchgeführt worden. Bei Verträgen, die - wie hier - auf eine gewisse Lauer abgestellt seien, müßten Vertragsverletzungen hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen in besonderem Maße daraufhin gewürdigt werden, welche Gegenmaßnahmen und Gegenansprüche sie rechtfertigten. Eine billige Regelung lasse sich dabei nur durch eine nach Treu und Glauben anzustellende Abwägung der Interessen des Verletzers und des Verletzten finden. Das habe die Klägerin nicht beachtet. Da sie sich nicht auf die Maßnahmen beschränkt habe, auf die sie sich billigerweise hätte beschränken müssen, stehe ihr für das Jahr 1962 kein Schadensersatzanspruch mehr zu.
II.
Die Beurteilung der Kündigung aus wichtigem Grunde hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1.
Die Klägerin war im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrages sog. Eigenhändler. Sie hatte, wie der Vertrag bestimmt, Geschäftsräume und Geschäftspapiere als Peugeot-Händler zu kennzeichnen und auch den Anforderungen entsprechende Werkstatträume zu unterhalten. Als Eigenhändler war die Klägerin zwar nicht Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches. Ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten zeigt aber nach Art seiner näheren Ausgestaltung starke Ähnlichkeit mit dem des Handelsvertreters, wie noch näher auszuführen sein wird. Dieser hat nach § 89 a HGB ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde. Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet (§ 89 a Abs. 2 HGB). Die Rechtsprechung hat überdies anerkannt, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist. Dieses Recht wird für Dauerschuldverhältnisse, die keinem gesetzlich bestimmten Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde unterliegen, aus § 242 BGB abgeleitet und immer für gegeben erachtet, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der Bestimmung des § 89 a HGB gilt für die außerordentliche Kündigung der (angegebene) Kündigungsgrund als wichtig genug, wenn dem Kündigenden das Abwarten des Vertragsablaufs oder der Frist zur ordentlichen Kündigung unzumutbar ist. Als außerordentliche Kündigung gilt auch eine Kündigung mit Frist, wenn zum Ausdruck gebracht wird, daß sie aus einem Grunde erfolgt, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Das Kündigungsschreiben der Klägerin enthält neben der Angabe des Kündigungsgrundes auch die Ankündigung, daß sie die Beklagte aufgrund der in ihm angeführten Tatsache in Anspruch nehmen werde. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daß die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigt und ein Recht hierzu geltend macht.
Ob jede berechtigte Kündigung aus einem vom anderen Vertragsteil zu vertretenden wichtigen Grunde bei Dauerschuldverhältnissen einen Schadensersatzanspruch des Kündigenden rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn es bestehen keine rechtlichen Bedenken, auf das vorliegende Vertragsverhältnis § 89 a HGB entsprechend anzuwenden. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Hersteller (Fabrikanten) und einem Eigenhändler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt worden ist, die Kündigungsvorschriften des Rechts der Handelsvertreter (§ 92 a.F., § 89 a n.F. HGB) entsprechend angewendet werden können (RG Warn-R 1929 Nr. 52; DR 1942, 1226; BGH Urt. v. 5. April 1962 - VII ZR 202/60 - m. Nachw. = LM Nr. 1 zu § 89 HGB = NJW 1962, 1107 = Warn 1962 Nr. 87; Urt. des erkennenden Senats vom 9. Februar 1966 - VIII ZR 137/64 - S. 9). Die Revisionserwiderung meint, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 a HGB nicht in Betracht kommen könne, wenn es sich um einen Vertrag zwischen zwei Eigenhändlern handele. Die von der Revision angeführten Entscheidungen, in denen es sich um die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften aus dem Recht des Handelsvertreters handelte, betreffen allerdings Rechtsverhältnisse zwischen Herstellern und Eigenhändlern. Den Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die entsprechende Anwendung der Kündigungsvorschriften des Handelsvertreterrechts dann nicht in Betracht kommt, wenn beide Vertragspartner Eigenhändler sind. Auch der Zwischenhändler, dem in einem Händlervertrag von einem anderen Zwischenhändler ein Vertriebsrecht hinsichtlich bestimmter Markenartikel eingeräumt worden ist, kann zu diesem in einem handelsvertreterähnlichen Verhältnis stehen. Das zwischen den Parteien durch den Händlervertrag begründete Rechtsverhältnis weist jedenfalls wirtschaftlich eine weitgehende Ähnlichkeit mit einem Agenturverhältnis auf. Denn die Klägerin war ständig damit betraut, in dem ihr zugewiesenen Gebiet, innerhalb dessen die Beklagte mittelbar oder unmittelbar nur im Rahmen ihr ausdrücklich vorgehaltener Geschäfte verkaufen durfte, für einen tunlichst ausgedehnten Absatz von Peugeot-Wagen tätig zu sein, insofern also auch die Interessen der Beklagten nach Möglichkeit zu wahren berücksichtigt man weiter, daß der Händlervertrag die Klägerin verpflichtete, nach den Anforderungen der Beklagten entsprechende Verkaufs- und Werstatträume einzurichten und zu unterhalten und deren Lage, wenn möglich, durch Hinweisschilder in benachbarten Straßen und Hauptzufahrtsstraßen zu kennzeichnen, ferner die Bestellung von Unterhändlern nur mit Zustimmung der Beklagten gestattete, der Klägerin eine organisierte Verkaufstätigkeit außerhalb des vertraglich bestimmten Verkaufsgebiets verbot und die Beklagte verpflichtete, die bei ihr aus dem Vertragsgebiet des Händlers eingehenden Antragen mit Ausnahme der vorbehaltenen Geschäfte, den im Vertragsgebiet eingesetzten beiden Händlerfirmen zur Bearbeitung zu überlassen, so zeigt dies, wie sehr die Klägerin in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert war. Deshalb wird man dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis am ehesten dadurch gerecht, daß auf seine Kündigung die Vorschrift des § 89 a Abs. 1 HGB und für die Folgen der Kündigung § 89 a Abs. 2 entsprechend angewendet werden. Hierfür spricht auch, daß der Händlervertrag es der Klägerin ermöglichen sollte, sich auf den Absatz von Peugeot-Wagen für die Laufzeit des Vertrages einzurichten und die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin mit den von ihr abzusetzenden Wagen zu beliefern. Wurde dieses Vertragsverhältnis durch eine positive Vertragsverletzung der beklagten so empfindlich gestört, daß der Klägerin nicht zuzumuten war, den Vertrag fortzusetzen, so ist ihr demnach in Anwendung des § 89 a Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses im Wege der Kündigung aus wichtigem Grunde entstanden ist.
2.
Ob der Klägerin ein wichtiger Grund zur Kündigung zuzubilligen war, ist im wesentlichen eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht hierbei alle wesentlichen Umstände vollständig gewürdigt hat, dem Berufungsgericht also, soweit die Revision dies rügt, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist. Sofern sich nicht ein solcher Rechtsverstoß ergibt, kann das Revisionsgericht einem vom Tatrichter geprüften Vorfall, auf den die Kündigung gestützt worden ist, kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als dieser es für richtig gehalten hat (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 29. Mai 1963 - VIII ZR 149/61 - S. 13/14 m. Nachw. und vom 9. Februar 1966 - VIII ZR 137/64 - S. 9/10). Ein erheblicher Rechtsverstoß liegt auch dann vor, wenn die Beurteilung dessen, was dem Kündigenden bei verständiger kaufmännischer Beurteilung trotz der festgestellten Vertragsverletzung durch den anderen Vertragsteil hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzumuten ist, in sich widerspruchsvoll ist oder wesentliche Gesichtspunkte, die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben, außer Betracht läßt. Solche Fehler liegen hier vor.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bereits in § 3 des Vertrages vereinbart, daß wahrend der Vertragsdauer im Zulassungsbezirk E. außer der Klägerin und eines weiteren damals bereits eingesetzten Händlers ein dritter Peugeot-Händler nicht eingesetzt werden soll. Diese Zusage habe die Beklagte am 7. September 1961 bekräftigt. Trotzdem hatte sie das Autohaus D. mit Wirkung vom 1. November 1961 im Vertragsgebiet als Peugeot-Händler eingesetzt. Wie das Berufungsgericht nicht in Frage stellt, sondern seinen weiteren Erwägungen ersichtlich zugrunde legt, durfte die Klägerin infolge des festgestellten Vertragsverstoßes ihre Belange bei verständiger kaufmännischer Würdigung als gefährdet ansehen. Der Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte unter Verzicht auf Schadensersatzansprüche zum Ende 1961 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Jahres 1962 die Lösung des Vertrages fordern dürfen, scheint die Vorstellung zugrunde zu liegen, die Klägerin hätte nur eine Anpassung ihres Vertragsverhältnisses an die durch den Vertragsverstoß der Beklagten geschaffene Lage fordern dürfen. Bei diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist verkannt, daß derjenige, der die Durchführung eines Eigenhändlervertrages durch schuldhafte Vertragsverletzung erheblich gefährdet hat, grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, daß der Kündigende auf die folgen einer fristlosen Kündigung und die hierdurch herbeigeführten wirtschaftlichen Einbußen seines Vertragspartners Rücksicht nimmt. Auch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten zumutbar gewesen, sind rechtlich nicht haltbar. Es meint, die Durchführung des hier streitigen Vertrages habe seinem Wesen nach kein besonderes Vertrauensverhältnis der Parteien vorausgesetzt. Die Abwicklung des Vertrages erfolge nach vereinbarten, in dieser Branche geläufigen, leicht kontrollierbaren kaufmännischen Regeln. Solange die technische Durchführung der laufenden Geschäfte gewährleistet sei, könne in der Regel dem persönlichen guten Einvernehmen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Die Vertragsverletzung der beklagten hätte sich deshalb auf die weitere Abwicklung des Vertrages im wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daß sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte. Mit dieser Erwägung kann indes die Erheblichkeit des Vertragsverstoßes der Beklagten für die Durchführung des Händlervertrages nicht abgeschwächt werden. Gerade die Ungewißheit, wie sich der Vertragsverstoß auf die weitere Abwicklung des Vertrages auswirken werde, blieb ungeachtet der Bedeutung des persönlichen Vertrauens der Parteien für die Vertragsabwicklung ein wesentlicher Umstand und war geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden. Die Beklagte konnte nach Treu und Glauben nicht beanspruchen, daß sich die Klägerin weiter für den Absatz von Peugeot-Wagen einsetze, der durch die Tätigkeit des dritten Peugeot-Händlers, wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien entnehmen läßt, erheblich beeinträchtigt werden konnte. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen zu Unrecht außer Betracht gelassen, daß das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Gründe wegen Vertragsverstoßes des anderen Teils durch Nichtausübung verwirkt werden kann. Es war deshalb der Klägerin nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, zunächst abzuwarten, wie sich die Einsetzung des dritten Peugeot-Händlers auf die weitere Durchführung des Vertrages auswirken werde, und die Ausübung des Kündigungsrechts auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Bei der Frage, was der Klägerin nach Treu und Glauben zuzumuten ist, muß schließlich auch in Betracht gezogen werden, daß eine unbegründete Kündigung den Kündigenden zum Schadensersatz verpflichten kann. Es war deshalb auch im Hinblick hierauf der Klägerin nicht zuzumuten, auf die Interessen des Vertragspartners bei Ausübung des Kündigungsrechts in der Weise Rücksicht zu nehmen, die das Berufungsgericht für richtig hält. Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist vielmehr dann regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Kündigende infolge der Vertragsverletzung des anderen Teils die Durchführung des Vertrages bei verständiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen durfte. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann der Kündigende nicht darauf verwiesen werden, sich damit zu begnügen, den Vertrag unter den durch die Vertragsverletzung veränderten Umständen durchzuführen und je nach der Entwicklung der Linge eine spätere Lösung des Vertrages zu erstreben. Die Einschränkung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts ließe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und die Folgen der Vertragsverletzung in der Schwebe. Dies war der Klägerin nicht zuzumuten.
Deshalb ist die Kündigung aus wichtigem Grunde als gerechtfertigt anzusehen.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch aus keinem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO). Ihr wäre im Ergebnis dann beizutreten, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sich auch ungeachtet der Kündigung nicht mehr auf das Jahr 1962 erstreckt hätte. Insoweit ist indes von der Feststellung ces Berufungsgerichts auszugehen, daß die Parteien über die Fortsetzung des Vertrages im Jahre 1962 einig geworden sind. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, darin liege zugleich ein Verzicht auf das vertraglich vorgesehene Recht, den Vertrag zum Jahresende zu kündigen, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Dem Berufungsgericht ist rechtlich auch darin beizutreten, daß der Wirksamkeit dieses Verzichts die Vereinbarung in § 14 des Vertrages, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen, nicht entgegensteht. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, und folgert daraus, daß sie ungeachtet der Schriftlichkeitsklausel an den Verzicht gebunden seien. Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsfehler. Auch die schriftliche Revisionsbeantwortung hat insoweit keine Rüge erhoben.
IV.
Da die Kündigung der Klägerin durch schuldhafte Vertragsverletzung der beklagten veranlaßt worden ist, ist sie auch für das Jahr 1962 zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Verpflichtung kann auch dem Grunde nach in diesem Rechtszuge abschließend beurteilt werden. Daß bei der Entstehung des geltend gemachten Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt habe, hat die Beklagte nicht dargetan. Ein solches Mitverschulden kann keinesfalls schon darin gesehen werden, daß die Klägerin von dem ihr zustehenden Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde Gebrauch gemacht hat. Die Frage, wie der Schaden zu berechnen ist, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Wenn die Beklagte dem Schadensersatzanspruch etwa entgegen halten wollte, daß die Klägerin in der Lage war, ihren Schaden durch verstärkten Einsatz für den Absatz anderer Fahrzeuge oder in sonstiger Weise zu mindern, so beträfe dieser Einwand lediglich die Höhe des geltend gemachten Schadens. Demnach bleibt es der Beklagten unbenommen, auch insoweit ihre etwaigen Einwendungen im Betragsverfahren vorzutragen. Hinsichtlich des Grundes des Schadensersatzanspruchs für 1962 bedarf der Sachverhalt somit keiner weiteren Aufklärung. Infolgedessen erschien es angebracht, diesen Schadensersatzanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
V.
Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, daß der abgewiesene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es erschien ferner sachdienlich, den Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung über den betrag an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540, 565 Abs. 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen Hängt von der Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs ab und war daher dem Landgericht vorzubehalten.
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier